Finanzamt Ludwigsburg: Grundsteuerreform - Wie kann ich Einspruch erheben?

Durch die Grundsteuerreform müssen einige Grundstücksbesitzer künftig deutlich mehr zahlen. (Symbolbild)
Bernd Weißbrod/dpaNach der Einführung der Grundsteuerreform im Jahr 2025 werden die Stadt Ludwigsburg und die Gemeinden im Kreis nun damit beginnen, die Grundsteuerbescheide an die Grundstückseigentümer zu versenden. Einige Eigentümer könnten dann mit höheren Steuerforderungen konfrontiert werden, als sie es gewohnt sind. Das Finanzamt Ludwigsburg informiert im Vorfeld über wichtige Fragen.
Grundsteuer: Wann kein Einspruch notwendig ist
Eigentümer haben grundsätzlich das Recht, Einspruch gegen ihren Grundsteuerbescheid einzulegen. Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuermessbetrag und dem kommunalen Hebesatz. Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt auf Basis des Grundstückswerts festgelegt.
Laut Angaben des Finanzamts Ludwigsburg sind bereits etwa 75 000 Einsprüche gegen den Grundsteuerwert- und Messbescheid eingegangen. Diese Eigentümer müssen keinen zusätzlichen Widerspruch gegenüber dem nun kommenden Grundsteuerbescheid einlegen. Sollte der Einspruch erfolgreich sein, ist die Stadt oder Gemeinde verpflichtet, den Grundsteuerbescheid entsprechend zu ändern.
Die bereits eingereichten Einsprüche werden derzeit bearbeitet. Die Steuerreform bedeutet für das Finanzamt allerdings einen erheblichen Aufwand, den es zu bewältigen gibt, sagt die Amtsleiterin des Finanzamtes Martina Braun. Sie bittet daher um Geduld und darauf auf Rückfragen zum aktuellen Stand zu verzichten.
Wer zahlt künftig mehr Grundsteuer?
Rechenbeispiele der Stadtverwaltung zeigen:
Wer profitiert von der neuen Grundsteuer?
Nicht einverstanden mit Bodenrichtwert – was tun?
Neben dem Grundsteuerwert spielt auch der Bodenrichtwert eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Steuer. Der Bodenrichtwert gibt den durchschnittlichen Lagewert des Bodens innerhalb einer bestimmten Bodenrichtwertzone wieder. Dieser Wert wird von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt und zur Festlegung des Grundsteuerwertes herangezogen. Sollten Betroffene mit dem ermittelten Bodenrichtwert nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, ein qualifiziertes Gutachten einzureichen. Wird dieses bis zum 30. Juni 2025 beauftragt, soll es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt werden.
Bei Fragen zur Zahlung der Grundsteuer bittet das Finanzamt darum, sich an die zuständige Stadt oder Gemeinde zu richten.
Weitere Informationen über den Bodenrichtwert finden Sie unter www.gutachterausschuesse-bw.de. Allgemeine Informationen zur Grundsteuer unter www.grundsteuer-bw.de.