In weniger als einem Monat ersetzt die neue Grundsicherung das Bürgergeld. Wie steht es um die Höhe der Bezüge?

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Die neue Grundsicherung bringt beim monatlichen Regelbedarf zunächst keine höheren Beträge. Wer bisher Bürgergeld erhält, bekommt ab dieselben Regelsätze wie zuvor. Die Reform verändert vor allem Regeln, Pflichten und Prüfungen, nicht aber die Höhe des pauschalen Regelbedarfs.

 

Wie hoch ist die neue Grundsicherung 2026?

Für Alleinstehende und Alleinerziehende liegt der Regelbedarf 2026 weiterhin bei 563 Euro im Monat. Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten jeweils 506 Euro. Für Kinder und Jugendliche gelten je nach Alter niedrigere Beträge.

Personengruppe Monatlicher Regelbedarf 2026
Alleinstehende und Alleinerziehende 563 Euro
Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft 506 Euro je Partner
Volljährige unter 25 Jahren ohne eigenen Haushalt 451 Euro
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro
Kinder von 0 bis 5 Jahren 357 Euro

Damit bleibt es bei denselben Beträgen, die bereits 2024 und 2025 galten. Die Umstellung vom Bürgergeld zur neuen Grundsicherung führt also nicht zu einer Erhöhung der monatlichen Regelsätze.

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Warum steigt die Grundsicherung nicht?

Der Grund liegt in der Berechnung der Regelbedarfe. Sie werden jährlich anhand eines Mischindex fortgeschrieben. Dabei fließen zu 70 Prozent die Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Nettolohnentwicklung ein.

Nach den starken Erhöhungen in den Jahren 2023 und 2024 fiel die rechnerische Anpassung für 2025 und 2026 nicht mehr höher aus. Für Alleinstehende lag der rechnerische Wert für 2026 sogar unter dem aktuellen Betrag von 563 Euro. Gesenkt werden die Leistungen aber nicht, weil eine gesetzliche Besitzschutzregel greift.

Deshalb blieb es bei einer Nullrunde: keine Erhöhung, aber auch keine Kürzung des Regelbedarfs.

Was ändert sich bei Miete und Wohnkosten?

Bei den Wohnkosten wird die neue Grundsicherung strenger. Zwar bleibt eine Karenzzeit im ersten Jahr des Leistungsbezugs bestehen. Die tatsächlichen Unterkunftskosten werden in dieser Zeit aber nicht mehr unbegrenzt übernommen.

Künftig soll eine Obergrenze gelten: höchstens das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sind Schutzregelungen vorgesehen.

Ein Beispiel: Liegt die örtliche Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt bei 600 Euro, würden in der Karenzzeit höchstens 900 Euro berücksichtigt. Darüber hinausgehende Kosten müssten Betroffene grundsätzlich selbst tragen.

Was gilt beim Vermögen?

Auch beim Vermögen werden die Regeln verändert. Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen wird abgeschafft. Künftig wird bereits zu Beginn des Leistungsbezugs geprüft, ob verwertbares Vermögen oberhalb der Freibeträge vorhanden ist.

Alter Schonvermögen
Bis 30 Jahre 5000 Euro
Bis 40 Jahre 10.000 Euro
Bis 50 Jahre 12.500 Euro
Über 50 Jahre 20.000 Euro

Wer mehr verwertbares Vermögen besitzt, muss es grundsätzlich zuerst für den Lebensunterhalt einsetzen. Bestimmte Vermögenswerte bleiben jedoch geschützt, etwa angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, selbstbewohntes Wohneigentum oder bestimmte Formen der Altersvorsorge.