Waldbrände am Urlaubsort: Diese Rechte haben Sie als Tourist

Justitia, Göttin der Gerechtigkeit, Symbol für das Rechtswesen: Ohne sonst fällige Stornogebühren zurücktreten können Urlauber nur, wenn es beispielsweise um das Hotel große Zerstörungen durch ein Feuer gibt.
Imago/McPHOTO- Waldbrände in Frankreich, Portugal, Spanien und Griechenland verunsichern Reisende.
- Kostenfrei stornieren ist nur bei erheblichen Schäden am Hotel möglich, und nur bei Pauschalreisen.
- Individualreisende tragen Risiken selbst, es sei denn, Leistungen werden nicht erbracht.
- Vor Ort gilt: Hinweise der Behörden befolgen – Apps und Reisehinweise liefern aktuelle Infos.
- Pauschalurlauber können bei Beeinträchtigungen Preis mindern; Mängel sofort dem Veranstalter melden.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
In Teilen Frankreichs, Portugals, Spanien und Griechenlands kämpft die Feuerwehr gegen Flammen. Die Waldbrandgefahr ist vielerorts hoch. Reisende besorgen solche Bilder: Ist der Urlaub in Gefahr? Und was ist, wenn ich vor Ort bin und ein Brand ausbricht? Ein kurzer Überblick.
Wie ist die Situation vor Ort?
Waldbrände in Südfrankreich oder Nordgriechenland: Aber wo genau? Wer wissen will, ob Feuer in der Nähe des eigenen Urlaubsortes lodern, kann diesen bei Google Maps eingeben und dann herauszoomen. Sind Waldbrände in der Region behördlich gemeldet, werden sie mit einem roten Symbol mit weißer Flamme angezeigt, samt betroffener Fläche und Sperrungen im Umkreis.
So bekommt man einen ersten Überblick. Genauere Informationen bieten die Apps und Websites lokaler Behörden. Bei größeren Brandgeschehen in einem Land weist etwa das Auswärtige Amt in seinen Reisehinweisen auf konkrete Seiten hin, die Reisenden weiterhelfen.
Was ist, wenn die Reise erst ansteht?
Der Urlaub steht vor der Tür und es lodern Brände: Das macht Sorgen. Doch Ängste vor Waldbränden allein begründen keine kostenlose Absage der Reise. Ohne sonst fällige Stornogebühren zurücktreten können Urlauber nur, wenn es beispielsweise um das Hotel große Zerstörungen durch ein Feuer gibt.
Reiserechtlich spricht man dann von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die die Durchführung einer Reise erheblich beeinträchtigen.
Pauschalreisen: Dieses Recht gilt nur bei Pauschalurlauben, also bei von Veranstaltern verkauften Reisepaketen, beispielsweise aus Flug und Hotel. In der Regel sagen Veranstalter auch selbst Reisen ab oder bieten Umbuchungen an, wenn wegen Naturkatastrophen vor Ort für Urlauber kaum kalkulierbare Risiken bestehen. Deshalb sollten Pauschalreisende immer erst mit ihrem Reiseveranstalter Kontakt aufnehmen, wenn sie mit Stornogedanken spielen.
Individualreisen: Wer individuell gebucht hat, kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen oder den Reiseveranstalter in die Pflicht nehmen. Aber: Bereits gebuchte Leistungen wie Flug und Unterkunft muss man nach deutschem Recht nicht zahlen, wenn diese nicht erbracht werden, so der ADAC. Etwa, wenn das Hotel wegen der Situation vor Ort schließen muss. Sei es aber zugänglich, ohne dass Urlauber sich in Gefahr begeben, sei man auf Kulanz angewiesen - falls man keinen flexiblen Zimmertarif gebucht hat, der eine kurzfristige Stornierung ohne Gebühren ohnehin erlaubt.
Wie reagiert man richtig?
Informieren: Unbedingt informiert bleiben über die Lage, etwa über regionale Nachrichten. Wenn Evakuierungsanordnungen und andere Hinweise der Behörden kommen, sollten Urlauber sie befolgen. Aktuelle Informationen und nützliche Links zu den Behördenseiten liefern die Reisehinweise des Auswärtigen Amtes. Für Jamaika etwa bieten sie aktuell Links zu einer Übersicht offizieller Anordnungen und zu einer Karte des Landes, auf der die Lage von Notunterkünften zu sehen ist.
Warnapp: Das Ministerium bündelt alle Länder in der „Sicher-reisen“-App. Aber wenn es um kurzfristige Informationen geht, sind regionale Warnapps oft schneller als das Angebot des Auswärtigen Amtes. Pauschalreisende werden auch vom Reiseveranstalter auf dem Laufenden gehalten.
Reisende: Müssen wegen Naturkatastrophen Hotel-Evakuierungen, Umbuchungen oder Routenanpassungen etwa bei Rundreisen gemacht werden, organisieren dies Veranstalter für Pauschalreisende kostenlos. Wer hingegen individuell gebucht hat, muss sich selbst um Ersatzunterkünfte oder Rückflüge kümmern.
Botschaft: Bringt das einen in Not, kann man sich auch an die deutsche Botschaft oder Konsulate wenden. Das Auswärtige Amt bietet für Deutsche im Ausland zudem eine Krisen-Vorsorgeliste an, in die man sich eintragen kann.
Wichtige Begriffe im Reiserecht
Das Auswärtige Amt in Berlin warnt bei möglichen Risiken in einem Reiseland. Dabei unterscheidet das Ministerium zwischen drei Kategorien:
Reisehinweise: „Reisehinweise des Auswärtigen Amts enthalten Informationen zu den für Reisende relevanten Besonderheiten eines Landes, den Einreisebestimmungen in fremde Länder, zu Zollvorschriften und strafrechtlichen Vorschriften und zu medizinischen Hinweisen . . . Sie werden regelmäßig überprüft und aktualisiert.“
Sicherheitshinweise: „Sicherheitshinweise machen in den Ländern, in denen es erforderlich erscheint, auf länderspezifische sowie grenzüberschreitende Risiken für Reisende und Deutsche im Ausland aufmerksam. Den Sicherheitshinweisen wenden wir besondere Aufmerksamkeit zu. Sie können je nach Einschätzung der Sicherheitslage die Empfehlung enthalten, Reisen einzuschränken oder auf sie zu verzichten.“
Reisewarnungen: „Reisewarnungen enthalten einen dringenden Appell des Auswärtigen Amts, Reisen in ein Land oder in eine Region eines Landes zu unterlassen. Sie werden nur dann ausgesprochen, wenn aufgrund einer akuten Gefahr für Leib und Leben vor Reisen in ein Land oder in eine bestimmte Region eines Landes gewarnt werden muss. Eine Reisewarnung wird nur selten ausgesprochen. Deutsche, die in diesem Land leben, werden gegebenenfalls zur Ausreise aufgefordert . . . Die Reisewarnung ersetzt den Sicherheitshinweis.“
Was ist, wenn man schon vor Ort ist?
Man liegt am Strand und im Hintergrund steigen die Rauchsäulen in den Himmel. Das Urlaubsgefühl ist dann dahin. Was Rechte in dieser Situation angeht, muss wieder zwischen Pauschalreise und Individualurlaub unterschieden werden.
Pauschalurlauber können unter Umständen Teile des Reisepreises im Nachgang zurückfordern. Beispielsweise, wenn Qualm den Erholungszweck beeinträchtigt oder geplante Ausflüge wegen der Situation vor Ort gestrichen werden.
Für eine erhebliche Beeinträchtigung wegen Smog konnten Urlauber laut vergangenen Gerichtsentscheidungen schon 50 Prozent des Reisepreises für die betroffenen Tage zurückverlangen. Wichtig ist laut der Verbraucherzentrale Hamburg aber, dass man den Mangel unverzüglich vor Ort dem Veranstalter anzeigt und nicht erst nach der Rückkehr.
Veranstalter haben allgemein in solchen Situationen Fürsorgepflichten und müssen sich darum kümmern, dass sie für ihre Gäste im Zweifel Ersatzunterkünfte oder Flüge organisieren, wenn die Situation vor Ort riskant wird. Endet der Urlaub frühzeitig, gibt es anteilig den Reisepreis zurück.
Hat man individuell gebucht, gilt indes: Man muss sich selbst um die frühzeitige Abreise oder den Hotelwechsel kümmern und auch die Kosten dafür tragen. (mit dpa-Agenturmaterial)
