100.000 Euro Bußgeld: Wasserentnahmeverbot: In diesen Kreisen in BW ist die Gießkanne tabu

Nicht überall ist das Gießen derzeit uneingeschränkt erlaubt.
Martin Schutt/dpa-Zentralbild/dpaSommerhitze, ausbleibender Regen und sinkende Pegelstände in Bächen, Flüssen und Teichen: In Baden-Württemberg verschärft sich die Trockenheitslage regional drastisch. Wer im Sommer im Garten zur Pumpe greift oder Wasser aus dem nahegelegenen Bach abzapfen möchte, sollte genauer hinsehen. In immer mehr Landkreisen und kreisfreien Städten gelten strenge Wasserentnahmeverbote. Solche Regelungen werden in Baden-Württemberg nicht landesweit, sondern lokal von den jeweiligen Unteren Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Stadtkreise per Allgemeinverfügung erlassen. Mit Leitungswasser aus dem normalen Hausanschluss befüllte Gießkannen bleiben allerdings trotz Entnahmeverbot meist erlaubt. Auch das Autowaschen in kommerziellen Anlagen ist in der Regel möglich, da diese heutzutage meist extrem zum Wassersparen optimiert sind.
Gießkannenverbot in Baden-Württemberg
Hier ist die Übersicht der betroffenen Kreise nach aktueller Datenlage – Kreise mit Einschränkungen (Auswahl):
- Bodenseekreis: Oberflächengewässer eingeschränkt, auch Gießkanne verboten, bis 31. August 2026
- Enzkreis: Oberflächengewässer eingeschränkt, auch Gießkanne verboten, bis 15. Oktober 2026
- Landkreis Biberach: Oberflächengewässer eingeschränkt, Gießkanne erlaubt, bis 31. August 2026
- Landkreis Böblingen: Oberflächengewässer eingeschränkt, bis 30. September 2026, auch Gießkannenverbot
- Landkreis Esslingen: Oberflächengewässer eingeschränkt, auch Gießkanne verboten, bis 30. September 2026 – Ausnahme: Neckar
- Landkreis Göppingen: Oberflächengewässer eingeschränkt, auch Gießkanne verboten, bis 30. September 2026
- Landkreis Konstanz: Oberflächengewässer eingeschränkt, Gießkanne erlaubt, bis 31. August 2026
- Landkreis Lörrach: Oberflächengewässer eingeschränkt, bis 17. September 2026
- Landkreis Ludwigsburg: Oberflächengewässer eingeschränkt (ink. Gießkanne), bis auf Widerruf – Ausnahme: Neckar
- Landkreis Ravensburg: Oberflächengewässer eingeschränkt, bis 31. August 2026
- Landkreis Sigmaringen: Oberflächengewässer eingeschränkt, auch Gießkanne verboten, bis 30. September 2026
- Landkreis Tuttlingen: Oberflächengewässer eingeschränkt, auch Gießkanne verboten, bis 30. September 2026
- Landkreis Waldshut: Oberflächengewässer eingeschränkt – Ausnahme: Rhein
- Rems-Murr-Kreis: Oberflächengewässer eingeschränkt, auch Gießkanne verboten, bis 30. September 2026
- Schwarzwald-Baar-Kreis: Oberflächengewässer eingeschränkt, auch Gießkanne verboten, bis 30. September 2026
- Stuttgart: Oberflächengewässer eingeschränkt, auch Gießkanne verboten, bis 31. August 2026 – Ausnahme: Neckar
- Zollernalbkreis: Oberflächengewässer eingeschränkt, auch Gießkanne verboten, bis 30. September 2026
Darüber hinaus gibt es Einschränkungen auch in folgenden Landkreisen: Alb-Donau-Kreis, Breisgau-Hochschwarzwald (bestimmte Viehtränken weiter erlaubt), Calw, Emmendingen, Freiburg im Breisgau, Heidenheim, Heilbronn, Hohenlohe, Main-Tauber-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Rastatt, Reutlingen (nicht alle Gewässer), Rottweil, Schwäbisch Hall und Tübingen. Die genauen Regelungen können sich örtlich unterscheiden.
Der Landkreis Karlsruhe bittet seine Bewohner, kein Wasser aus den Fließgewässern zu entnehmen. Auch das Wasserschöpfen zum Beispiel mit Gießkannen, sollte am besten eingestellt werden. Darüber hinaus ist dort das Aufstauen von Wasser und das Abpumpen mit einer Motorpumpe verboten.
Warum ist das Bewässern verboten?
Rechtliche Grundlage für das Handeln der Behörden ist der wasserrechtliche Gemeingebrauch nach § 20 Wassergesetz Baden-Württemberg. Fällt der Abfluss eines Gewässers durch lange Trockenphasen unter einen kritischen Schwellenwert, droht das biologische Gleichgewicht zu kippen. Fische, Wasserpflanzen und Mikroorganismen geraten in Existenznot.
Um die Ökosysteme zu schützen, wird die Wasserentnahme aus Flüssen, Bächen und Teichen mittels Allgemeinverfügung zeitweise oder bis auf Widerruf untersagt. Ein Wasserentnahmeverbot betrifft primär die Entnahme aus oberirdischen Gewässern.
Was in der Regel verboten ist:
- Abpumpen von Wasser aus Bächen, Flüssen oder Teichen (etwa mit elektrischen Gartenpumpen oder Traktoraufbauten)
- Auslegen von Schläuchen zur direkten Bewässerung aus Gewässern
- In vielen Kreisen (wie Göppingen, Stuttgart, Bodenseekreis, Enzkreis, Esslingen, Sigmaringen etc.) sogar das Schöpfen mit Handgefäßen (Gießkanne) aus öffentlichen Gewässern
Ausnahmen vom Bewässerungsverbot
- Die Nutzung von gesammeltem Regenwasser aus Zisternen oder Regentonnen.
- Das Schöpfen mit der Gießkanne aus Bächen/Flüssen in Kreisen, in denen dies explizit gestattet bleibt.
Achtung bei Verstößen: Wer trotz Verbot unbefugt Wasser aus Bächen oder Flüssen entnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Landkreis und Ausmaß des Verstoßes können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

