Am 27. und 28. Februar 2026 kommt es bundesweit zu Warnstreiks im öffentlichen Personennahverkehr. Dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben?

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Die Gewerkschaft ver.di hat im laufenden Tarifkonflikt für die Beschäftigten kommunaler Nahverkehrsunternehmen erneut zum Arbeitskampf aufgerufen. Für viele Pendler stellt sich damit die Frage: Muss man trotz Streik pünktlich zur Arbeit erscheinen?

 

Darf man zu Hause bleiben?

Arbeitsrechtlich gilt nach Einschätzung von Fachjuristen ein klarer Grundsatz: Das sogenannte Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer.

Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel vom VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. erläuterte bereits in einer früheren Stellungnahme zu vergleichbaren Streiksituationen, dass Arbeitnehmer grundsätzlich selbst dafür verantwortlich sind, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Ein Streik im Nahverkehr entbinde nicht von dieser Pflicht.

Auch die ArbeitnehmerHilfe e. V. verweist auf den allgemeinen Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Nach dieser Auffassung gehören Streiks im öffentlichen Nahverkehr ebenso wie Unwetter oder Staus zum sogenannten Wegerisiko des Arbeitnehmers. Der Hinderungsgrund liege in diesen Fällen nicht in der Person des Arbeitnehmers im Sinne des § 616 BGB, sodass regelmäßig kein Anspruch auf Vergütung bestehe, wenn die Arbeit nicht erbracht werde.

Welche Alternativen sind zumutbar?

Nach Angaben des VDAA müssen Beschäftigte bei einem Streik nach zumutbaren Alternativen suchen. Dazu können etwa nicht bestreikte Verkehrsmittel, Fahrgemeinschaften, Carsharing oder auch ein Taxi zählen. Auch ein früheres Aufbrechen könne erforderlich sein, um Verzögerungen einzuplanen.

Die ArbeitnehmerHilfe e. V. betont ebenfalls, dass Arbeitnehmer alles Erforderliche und Zumutbare unternehmen müssen, um pünktlich zur Arbeit zu gelangen. Die Zumutbarkeit habe allerdings Grenzen. So dürften etwa Taxikosten nicht außer Verhältnis zum Tagesverdienst stehen. Es könne sinnvoll sein, beim Arbeitgeber nachzufragen, ob sich dieser an zusätzlichen Fahrtkosten beteiligt.

Wichtig sei in jedem Fall, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn sich eine Verspätung abzeichnet.

Drohen Lohnkürzung oder Abmahnung?

Nach Darstellung des VDAA gilt: Wer aufgrund eines Streiks verspätet erscheint oder gar nicht zur Arbeit kommt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Zeit. Arbeitgeber dürfen den Lohn entsprechend kürzen.

Auch die ArbeitnehmerHilfe e. V. weist darauf hin, dass bei vollständigem Fernbleiben vom Arbeitsplatz der Lohn für den betreffenden Tag einbehalten werden kann. Eine Verpflichtung zur Nacharbeit könne bestehen, etwa wenn ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Eine Pflicht, die Stunden noch am selben Tag nachzuarbeiten, bestehe jedoch nicht automatisch.

Eine Abmahnung sei insbesondere dann möglich, wenn Arbeitnehmer ihre Verspätung oder ihr Fernbleiben nicht unverzüglich mitteilen. Laut ArbeitnehmerHilfe e. V. reduziert eine rechtzeitige Information des Arbeitgebers das Risiko arbeitsrechtlicher Konsequenzen deutlich.

Gibt es Ausnahmen?

Ausnahmen können sich im Einzelfall ergeben. Laut ArbeitnehmerHilfe e. V. kommt etwa eine bezahlte Freistellung in Betracht, wenn wegen außergewöhnlicher Umstände – beispielsweise einer nicht gewährleisteten Kinderbetreuung – eine persönliche Verhinderung vorliegt. Ob solche Konstellationen greifen, hängt jedoch vom konkreten Sachverhalt ab.

Zudem können Arbeitgeber, sofern es betrieblich möglich ist, Homeoffice erlauben oder kurzfristig Urlaub, Gleitzeit oder den Abbau von Überstunden ermöglichen. Nach Angaben des VDAA kommt es hier maßgeblich auf individuelle betriebliche Regelungen und Absprachen an.