Mindestalter, Arbeitszeiten, Lohn
: Ferienjobs: Was Schüler, Eltern und Arbeitgeber wissen müssen

Erste Erfahrungen im Arbeitsleben – und ein willkommener Zuschuss zum Taschengeld. Viele Jugendliche jobben in den Sommerferien. Was ist dabei zu beachten?
Von
Axel Habermehl
Stuttgart
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Gastgewerbe: ARCHIV - 15.05.2020, Sachsen, Dresden: Eine Kellnerin bedient in einem Cafe zwei Frauen. (zu dpa: «Dehoga fordert Wochenarbeitszeit für alle Betriebe») Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Klassiker: Kellnern ist ein beliebter Ferienjob. Doch für Jugendliche gelten auch in der Gastronomie strenge Regeln.

Sebastian Kahnert/dpa
  • Ferienjobs für Jugendliche: Altersgrenzen, Arbeitszeiten und Lohnregelungen im Überblick.
  • Unter 13 Jahren ist Arbeit verboten. Mit 13/14 nur leicht, max. 2 Std. zwischen 8 und 18 Uhr.
  • Ab 15 mit Schulpflicht: in den Schulferien bis zu vier Wochen, bis 8 Std. täglich, 40 pro Woche.
  • 15–17 ohne Schulpflicht: gleiche Zeiten, Beschäftigung auch länger als vier Wochen möglich.
  • Vertrag ist Pflicht, Eltern müssen zustimmen – Mindestlohn gilt nicht für Unter-18-Jährige ohne Ausbildung.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Kellnern, Zeitungen austragen oder sogar eine Urlaubsvertretung in der Industrie: Viele Jugendliche besorgen sich einen Job für die Sommerferien. Doch wer das Taschengeld aufbessern will, muss gesetzliche und bürokratische Hürden kennen. Worauf man aufpassen sollte und was zu regeln ist.

Was ist erlaubt?

Grundsätzlich gelten für Ferienjobber alle allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Doch dazu gilt es, Besonderheiten zu beachten, die mit der Art der Tätigkeit, besonders aber auch mit dem Alter der Arbeitskraft zu tun haben. Kinderarbeit ist tabu. „Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden“, sagt Karin-Franziska Lenhardt, Expertin für Arbeitsrecht bei der IHK Region Stuttgart. Bei 13- und 14-Jährigen ist ein Ferienjob nur ausnahmsweise möglich: mit Einwilligung der Sorgeberechtigten, höchstens zwei Stunden täglich, nur zwischen 8 und 18 Uhr und nur mit leichten, kindgerechten Tätigkeiten. Auch wenn es um Jugendliche unter 18 Jahren geht, müssen immer die gesetzlichen Vertreter – meist Eltern – einwilligen.

Was gilt für ältere Jugendliche?

Für Jugendliche ab 15 Jahren, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für 13- und 14-jährige Kinder, erklärt Lenhardt. „Mit Zustimmung der Eltern dürfen sie jedoch in den Schulferien bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr arbeiten.“ Dabei gelten die gleichen Arbeitszeitvorgaben wie für Jugendliche, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind: bis zu acht Stunden täglich, 40 Stunden pro Woche und in der Regel zwischen 6 und 20 Uhr. „Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, dürfen auch länger als vier Wochen pro Kalenderjahr beschäftigt werden.“

Gibt es Einschränkungen bei bestimmten Jobs?

Gefährliche Arbeiten sind für Personen unter 18 Jahren generell verboten. „Der Arbeitgeber muss vor der Beschäftigung prüfen, welchen Gefahren ein junger Mensch bei der konkreten Tätigkeit ausgesetzt sein könnte, und eine Gefährdungsbeurteilung verfassen.“, sagt Juristin Lenhardt. Dazu kommen dann noch Unterweisungspflichten. „Der Jugendliche muss über Unfall- und Gesundheitsgefahren informiert werden, und auch die Eltern sind über mögliche Risiken und Schutzmaßnahmen zu unterrichten.“

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Braucht es einen Arbeitsvertrag?

„Ohne Vertrag geht nichts – das sollte immer die Regel Nummer eins sein“, sagt Nina Krüger, Bundesjugendsekretärin des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Darin sollten etwa Dauer, Art und Vergütung des Jobs schriftlich festgehalten sein. Besonders wichtig aus Gewerkschaftssicht: Wenn im jeweiligen Unternehmen ein Tarifvertrag gilt, muss der auch bei Minderjährigen angewendet werden. „Beim Unterschreiben des Arbeitsvertrages sollte jede und jeder das ganz besonders im Blick haben“, rät Krüger. Wichtig für Arbeitgeber: Sie müssen sich die Erlaubnis der Eltern schriftlich vorlegen lassen.

Um welche Art Job geht es?

Ferienjob ist kein bestimmter Rechtsbegriff. Darauf weist ein Sprecher des baden-württembergischen Unternehmerverbands UBW hin. „Mit Blick auf die Sozialversicherung hängt es von Inhalt, Umfang und Dauer der Tätigkeit ab, ob bei Ferienarbeit ein Minijob, eine kurzfristige Beschäftigung, eine Werkstudententätigkeit, ein Praktikum oder eine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gegeben ist. Um Nachforderungen oder ungeplante Überraschungen zu vermeiden, sollte der jeweilige Job richtig eingeschätzt und entsprechend gemeldet werden.“ Zur Überbrückung der Urlaubszeit und zur Entlastung der Stammbelegschaft seien Ferienjobber aus UBW-Sicht für einfach zu erlernende Tätigkeiten unverzichtbar. „Daneben erhalten Schülerinnen und Schüler häufig hilfreiche praktische Einblicke in die Berufswelt.“

Wie viel Lohn kann man verlangen?

Das ist im Grunde Verhandlungssache – außer es gelten Tarifverträge oder die Vorschrift zum Mindestlohn. Darauf weist IHK-Rechtsexpertin Lenhardt hin. „Zuerst sollte man klären, ob ein Tarifvertrag gilt, der höhere Löhne vorsieht“, sagt sie. „Wenn nicht, ist der gesetzliche Mindestlohn der Ausgangspunkt. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Ferienjobber unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Sie dürfen also auch darunter bezahlt werden.“ Gewerkschafterin Krüger vom DGB ist das ein Dorn im Auge: „Die Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn ist Diskriminierung pur und muss abgeschafft werden”, findet sie.