Einige Webseiten berichten aktuell von einer Nachzahlung für Rentner. Was es damit auf sich hat.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Viele Rentnerinnen und Rentner fragen sich derzeit, ob ihnen in den kommenden Jahren eine Nachzahlung zusteht. Hintergrund ist die geplante sogenannte Mütterrente III. Dabei geht es aber nicht um eine allgemeine Sonderzahlung für alle Rentner. Eine mögliche Nachzahlung betrifft nur bestimmte Personen – vor allem Mütter und Väter, denen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder angerechnet werden.

 

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung treten die Verbesserungen bei den Kindererziehungszeiten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Ausgezahlt werden sollen sie allerdings erst ab dem Jahr 2028. Deshalb kann es für betroffene Rentnerinnen und Rentner zu einer Nachzahlung kommen.

Was ist die Mütterrente III?

Die Mütterrente ist keine eigene Rente und auch keine zusätzliche Leistung, die separat überwiesen wird. Sie ist Teil der gesetzlichen Rente. Gemeint ist die bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Rentenberechnung.

Bislang gibt es einen Unterschied danach, wann ein Kind geboren wurde. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Für vor 1992 geborene Kinder sind es bisher nur bis zu 30 Monate. Mit der Mütterrente III soll diese Lücke geschlossen werden. Künftig sollen auch für vor 1992 geborene Kinder bis zu 36 Monate anerkannt werden.

Damit würden Eltern von vor und ab 1992 geborenen Kindern rentenrechtlich gleichgestellt.

Wer kann profitieren?

Profitieren können Mütter und Väter, denen Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind zustehen. Auch Väter können Kindererziehungszeiten erhalten, wenn sie entsprechend berücksichtigt wurden oder werden. Der Begriff Mütterrente ist deshalb etwas missverständlich.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung könnten rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner von der Mütterrente III profitieren. Das bedeutet aber nicht, dass alle Rentnerinnen und Rentner eine Nachzahlung bekommen. Entscheidend ist, ob vor 1992 geborene Kinder in der Rentenbiografie berücksichtigt werden.

Wie hoch kann die Rentenerhöhung ausfallen?

Durch die Mütterrente III sollen pro vor 1992 geborenem Kind bis zu sechs Monate Kindererziehungszeit zusätzlich angerechnet werden. Das entspricht einem halben Rentenpunkt.

Nach aktuellem Stand hat ein halber Rentenpunkt einen Wert von 20,40 Euro im Monat. Wie hoch der Betrag bei der ersten Auszahlung im Jahr 2028 tatsächlich sein wird, lässt sich laut Deutscher Rentenversicherung noch nicht verlässlich sagen. Der Wert kann sich bis dahin durch Rentenanpassungen verändern.

Wichtig ist: Es geht nicht um eine einmalige pauschale Zahlung, sondern um eine dauerhaft höhere Rente für Betroffene. Die Nachzahlung entsteht nur deshalb, weil die Regelung bereits ab dem 1. Januar 2027 gelten soll, die Auszahlung technisch aber erst 2028 beginnt.

Warum ist von einer Nachzahlung die Rede?

Die Regelung zur Mütterrente III soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Deutsche Rentenversicherung weist jedoch darauf hin, dass die Auszahlung wegen des hohen technischen Umsetzungsaufwands erst im Jahr 2028 beginnen soll.

Wer bereits vor Januar 2028 eine Rente bezieht und Anspruch auf die zusätzliche Berücksichtigung hat, soll deshalb eine Nachzahlung erhalten. Diese Nachzahlung bezieht sich auf den Zeitraum ab Januar 2027 bis zum Beginn der tatsächlichen Auszahlung.

Wer dagegen ab Januar 2028 erstmals eine Rente erhält, soll die Mütterrente III direkt mit der laufenden Rente bekommen. In diesen Fällen entsteht in der Regel keine rückwirkende Nachzahlung für bereits bezogene Rentenmonate.

Muss ein Antrag gestellt werden?

Für Menschen, die vor dem 1. Januar 2028 bereits Rentnerin oder Rentner sind, soll die Berechnung und Auszahlung nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung weitgehend automatisch erfolgen. Ein Antrag ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Auch wer noch keine Rente bezieht, aber die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bereits beantragt hat, muss nach Angaben der Rentenversicherung nicht tätig werden. Die Neuregelung soll im Jahr 2028 automatisch geprüft und im Versicherungskonto nachgetragen werden.

Wer noch keine Rente bezieht und Kindererziehungszeiten bisher nicht gemeldet hat, muss sie spätestens bei der Rentenantragstellung klären lassen. Die Mütterrente III muss auch dann nicht gesondert beantragt werden, die Kindererziehungszeiten müssen aber im Rentenkonto berücksichtigt sein.

Kann die Mütterrente III auf Sozialleistungen angerechnet werden?

Ja, das ist möglich. Da die Mütterrente III Teil der gesetzlichen Rente ist, kann sie unter Umständen auf Sozialleistungen angerechnet werden. Die Deutsche Rentenversicherung nennt als Beispiele die Grundsicherung und das Wohngeld.

Auch bei Witwen- oder Witwerrenten kann die höhere eigene Rente eine Rolle spielen, wenn sie auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird.