In Paragraf 76 Absatz 2 des baden-württembergischen Schulgesetzes steht es schwarz auf weiß: „Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt.“ Für Familie Stühler aus Stuttgart-Ost hat das nun weitreichende Konsequenzen. Vor einigen Monaten ist sie innerhalb des Stadtteils umgezogen. Die neue Wohnung ist von der alten gerade einmal einen Kilometer entfernt. Für den Sohn sind damit dennoch große Veränderungen verbunden. Er hat bereits drei Jahre an der Gablenberger Grundschule gelernt, nun muss er auf die Raitelsbergschule wechseln. Und das, obwohl der Schulweg zu seiner bisherigen Schule auch von der neuen Wohnung aus kürzer wäre. Doch die Adresse ist einem anderen Schulbezirk zugeordnet. Das Staatliche Schulamt hat den Antrag auf einen Schulverbleib abgelehnt. Die Familie hat dagegen Widerspruch beim Regierungspräsidium (RP) eingelegt – ohne Erfolg.