Bundesfinanzminister Lars Klingbeil verzichtet für die Entlastungsprämie auf Steuereinnahmen. Foto: dpa/Markus Lenhardt
In diesen Tagen zahlen viele Firmen ihren Beschäftigten den Jahresbonus aus – steuerpflichtig. Warum kann man in der Zahlung nicht die steuerfreie Entlastungsprämie unterbringen?
Bis zu 1000 Euro dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten in diesem Jahr steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen. Doch das Ganze ist an Voraussetzungen geknüpft: Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und im Zusammenhang mit den gestiegenen Lebenshaltungskosten stehen.
In diesen Tagen wird in vielen Unternehmen der Autoindustrie eine Extrazahlung überwiesen – etwa bei Mercedes. Manch ein Arbeitnehmer fragt sich, warum eine Summe, die dort beispielsweise 3139 Euro beträgt, voll versteuert werden muss – und ob nicht zumindest 1000 Euro davon als abgabenfreie Prämie fließen könnten.
Beschäftigten, die die Prämie erhalten, winkt doppelt Geld: Sie erhalten bis zu 1000 Euro zusätzlich – und müssen darauf keine Steuern zahlen. Foto: dpa/Hendrik Schmidt
Allzu große Hoffnungen sollten sich Beschäftigte jedoch nicht machen. Die Möglichkeit einer steuerfreien Prämie zum Ausgleich der Inflation gab es schon einmal: Nach dem Einmarsch Russlands in die Ukraine und dem starken Anstieg der Energiekosten konnten Arbeitgeber von Herbst 2022 bis Ende 2024 insgesamt bis zu 3000 Euro steuer- und abgabenfrei auszahlen.
Schon damals stellte sich die Frage, ob Sonderleistungen – etwa Gewinnbeteiligungen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld – teilweise in Form der Inflationsausgleichsprämie (IAP) gezahlt werden können, sodass Beschäftigte von Steuer- und Abgabenfreiheit profitieren.
Klarer Bezug zur Inflation ist nötig
Das Bundesfinanzministerium legte jedoch enge Kriterien fest. Entscheidend war eine klare Zweckbindung: Die Leistung musste „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ dienen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Genau hier liegt der Knackpunkt. Prämien werden zwar geschätzt, weil sie zusätzlich gezahlt werden – doch das allein reicht nicht. Sobald eine Sonderzahlung bereits vertraglich, tariflich oder durch eine Betriebsvereinbarung zugesagt ist, gilt sie als geschuldet. In diesem Fall kann sie nicht steuerfrei als Inflationsausgleichsprämie umgewidmet werden. Zumindest war das bei IAP der Fall, und es spricht wenig dafür, dass der Staat bei der Entlastungsprämie großzügiger sein wird.
Zahlung muss zusätzlich zum vereinbarten Entgelt erfolgen
Anders ist es nur, wenn der Arbeitgeber keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung eingegangen ist. Dann konnte die IAP steuerfrei ausgezahlt werden – vorausgesetzt, sie wurde ausdrücklich als Ausgleich für gestiegene Kosten deklariert.
Bei der nun geplanten Entlastungsprämie zeigt sich der Gesetzgeber deutlich weniger großzügig. Während die IAP über mehr als zwei Jahre hinweg genutzt werden konnte, ist diesmal lediglich eine Steuerfreiheit bis zum Jahresende vorgesehen – ein konkreter Starttermin steht zudem noch nicht fest. Das erschwert Planung und Umsetzung erheblich.
Prämie gilt viel kürzer als vor vier Jahren
Gerade wegen des langen Zeitraums ließ sich die IAP gut in Tarifverhandlungen integrieren. Sonderzahlungen wurden teilweise von vornherein als Inflationsausgleichsprämie eingeplant und in Gesamtpakete eingebettet. So profitierten Beschäftigte faktisch von Steuerfreiheit bei Zahlungen, die sie möglicherweise ohnehin erhalten hätten.
Für Arbeitgeber macht die Steuerfreiheit zwar kaum einen Unterschied: Lohnzahlungen können sie ohnehin als Betriebsausgaben absetzen. Der Vorteil liegt auf Seiten der Beschäftigten, die solche Zahlungen sonst versteuern müssten.
Doch auch für Arbeitnehmer sind diese Prämien ein zweischneidiges Schwert. Weil sie nur einmalig gezahlt werden, erhöhen sie nicht dauerhaft das Gehalt. Damit fehlen sie auch als Grundlage für künftige prozentuale Lohnerhöhungen.