Eine Stuttgarter Kirchenmusikerin erhebt Vorwürfe gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber. Die Evangelische Kirche sieht keinen Rechtsverstoß. Was steht in einem nun übergebenen Protokoll?
Fast ihr ganzes Berufsleben hat eine Stuttgarterin als Organistin und Chorleiterin der evangelischen Kirche gewidmet. 2006 wurde ihr jedoch für sie völlig überraschend im Anschluss an eine nicht-öffentliche Kirchengemeinderatssitzung, an der sie nicht teilnehmen durfte, mitgeteilt, sie würde nun nur noch als „Springerin“ eingesetzt. Die Gründe für die Versetzung wurden ihr aber vorenthalten. 20 Jahre lang kämpfte sie vor Gericht darum, Einblick in das Sitzungsprotokoll zu erhalten. Nun ist sie am Ziel. Mithilfe des Arbeitsrechtlers Thomas Lang hat sie die Herausgabe erstritten.
Die Evangelische Christuskirchengemeinde hatte wiederholt Rechtsmittel in allen Instanzen eingelegt, um den Einblick in die Akte zu verhindern, zuletzt scheiterte sie aber mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2024 (Az: 8 AZR 42/24). Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde gar nicht erst zur Entscheidung an und bestätigte am 20. März dieses Jahres indirekt die arbeitsgerichtliche Linie (Az: 2 BvR 211/25).
Mehrere innerkirchliche Gerichte hatten die Klagen zunächst abgewiesen. Auch vor den staatlichen Arbeitsgerichten blieb sie zunächst erfolglos. Erst das Bundesarbeitsgericht entschied im Oktober 2024 zugunsten der Klägerin. Es vertritt die Meinung, ein Protokoll gehöre zur „materiellen Personalakte“, wenn in dieser Sammlung konkrete arbeitsrechtliche Fragen zu einer Person behandelt würden. Auch von Kirchen Beschäftigte hätten grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in vollständige Personalakten, um sich gegen mögliche unzutreffende Bewertungen wehren zu können.
Keine Zitate im Protokoll
Die Kirchengemeinde sah darin jedoch einen Eingriff in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Nichtöffentliche Beratungen müssten vertraulich bleiben, argumentierte sie. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Kirchengemeinderats müssten frei und offen diskutieren können, ohne später mit ihren Äußerungen konfrontiert zu werden. Im vorliegenden Fall gab es allerdings gar keine namentlich gekennzeichneten Äußerungen.
Das Bundesverfassungsgericht verwies darauf, dass die Vertraulichkeit des Protokolls nicht in erster Linie die Mitglieder des Kirchengemeinderats schützen sollte, sondern die betroffene Person. Das Gericht stellte auch keine ausreichend begründete Grundrechtsverletzung fest. Das Bundesarbeitsgericht habe sich ausführlich mit dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen auseinandergesetzt.
Kürzlich wurde der ehemaligen Kirchenmusikerin eine Kopie des Protokolls ausgehändigt, das Original durfte sie nur in Augenschein nehmen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht enthält das Protokoll eine Vielzahl von potenziell angreifbaren Punkten. Es wurden damals mehrfach psychologische und wertende Beschreibungen der Kirchenmusikerin ohne einen sachlichen Bezug festgehalten. Problematisch war das nicht nur, weil Persönlichkeitsdiagnosen niemals objektiv sind, vor allem nicht, wenn sie von Laien vorgenommen werden, also nicht durch fachliche Bewertung gedeckt sind.
„Ehrverletzend und rufschädigend“
Die Betroffene erachtet die Vorhaltungen, die sie nach 20 Jahren zu Gesicht bekam, als ehrverletzend und rufschädigend. Außerdem sei über sie gesprochen worden, ohne ihr die Möglichkeit einer Gegenrede zu ermöglichen. Das Sitzungsprotokoll enthält laut Anwalt Thomas Lang keine klar belegbaren Pflichtverletzungen.
Die Betroffene sagte, sie habe die Lektüre des Protokolls nachhaltig erschüttert. Es sei „in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig, insgesamt einseitig und arbeitsrechtlich ohne Substanz“. Sie geht davon aus, dass man damals ihre Kündigung habe vorbereiten wollen. Das Verfahren sei „einem Geheimtribunal gleichgekommen“.
Der Kirchengemeinderat habe sich auf „einseitige Informationen gestützt“ und ihr das zustehende rechtliche Gehör verweigert. Zudem seien an der nicht-öffentlichen Sitzung Personen beteiligt gewesen, die dazu nicht berechtigt gewesen seien. Die Vorwürfe gegen ihr Verhalten und ihre Arbeit weist sie als „haltlos, pauschal und ohne Substanz“ zurück.
Dekan: Kein Grund für Korrektur
Stadtdekan Soeren Schwesig äußert sich zurückhaltend zu den rechtlichen Entscheidungen: „Ich bewerte Entscheidungen eines Verfassungsorgans nicht, sondern nehme sie zur Kenntnis“, sagte er auf Anfrage. Zur Begründung der damaligen kirchlichen Verfahrensweise verweist er auf die geltenden Regelungen: „Wir nehmen unsere Kirchengesetze ernst.“ Die Entscheidung über Anhörung und Ablauf von Personalangelegenheiten liege beim zuständigen Gremium: „Ein Kirchengemeinderat entscheidet autonom, ob und zu welchem Zeitpunkt er eine Angestellte oder einen Angestellten persönlich zu Kritikpunkten oder Vorwürfen anhört.“ Er sieht keinen Anlass für Korrekturen und verweist auf die Verantwortung der damals Beteiligten, die er als „verantwortungsbewusste Menschen“ beschreibt.
Grundsätzlich äußert er sich zur Protokollführung in kirchlichen Gremien: „Persönliche Bewertungen und Ansichten der Kirchengemeinderatsmitglieder sind unerlässlich und erwünscht.“ Er weist jedoch darauf hin: „Gerüchte haben keinen Platz.“
Lebenslängliches Orgelspielverbot?
Am Ende ist für die Betroffene doch nicht alles gut: Sie beklagt ein „lebenslängliches Orgelspielverbot“ in ihrer evangelischen Kirche und bezieht sich auf ein Schreiben von Dekan Schwesig von vor elf Jahren, in dem er de facto eine Absage formuliert: Künftig werde weder die Gesamtkirchengemeinde noch der aus den ehemaligen Dekanatsbezirken Bad Cannstatt, Degerloch, Stuttgart und Zuffenhausen bestehende Kirchenkreis Stuttgart ihre Einsatzbereitschaft abrufen.
Auf Anfrage betont Schwesig, dass die Gesamtkirchengemeinde mit der Kirchenmusikerin keine Dienstverträge abschließen werde. Sie könne aber alle anderen Kirchengemeinden im Kirchenkreis anfragen. Ausweislich seines Briefs von 2015 muss die Organistin trotz großen Bedarfs zwingend mit Absagen rechnen.