Wer im Herbst Laub, Äste oder Heckenschnitt anzündet, riskiert Ärger. Das Verbrennen ist nur selten erlaubt – Grüngutsammlung im November.
Wenn im Herbst die Blätter fallen, wächst manchem Gartenbesitzer das Laub schnell über den Kopf. Äste, Zweige, Heckenreste und Laubberge türmen sich, der Griff zum Feuerzeug scheint naheliegend. Doch das Anzünden von Grüngut ist im Rems-Murr-Kreis – wie überall in Baden-Württemberg – nur in Ausnahmefällen erlaubt. Wer dagegen verstößt, riskiert nicht nur Ärger mit den Nachbarn, sondern auch empfindliche Bußgelder.
Gartenabfälle müssen verwertet werden
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle und Gartenrückstände ist in Baden-Württemberg grundsätzlich verboten. Nach Paragraf 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen müssen solche Abfälle verwertet werden – etwa durch Kompostieren, Häckseln oder Mulchen.
Wenige Ausnahmen für die Grüngut-Verbrennung
Nur wenn eine Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, darf ausnahmsweise verbrannt werden. Das ist laut dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis allerdings nur in seltenen Fällen gegeben, etwa in der Forst- oder Landwirtschaft. Für private Gärten und Streuobstwiesen bestehen dagegen in der Regel zumutbare Alternativen – Grüngutplätze, Kompostierung oder Häckseln.
Ein Mehraufwand durch den Abtransport der pflanzlichen Abfälle rechtfertigt keine Ausnahme. Im Innenbereich, also innerhalb eines bebauten Gebietes, ist eine Verbrennung immer verboten. Wer dennoch pflanzliche Abfälle anzündet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld von bis zu 1500 Euro rechnen.
Beim Verbrennen von Laub drohen hohe Bußgelder
Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot des Verbrennens pflanzlicher Abfälle gelten laut Landes-Pflanzenabfallverordnung nur im Außenbereich, also außerhalb bebauter Gebiete. Erlaubt ist das Verbrennen dort nur, wenn eine Abfuhr zum Häckselplatz unzumutbar ist (etwa auf steilen oder schwer zugänglichen Flächen) und eine Verrottung auf dem Grundstück nicht möglich ist.
Oder: das Material ist von Schädlingen oder Krankheitserregern befallen, etwa mit Borkenkäfern oder Feuerbrand. In beiden Fällen darf das Feuer nur außerhalb eines bebauten Gebiets entzündet werden.
Feuer bei der Gemeinde anmelden
Wer größere Mengen pflanzlicher Abfälle verbrennen möchte, muss dies in jedem Fall vorher bei der Gemeinde anzeigen. Eine formelle Genehmigung gibt es dafür nicht – sie kann auch nicht beantragt werden. Die Anzeige informiert lediglich die zuständige Ortspolizeibehörde über das geplante Feuer.
Eine Meldung bei der Integrierten Leitstelle ist weder erforderlich noch erwünscht. Sie ersetzt keine Anzeige und schützt nicht vor möglichen Kosten, falls die Feuerwehr ausrücken muss. Kommt es zu einem Einsatz, trägt die Verursacherin oder der Verursacher die Kosten auch dann, wenn zuvor eine Rücksprache mit der Gemeinde erfolgt ist.
Wo ist ein Gartenfeuer erlaubt?
In den wenigen Ausnahmefällen, in denen das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zulässig ist, gelten klare Sicherheitsvorgaben. Unter anderem darf das Feuer nur im Außenbereich und auf dem eigenen Grundstück entzündet werden. Vorher ist sicherzustellen, dass sich keine Tiere im Schnittguthaufen verstecken – Igel oder Zauneidechsen nutzen solche Haufen gerne als Unterschlupf.
Das Material muss trocken sein, Rauch und Funkenflug dürfen niemanden belästigen. Es gelten Mindestabstände – etwa 200 Meter zu Autobahnen, 100 Meter zu Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sowie 50 Meter zu Gebäuden oder Waldrändern. Bei Wind oder Dunkelheit ist das Verbrennen verboten, und Glutreste müssen vollständig gelöscht werden.
Problemfälle Thuja und Kirschlorbeer
Für Thuja und Kirschlorbeer gelten besonders klare Vorgaben: Diese Arten dürfen auf Garten- und Streuobstwiesengrundstücken im Außenbereich nicht angepflanzt werden. Daher ist auch das Verbrennen von Schnittgut dieser Pflanzen nicht zulässig. Im Siedlungsgebiet anfallende Abfälle von Thuja oder Kirschlorbeer müssen über die Biotonne, die Grüngutsammelstellen oder die Häckselplätze entsorgt werden.
So wird Grüngut richtig entsorgt
Die sogenannte Gehölzschonzeit nach Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt vom 1. März bis zum 30. September. Außerhalb dieser Zeit sind Bäume, Sträucher und Hecken nicht allgemein geschützt, allerdings können einzelne Kommunen eine individuelle Baumschutzsatzung erlassen, die strengere Regeln enthält. Vor jedem Rückschnitt ist zu prüfen, dass sich keine Tiere oder Nester streng geschützter Arten im Gehölz befinden. Empfohlen wird, bis zum Blattfall zu warten, damit Nester und Kobel gut sichtbar sind.
Die Abfallwirtschaft Rems-Murr (AWRM) bietet vier Entsorgungszentren und 19 Grüngutplätze im Kreisgebiet an. Zusätzlich können Bürgerinnen und Bürger auf drei Wertstoffhöfen Grünschnitt abgeben. Privathaushalte können bis zu zwei Kubikmeter gebührenfrei anliefern. Für größere Mengen werden auf den Entsorgungszentren 70 Euro pro Tonne, auf Grüngutplätzen 4,50 Euro pro Kubikmeter berechnet.
Wie schon im Frühjahr gibt es auch im Herbst Grüngutsammlungen: Vom 3. bis zum 28. November touren Sammelfahrzeuge durch den gesamten Rems-Murr-Kreis, um am Haus bereitgestellten Grünschnitt einzusammeln. Eine Mengenbegrenzung für die Biotonne gibt es nicht, Äste dürfen aber höchstens 15 Zentimeter dick sein. Ab dieser Stärke muss das Grüngut zu einem Entsorgungszentrum gebracht werden.
Häckseln, mulchen, kompostieren
Wer Schnittgut sinnvoll verwerten will, hat viele Möglichkeiten: Gehäckseltes Material kann als Mulchschicht auf Beeten dienen, Benjes-Hecken oder Totholzhaufen bieten Lebensraum für Tiere, und Kompost versorgt den Garten mit Nährstoffen. Wo genug Platz ist, kann auch stehendes Totholz – etwa ein alter Baumstamm – über Jahre Insekten, Spechten und Fledermäusen Unterschlupf bieten.