Besonders am ersten Prozesstag vor dem Amtsgericht Esslingen Anfang Februar war das Medien- und Zuschauerinteresse groß gewesen. Foto: Sebastian Xanke
Im Prozess um die Unfallfahrt von Esslingen-Weil soll am Donnerstag, 23. April, das Urteil gesprochen werden. Ob die juristische Aufarbeitung damit abgeschlossen ist, ist fraglich.
Im Prozess um die Unfallfahrt von Esslingen-Weil wird am Donnerstag, 23. April, wohl das Urteil am Amtsgericht Esslingen gesprochen. Ob damit allerdings ein endgültiger juristischer Knopf an den Fall gemacht werden kann, ist fraglich.
Im Oktober 2024 war ein Fahrzeug in eine Fußgängergruppe im Esslinger Stadtteil Weil gefahren. Die 39-jährige Frau und ihre beiden Söhne im Alter von drei und sechs Jahren erlagen vor Ort ihren Verletzungen. Seit Anfang Februar muss sich ein 55-jähriger Mann dafür vor dem Amtsgericht verantworten. Die Staatsanwältin hatte auf zwei Jahre auf Bewährung plädiert. Der Verteidiger des Angeklagten hatte einen Freispruch und die Rückgabe des eingezogenen Führerscheins wegen einer möglichen medizinischen Ursache des Unfalls gefordert.
Verfahren könnte noch mal komplett neu aufgerollt werden
Rechtsmittel gegen Urteil möglich
Mit dem Urteil muss die juristische Aufarbeitung des Falles nicht enden. Denn Verfahrensbeteiligte wie Staatsanwältin, Angeklagter oder Nebenkläger könnten Rechtsmittel dagegen einlegen. Martin Gerlach, Pressesprecher des Amtsgerichts Esslingen, nennt dafür zwei Möglichkeiten: „Gegen amtsgerichtliche Urteile kann sowohl Berufung zum Landgericht als auch Revision zum Oberlandesgericht eingelegt werden.“ Bei einer Berufung könne die Beweisaufnahme durch das Landesgericht komplett wiederholt werden: „Das Verfahren kann also nochmals komplett neu aufgerollt werden mit allen Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Beweismitteln.“ Bei der Revision werde das Urteil ohne erneute Beweisaufnahme auf Rechtsfehler hin überprüft.
Ein Vertreter der als Nebenkläger auftretenden Opfer der Angehörigen hatte die Verlegung des Verfahrens um die Unfallfahrt von Weil an das Landgericht Stuttgart angeregt. Martin Gerlach führt aus, dass – ganz allgemein und nicht mit Blick auf diesen speziellen Fall gesprochen – das Amtsgericht bei Verfahren zuständig ist, bei denen die Straferwartung nicht höher als eine Freiheitsstrafe von vier Jahren ist. Eine höhere Strafe dürfe das Amtsgericht nicht aussprechen. Liege die Straferwartung darüber, sei grundsätzlich das Landgericht zuständig. „Zeigt sich im Laufe eines Verfahrens am Amtsgericht, dass eine höhere Strafe als vier Jahre begründet ist, dann wird die Sache an das hierfür zuständige Gericht verwiesen“, so Martin Gerlach. Ob allerdings tatsächlich Strafen in dieser Höhe ausgesprochen werden, hängt vom jeweiligen Verlauf der Verhandlung ab.
Ein 55-Jähriger aus Stuttgart muss sich wegen der Unfallfahrt von Esslingen-Weil mit drei Toten vor dem Amtsgericht Esslingen verantworten. Foto: Sebastian Xanke
Einzelrichterin oder Schöffengericht
Kritisiert hatten Vertreter der Angehörigen der Opfer auch, dass der Prozess um die Unfallfahrt von Weil vor einer einzelnen Richterin und nicht vor einem mehrköpfigen Kollegialgericht verhandelt werde. Wieder allgemein führt Martin Gerlach aus, dass ein einzelner Strafrichter bei einer anfänglichen Straferwartung für ein Vergehen von nicht über zwei Jahren zuständig sei. Ein Schöffengericht werde mit einem Fall betraut, wenn die anfängliche Straferwartung über diesem Strafmaß liege oder es sich um ein Verbrechen handle. Bei Verbrechen sehe das Gesetz keine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Vergehen können dagegen allgemein mit Freiheits- oder Geldstrafen belegt werden: „Die Staatsanwaltschaft bringt ihre Einschätzung der Straferwartung dadurch zum Ausdruck, dass sie Anklage bei dem entsprechenden Gericht also etwa Strafrichter, Schöffen- oder Landgericht erhebt.“
Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich
Der Angeklagte im Prozess um die Unfallfahrt von Weil ist wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung angeklagt. Dieser Straftatbestand könne laut Gerlach allgemein mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.