Abgesägte Bäume in Fellbach
: Sachverständiger erklärt: So wird der Wert eines Baumes ermittelt

Der Baumfrevel in Fellbach hat den Baumsachverständigen Ingo Kessler entsetzt. Er erklärt, wie es um den Schutz steht und wie ein Schaden bemessen wird?
Von
Felix Mahler
Rems Murr Kreis
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Ingo Kessler ist schon seit seiner Kindheit fasziniert von Bäumen.

Stadt Fellbach

In den vergangenen Wochen lösten Fälle der Zerstörungswut gegenüber Bäumen in Fellbach (Rems-Murr-Kreis) viel Empörung aus. Wir berichteten mehrfach zur Thematik. Auch Baumexperte Ingo Kessler hat davon mitbekommen. Er ist Geschäftsführer eines Baumsachverständigenbüros in Stuttgart. Im Kontext des Baumfrevels zeigt der Experte auf, wie es mit dem Schutz aussieht und wie vielfältig der Schaden bemessen wird.

Seine Haltung zu den Fällen in Fellbach

Für ihn gehört die fahrlässige und vorsätzliche Beschädigung von Bäumen zum beruflichen Alltag. Kessler machen die Vorkommnisse in Fellbach „besonders fassungslos“, da im Normalfall eine jede solcher Sachbeschädigungen irgendeinen Hintergrund hat – „was die Sache nicht entschuldigt, aber zumindest in irgendeiner Weise erklärt“.

Ein zerstörter Baum am Kappelberg.

Foto: Stadt Fellbach

Fallbeispiele wären: Baumaßnahmen, Unkenntnis oder nachbarschaftliche Differenzen. In Fellbach sei es jedoch nur vorsätzliche, blinde Zerstörungswut. „Wer Bäume beschädigt oder zerstört, beschädigt und zerstört ein Lebewesen und einen Bestandteil des Ökosystems und damit seiner eigenen Lebensgrundlage“, so der Sachverständige.

Wie könnten die Bäume geschützt werden?

Es sei „wünschenswert und dringend erforderlich“, Baumschutzsatzungen mehr zu etablieren und auszuweiten, „die Bäume ab einem gewissen Umfang automatisch einem Schutzstatus zu unterstellen“. In Bezug auf Baumaßnahmen gibt es DIN-Normen und Regelwerke, die Bäume absichern. „Dennoch wird erschreckend oft aus Unkenntnis oder vorsätzlich dagegen verstoßen“, so der Experte.

Für ihn ist klar, dass Bäume der Vernichtungswut von Personen immer ausgeliefert sein werden. „Es bleibt nur zu hoffen, dass möglichst viele Betroffene das auch zur Anzeige bringen und sich dessen bewusst sind, dass sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben – vorausgesetzt, man wird des jeweiligen Verursachers habhaft“, appelliert der zertifizierte Baumkontrolleur.

Auch Kameraüberwachungsmöglichkeiten wie Wildkameras dürften nicht allzu zielführend sein, denn „dann kommen sie halt vermummt“. Die psychologische Intention kann für Kessler von Langeweile über unheimliche Frustration und eine Grundaggression gegen Lebewesen bis zum Fakt, in die Nachrichten kommen zu wollen, reichen.

Die Ermittlung des Schadens

Hier kommt der Begriff der Naturalrestitution zum Tragen: eine Wiederherstellung des Zustands, der ohne das beschädigende Ereignis bestehen würde. Sobald diese „nicht mehr verhältnismäßig oder aufgrund der Größe des Gehölzes nicht mehr umsetzbar ist“, wird der Geldwert ermittelt. Voraussetzung dafür ist, dass der Baum in irgendeiner Form eine wertsteigernde Funktion für ein Grundstück darstellt, was in den meisten Fällen zutreffend sei.

Die Ermittlung dessen ist „nach den gängigen Regeln wie der ‚Methode Koch’ vom Bundesgerichtshof anerkannt und durch etliche Urteile bestätigt“. Nach dieser Methode findet das Sachwertverfahren Anwendung. Das Gehölz wird einschließlich aller relevanten Daten erfasst und vermessen: „Das Alter am Standort sowie die potenzielle Reststandzeit des unbeschädigten Gehölzes werden angesetzt und ihm eine Funktion zugesprochen.“

Beispiele sind hier: gestalterisch, städtebaulich prägend, Raum schaffend, Kühlung und Lufthygiene. Eine gestalterische Funktion wäre bei den beschädigten oder gefällten Birken in Fellbach der Fall.

So wird der Schaden berechnet

„Zugrunde gelegt wird ein Ersatzgehölz gleicher Gattung und Art nach heutigen Einkaufspreisen einschließlich der Kosten für Anlieferung und Pflanzung“, leitet der Baumexperte Ingo Kessler ein. Darauf aufbauend werden drei Pflegephasen hinzugefügt. Das „Anwachsen“ ist die Herstellung eines abnahmefähigen Zustandes. Das „Entwickeln“ bezeichnet die baumpflegerischen Maßnahmen zur Förderung. Die „Herstellung“ der Zeitraum bis zur Schaffung eines ansatzweise vergleichbaren Zustandes oder der Erfüllung der Funktion, was bis zu zehn Jahre dauern kann.

Hier wird, ähnlich einer Kapitalanlage, aufgezinst. Erkennbare Schäden, die vor Eintritt des Schadens bereits vorhanden waren, werden noch abgezogen. Daraus resultiert der Sachwert des beschädigten Gehölzes.

Ein komplett abgesägter Baum vor einer Schule in Fellbach.

Foto: Dirk Herrmann

Zur Orientierung: Der Fellbacher Weingärtner Thomas Seibold ging bei seiner betroffenen Quitte, die schon über zehn Jahre stand, von einem Schaden von 2000 bis 2500 Euro aus. In anderen Fällen kann es auch noch teurer werden.

Zudem gibt es weitere es Kategorisierungen wie den Teilschaden oder verbleibenden Restschaden. Hier könnte dennoch versucht werden, den Baum zu erhalten. Bei einer Fällung oder erheblichen Beschädigung werde der Totalschaden wirksam. Wenn die Kosten der Nachsorge den Sachwert übersteigen, ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden, wie man ihn bei Autos kennt.

StZ Rems-Murr-Kreis
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