Brüssel
: Spionage bei der Nato? Verdächtige bleibt in U-Haft

Eine Nato-Praktikantin verhält sich Sicherheitsdiensten zufolge auffällig. Seit vergangener Woche sitzt sie wegen Spionageverdachts in Untersuchungshaft – und bleibt dort auch vorerst.
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red/dpa
Brüssel

Wegen mutmaßlicher Spionage bei der Nato muss eine kanadische Staatsbürgerin chinesischer Herkunft vorerst in Untersuchungshaft bleiben (Symbolfoto).

Hussein Malla/AP/dpa
  • Verdacht auf Spionage bei der Nato: Eine Praktikantin bleibt in Untersuchungshaft.
  • Die kanadische Staatsbürgerin chinesischer Herkunft wurde vergangene Woche festgenommen.
  • Sie arbeitete im Nato-Hauptquartier Shape in Mons, Wohnung und Arbeitsplatz wurden durchsucht.
  • Vorwurf: Spionage zugunsten eines Drittstaats und Beteiligung an einer kriminellen Organisation.
  • Ein Gericht ordnete U-Haft an – sie kann Berufung einlegen, regelmäßige Überprüfungen sind vorgesehen.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Wegen mutmaßlicher Spionage bei der Nato muss eine kanadische Staatsbürgerin chinesischer Herkunft vorerst in Untersuchungshaft bleiben. Das habe das zuständige Gericht beschlossen, teilte die belgische Staatsanwaltschaft mit.

Die Beschuldigte absolvierte den Angaben zufolge ein Praktikum im militärischen Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Europa (Shape) im belgischen Mons. Vergangene Woche wurde sie festgenommen: Die Frau steht im Verdacht, zugunsten eines Drittstaates spioniert und sich an einer kriminellen Organisation beteiligt zu haben. Ihr Arbeitsplatz sowie ihre Wohnung wurden durchsucht. Zuvor war die Verdächtige den Sicherheitsdiensten von Shape aufgefallen.

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft kann die Beschuldigte nun gegen die Entscheidung Berufung einlegen. Grundsätzlich wird sie sonst während der ersten drei Monate einmal im Monat vor dem Gericht erscheinen müssen, danach gibt es alle zwei Monate eine Überprüfung. Gegen jede Entscheidung der zuständigen Kammer kann die Beschuldigte unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erneut Berufung einlegen.