Hauptzollamt Stuttgart
: 324 Drohnen gehen zurück nach China – oder in den Schrott

Weil sie Voraussetzungen für den Einsatz in Deutschland und Europa nicht erfüllen, dürfen mehrere Hundert Flugobjekte nicht importiert werden. Wenn dem Besteller der Rückversand zu aufwendig ist, werden die Teile vernichtet.
Von
Christine Bilger
Stuttgart
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324 potenzielle Weihnachtsgeschenke hat der Zoll aus dem Verkehr gezogen.

dpa/Peter Kneffel (Symbolbild)

324 Drohnen, die aus China nach Deutschland geschickt wurden, dürfen hier nicht aufsteigen. Zöllnerinnen und Zöllner des Hauptzollamts Stuttgart haben im Zollamt Böblingen die Sendung überprüft und dabei festgestellt, dass unter anderem die Typennummer, die Seriennummer sowie eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache fehlten. Es wurde das Luftfahrt-Bundesamt eingeschaltet, das als Fachbehörde die Drohnen einer weiteren Prüfung unterzog. Dort entschied man, dass die Drohnen nicht nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Sie entsprechen nicht den EU-Vorschriften. Statt dem Himmel über der Region Stuttgart stehen für die Geräte damit nur zwei Optionen offen: Entweder werden sie zurück nach China geschickt oder sie werden – unter Überwachung des Zollamtes – vernichtet. Was davon geschieht, kann die Person entscheiden, die die Drohnen bestellt hatte.

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit hat sowohl die Europäische Union als auch der nationale Gesetzgeber in den verschiedensten Bereichen rechtliche Anforderungen geschaffen, die verschiedene Warengruppen zu erfüllen haben. Die deutsche Zollverwaltung wirkt bei der Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit im internationalen Warenverkehr mit. Insbesondere die erforderliche CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines elektrischen Gerätes oder Spielzeuges mit den EU-Richtlinien zum Ausdruck und ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Überprüfungsprozess der Waren.

Auch auf Feuerwerkskörpern ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich. Die Einfuhr von nicht konformitätsbewerteten Feuerwerk ist nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar. Dies gilt auch, wenn die CE-Kennzeichnung gefälscht sein sollte. „Viele möchten zum Jahreswechsel an Silvester nicht auf buntes Feuerwerk verzichten. Wer sich selbst und andere nicht gefährden will, für den gilt: Finger weg von nicht erlaubtem Feuerwerk“, empfiehlt Annemarie Übele, die stellvertretende Pressesprecherin des Hauptzollamts Stuttgart. Der Zoll rät daher dringend, nur konformitätsbewertetes und mit dem CE-Kennzeichen versehenes Feuerwerk zu kaufen.

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