Nebenkostenabrechnung
: Wann Mieter keinen Cent zahlen müssen

Millionen Menschen in Deutschland erhalten jährlich ihre Nebenkostenabrechnung. Oft sind diese jedoch fehlerhaft. Welche Fristen müssen dabei eingehalten werden?
Von
David Hahn
Stuttgart
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Welche Frist gilt für die Nebenkostenabrechnung?

dpa-Zentralbild

Wann ist eine Nebenkostenabrechnung eigentlich ungültig und müssen Mieter nach Fristablauf überhaupt noch zahlen? Die gesetzlichen Regelungen und Ausnahmen im Überblick.

Gesetzliche Frist für die Nebenkostenabrechnung

Nach § 556 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss die Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums bei den Mietern eingegangen sein. Verpassen Vermieter diese Frist, ist die Abrechnung in der Regel ungültig und Mieter müssen nicht zahlen.

Typischerweise umfasst der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen dieser vom 1. Oktober bis 30. September andauert. Beispiel für die gängige Frist zur Nebenkostenabrechnung: Wenn der Abrechnungszeitraum vom  01.01.2023 bis zum 31.12.2023 geht, dann lautet das Fristende 31.12.2024. Kommt die Abrechnung erst im Januar 2025, sind die Mieter nicht zur Zahlung verpflichtet. Dabei sollten die unten aufgelisteten Fristen und Hinweise für Mieter beachtet werden. Vermieter müssen in jedem Fall eine Nebenkostenabrechnung erstellen. Im Gegensatz zu Nachzahlungen verfällt mögliches Guthaben auch bei Fristüberschreitung nämlich nicht.

Ausnahmen: Wann die Frist verlängert werden kann

In manchen Fällen kann sich die Frist verlängern. Dies ist nur dann der Fall, wenn den Vermieter kein Verschulden trifft. Beispiele hierfür sind:

  • Verzögerungen durch den Energieversorger bei der Datenübermittlung
  • Mieter ist unbekannt umgezogen und die Anschrift der neuen Wohnung muss erst herausgefunden werden
  • Höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen)
  • Vermieter müssen den Grund für die Verzögerung jedoch nachweisbar darlegen.

    Zahlungsfrist und Widerspruchsfrist für Mieter

    Die fälligen Nebenkosten müssen in der Regel innerhalb von 30 Tagen überwiesen werden. Das Widerspruchsrecht hält insgesamt 12 Monate an. Ein Widerspruch verlängert die Zahlungsfrist jedoch nicht. Die Begleichung der Rechnung kann demnach unter Vorbehalt erfolgen. Laut § 195 des BGB können die Vermieter- oder Mieterseite nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren keine Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung geltend machen.