Stuttgarter Autohersteller Porsche verbietet Alkohol auf dem Werksgelände – mit Ausnahmen
Der Stuttgarter Sportwagenhersteller verbannt Alkohol weitgehend aus dem Betrieb. Wie die neuen Regeln lauten und begründet werden.
Der Stuttgarter Sportwagenhersteller verbannt Alkohol weitgehend aus dem Betrieb. Wie die neuen Regeln lauten und begründet werden.
Bier bei der Arbeit? Beim Stuttgarter Sportwagenhersteller Porsche wird dies künftig strikter gehandhabt als bisher. Vom 1. April 2026 gilt ein Alkoholverbot auf dem gesamten Werksgelände der Porsche AG. Zwar gab es schon bisher ein „Verbot des Arbeitens im berauschten Zustand“, moderater Konsum aber war nicht ausgeschlossen. Es gab im Werk Bierautomaten, die in den kommenden Monaten teils abgebaut, teils umgezogen werden.
Die Maßgaben entsprechen dem Schiedsspruch einer Einigungsstelle. Diese war angerufen worden, nachdem sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf neue Regeln einigen konnten. Porsche leiste damit „einen verantwortungsvollen Beitrag zur Arbeitssicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter“, heißt es in einem Informationsschreiben des Unternehmens an die Belegschaft.
Die Regeln im Detail:
Der Spruch der Einigungsstelle definiert aber auch einige Ausnahmen. Während der Pausen kann in definierten Räumen an Automaten pro Tag ein Bier (0,33 Liter) oder ein Radler (0,5 Liter) gekauft werden. Die Beschränkung wird über den Werksausweis kontrolliert, die Mitnahme an andere Stellen im Werk ist verboten.
Auch für Arbeitsjubiläen und Ausstände gibt es eine Ausnahme. Sofern der Ort der Feierlichkeit mit der Abteilungsleitung abgesprochen wird, kann pro Person ein Glas Sekt (0,1 Liter), Bier (0,33 Liter) oder Radler (0,5 Liter) ausgeschenkt werden.
Im Schreiben an die Belegschaft wird auch erläutert, was bei Verstößen geschehen soll. „Im Fall von verhaltensbedingten Verstößen“ würden arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung geprüft, heißt es. Sollte das Verhalten suchtbedingt sein, greifen spezielle Vereinbarungen, unter anderem eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Betriebliche Hilfsmaßnahmen bei Suchterkrankungen“.