Schadenersatz für Anleger? Klage nach drastischer Abwertung von Immobilienfonds eingereicht

Stillstand an der Elbtower-Baustelle in Hamburg – um den gesamten Immobiliensektor ist es zurzeit schlecht bestellt. Foto: imago/Markus Matzel

Vom Betongold zur Problemanlage: Offene Immobilienfonds stecken in der Krise. Der Fall des „UniImmo: Wohnen ZBI“ beschäftigt nun die Gerichte.

Für Anleger war es Schock: Im Sommer wertete die Union-Investment-Tochter ZBI einen großen Immobilienfonds auf einen Schlag um fast 17 Prozent ab. Dabei werden offene Immobilienfonds gezielt als risikoarme Finanzprodukte für sicherheitsorientierte Anleger vermarktet. Die drastische Wertanpassung hat ein rechtliches Nachspiel: Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagt, um zu erreichen, dass die Risiken besser ausgewiesen werden.

 

„Über Nacht insgesamt rund eine Milliarden Euro verloren“

Konkret geht es um den Fonds „UniImmo: Wohnen ZBI“, der vor allem in Wohnimmobilien in Deutschland investiert, vornehmlich von Volks- und Raiffeisenbanken vertrieben wird, und mehr als 3,9 Milliarden Euro an Anlegergeld verwaltet. Am 27. Juni informierte die Fondsgesellschaft, dass eine Sonderbewertung durch unabhängige Gutachter zu einer Herabsetzung der Anteilspreise um 16,71 Prozent geführt habe.

„Über Nacht haben die Anlegerinnen und Anleger damit insgesamt rund eine Milliarde Euro verloren“, erklärt die Verbraucherzentrale. Dieser Verlust sei überraschend gekommen, da ZBI im Dezember 2023 noch einen Risikoindikator der Stufe zwei für den Fonds angegeben habe, was einer geringen Gefahr möglicher Verluste entspreche. Die Verbraucherschützer fordern, dass bei diesem – und vielen anderen offenen Immobilienfonds – generell ein Risikoindikator von sechs gilt.

Union Investment sieht keinen Anspruch auf Schadenersatz

„Dass offene Immobilienfonds die gleiche oder sogar eine niedrigere Risikokennzahl haben als ETFs auf kurzfristige deutsche Staatsanleihen, ist geradezu absurd“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Der Wert der Immobilien im ZBI-Fonds werde im Informationsblatt nicht – wie bei einer so niedrigen Risikoeinstufung gesetzlich verlangt – mindestens monatlich ermittelt, argumentieren die Verbraucherschützer.

„Sollten die Gerichte unserer Auffassung folgen, können betroffene Anleger Schadenersatz verlangen, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie den Immobilienfonds nicht gekauft hätten, wenn im Basisinformationsblatt eine Risikokennzahl von sechs angegeben worden wäre“, meint Nauhauser.

„ZBI wird sich gegen die Klage verteidigen“

„Die von uns erstellten Legaldokumente des Fonds sind inhaltlich richtig, das heißt im Einklang mit dem geltenden Recht und weisen keinerlei Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten auf“, teilte Union Investment auf Nachfrage unserer Zeitung mit. Insbesondere stehe die bisherige Risikoeinstufung des Fonds im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften und begründe daher keinen Anspruch auf Schadenersatz, so die Stellungnahme weiter.

Die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg betreffe weniger ein spezifisches Thema der Gesellschaft ZBI Fondsmanagement als die gesetzliche Risikoeinstufung der Anlageklasse in Basisinformationsblättern insgesamt. Diese Auffassung entspreche nicht der geltenden Rechtslage. „Die ZBI wird sich daher gegen die Klage verteidigen“, kündigte Union Investment an.

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