Das Arbeitsgericht hat klar zugunsten der ehemaligen Mitarbeiter der SWBB entschieden. Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa
Durch Fehler bei der Beschaffung von Gas und Strom ist den Stadtwerken Bietigheim-Bissingen wohl ein Schaden in Millionenhöhe entstanden. Haften sollten aus Sicht der Führungsebene vier Mitarbeiter. Doch das Gericht sah das anders.
Man mag es sich gar nicht vorstellen, was in vier Mitarbeitern der Stadtwerke Bietigheim-Bissingen (SWBB) in den vergangenen Monaten vorgegangen sein mag. Nicht genug, dass einer von ihnen nach vielen Jahren Unternehmenszugehörigkeit die fristlose Kündigung erhielt, sein ehemaliger Arbeitgeber wollte ihn und drei weitere Mitarbeiter, die das Unternehmen bereits aus verschiedenen Gründen verlassen hatten, auch noch für einen Schaden in Millionenhöhe haftbar machen.
Wie hoch die Höhe dieses Schadens genau ist, darüber schweigen sich die Stadtwerke aus, die zum Prozess und zum Sachverhalt „aus datenschutzrechtlichen Gründen und auch zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen keinerlei Aussagen geben können und werden“, wie eine Sprecherin mitteilte. Rechnet man jedoch alleine die Streitwerte der drei am Dienstag vor der 12. Kammer des Arbeitsgerichts Stuttgart, die in Ludwigsburg ansässig ist, verhandelten Termine zusammen, landet man bei 12,8 Millionen Euro.
Der gekündigte Mitarbeiter wehrte sich mit seiner Klage gegen die fristlose Entlassung und die Schadensersatzklage, die beiden anderen, die von der SWBB vor den Kadi gezerrt wurden, „nur“ gegen die immense Geldforderung.
Dem fristlos Gekündigten warfen die Stadtwerke vor, er habe sich nicht an die vorgegebenen Richtlinien für den Einkauf von Gas und Strom gehalten. Vorgesehen sei hier eine sogenannte Back-to-Back-Beschaffung. Das ist eine Form des Einkaufs, bei der sich der Lieferant, in diesem Fall die Stadtwerke, exakt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit den Liefermengen eindeckt, die mit dem Kunden – also den Abnehmern von Gas und Strom – vereinbart sind. Der Mitarbeiter habe stattdessen Limit-Geschäfte beauftragt, also nach dem Preis einer vorherigen Kalkulation. Vereinfacht gesagt: Wer mehr einkauft, als er hinterher selbst weiterverkaufen kann, muss mit Verlusten rechnen, wenn die Energiepreise sinken – und wer zu wenig einkauft, muss für die fehlende Energie mehr bezahlen, wenn die Preise steigen.
SWBB wollte eigenen Aufhebungsvertrag aushebeln
Der Anwalt der SWBB argumentierte, eine Pflichtverletzung des Mitarbeiters habe zu dem Schaden geführt. Zudem habe dieser das Unternehmen im Zusammenhang mit der Aufklärung getäuscht. Beides bestritt der Mann. Er habe sich mit seiner Abteilungsleiterin abgestimmt, erklärte er – was diese auch später in ihrer eigenen Verhandlung genau so darstellte.
Dass diese ehemalige Vorgesetzte überhaupt in Haftung genommen werden soll, schließt eigentlich der Aufhebungsvertrag aus, den sie auf Wunsch des Arbeitgebers abschloss – sie hatte bereits in ihrer Heimatregion eine neue Arbeitsstelle und wollte deshalb einen Monat vor der vereinbarten Kündigungsfrist gehen. Auf Nachfrage des Richters, warum das Unternehmen nun dennoch nachträglich Schadensersatz haben wolle, stellte der Anwalt eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Abteilungsleiterin in den Raum. „Vorsatz? Also bewusstes Wollen, ist das richtig?“, hakte der Richter mit erkennbarem Zweifel nach. „Zumindest die billigende Inkaufnahme eines Geschäfts“, lautete die Antwort.
Was wusste der Geschäftsführer?
Zu dem Vorwurf des Vorsatzes erklärte die frühere Abteilungsleiterin, die Limitsetzung sei ihr erst bewusst geworden, als ihr Mitarbeiter sie darauf angesprochen und darauf hingewiesen habe, dass es noch Übermengen aus anderen Portfolios gebe, die man erst aufbrauchen könne. Da sie offenkundige Fehler im Vertrieb erkannt habe, habe sie vor ihrem Weggang eine Übergabe mit dem Geschäftsführer Richard Mastenbroek machen wollen, der sie jedoch an ihre Nachfolger verwiesen habe. Dennoch, so die Frau, habe sie noch eine E-Mail mit den Portfolio-Ständen von Geschäfts- und Privatkunden an die Geschäftsführung geschrieben, anhand derer man hätte sehen können, dass für die Geschäftskunden der SWBB noch nicht alles beschafft worden sei. Mastenbroek hingegen sagte, ihm gegenüber sei nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass etwas nicht stimme und Handlungsbedarf bestehe.
SWBB-Geschäftsführer Richard Mastenbroek. Foto: Archiv/StZN
Überhaupt sei „der gesamte Komplex erst später aufgeklärt worden“, so der SWBB-Anwalt – doch der Richter wollte es genau wissen: „Wie kann das sein, dass so etwas unentdeckt bleibt, wenn die Beschaffungsrichtlinie maßgebend ist?“ Mit der ausweichenden Antwort war der Richter offenkundig unzufrieden. Die Anwältin der früheren Abteilungsleiterin verwies nachdrücklich darauf, dass jeder Vertrag in dieser Größenordnung vom Geschäftsführer unterzeichnet werden müsse.
Personelle Folgen auf höheren Ebenen
Auf wenig Gegenliebe des Richters stießen auch die Wünsche des SWBB-Anwalts, jeweils ein Schriftsatzrecht und eine vorläufige Einschätzung der Kammer zu erhalten. „Was soll das? Dann haben wir ewig ein Ticktack-Spielchen“, beschied er dem Anwalt knapp.
Zu denken an der ganzen Geschichte gibt auch, dass es bei der SWBB weitere personelle Veränderungen gegeben hat. Der ehemalige kaufmännische Leiter bekleidet inzwischen einen anderen Posten im Unternehmen, der Abteilungsleiter Einkauf für Geschäftskunden wechselte zu den Stadtwerken Schwäbisch Gmünd.
Stadtwerke unterliegen, Berufung nicht möglich
Die Frage nach einer gütlichen Einigung verneinten beide Seiten. „Mir fehlt die Fantasie, um mir vorzustellen, wie die aussehen könnte“, so die Anwältin der Abteilungsleiterin.
Die gefällten Urteile waren dann schließlich auch eindeutig. Die Klagen der Stadtwerke Bietigheim-Bissingen gegen ihre ehemaligen Mitarbeiter auf Schadensersatz wurden abgewiesen, die fristlose Kündigung ist nicht rechtens. Die Stadtwerke tragen sämtliche Kosten der Verfahren. Eine Berufung wurde nicht zugelassen.