Justiz: Verwaltungsgerichtshof: Tübinger Grundsteuersatzung ist wirksam

Die rückwirkende Grundsteuer-Erhöhung in Tübingen beschäftigt jetzt auch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
M. Schuppich - stock.adobe.com, imago/Zoonar- VGH Baden-Württemberg bestätigt die Wirksamkeit der Tübinger Grundsteuersatzung.
- Normenkontrollantrag wurde am 18. Juni abgelehnt – kein Bekanntmachungsfehler festgestellt.
- Tübingen erhöhte Grundsteuer B rückwirkend zum 1. Januar von 270 auf 360 Prozent.
- Eine Wohnungseigentümerin scheiterte mit Verweis auf ein Gutachten von Haus & Grund Tübingen.
- Revision wurde nicht zugelassen, möglich ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH) hat die Wirksamkeit der Tübinger Grundsteuersatzung bestätigt. Der für das Abgabenrecht zuständige 2. Senat habe am 18. Juni einen Normenkontrollantrag abgelehnt, teilte der VGH am Dienstag in Mannheim mit. Zur Begründung hieß es, es liege kein Bekanntmachungsfehler vor. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der VGH nicht zugelassen. Dagegen kann die Antragstellerin eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen (Az. 2 S 2228/25).
Am 26. Juni 2025 hatte der Tübinger Gemeinderat die Grundsteuer B rückwirkend zum 1. Januar von 270 Prozent auf 360 Prozent erhöht. Eine Wohnungseigentümerin hatte sich gegen die geänderte Satzung gewandt. Sie stützte sich dabei maßgeblich auf ein von Haus & Grund Tübingen eingeholtes rechtswissenschaftliches Gutachten, wonach die Satzung nicht ordnungsgemäß im Internet bekannt gemacht worden sei.
Bekanntmachung laut VGH fehlerfrei
Der VGH führte aus, sowohl die ursprüngliche Satzung vom 14. November 2024 als auch die Änderung vom 26. Juni 2025 seien fehlerfrei auf der städtischen Internetseite bekannt gemacht worden. Durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur wurde die Satzung gegen Verfälschung gesichert. Die dafür verantwortliche Gemeindebedienstete sei zur Signatur berechtigt gewesen, dies müsse nicht zwingend der Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter erledigen.

