Neue Grundsicherung ab Juli
: Wie viel Geld bekommt man?

Ab dem 01. Juli 2026 wird das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Ändern sich dadurch die Bezüge?
Von
Lukas Böhl
Stuttgart
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An den Geldleistungen ändert sich nichts.

Andrzej Rostek / shutterstock.com

Das Bürgergeld heißt ab dem 01. Juli 2026 zwar Grundsicherungsgeld, an der Höhe der Leistungen ändert sich dadurch aber nichts.

Grundsicherung gleich Bürgergeld

Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten ab Juli weiterhin 563 Euro im Monat, Partner in Bedarfsgemeinschaften jeweils 506 Euro. Für volljährige Leistungsberechtigte in Einrichtungen liegt der Regelsatz weiter bei 451 Euro. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren erhalten 471 Euro, Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro und Kinder bis 5 Jahre 357 Euro. An der Höhe der Bezüge ändert sich mit den Grundsicherungsgeld somit nichts. 

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Wichtige Änderung bei den Wohnkosten

Bei den Wohnkosten bleibt die einjährige Karenzzeit grundsätzlich bestehen, allerdings werden die Kosten für Unterkunft und Heizung künftig schon ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs auf Angemessenheit geprüft. Neu ist ein Deckel für unverhältnismäßig teures Wohnen: Während der Karenzzeit soll höchstens das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen werden. Liegt die Grenze für einen Ein-Personen-Haushalt etwa bei 600 Euro, würden maximal 900 Euro anerkannt. Nach Ablauf der Karenzzeit werden nur noch angemessene Wohnkosten übernommen. Zusätzlich können kommunale Träger künftig eine Quadratmeterhöchstmiete festlegen, um überhöhte Mieten für sehr kleine Wohnungen zu begrenzen. Für Härtefälle, insbesondere Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, ist eine Schutzregel vorgesehen.

Weitere Neuerungen

Jobcenter sollen stärker auf eine schnelle und nachhaltige Vermittlung in Arbeit ausgerichtet werden, der Kooperationsplan wird verbindlicher ausgestaltet und das erste Beratungsgespräch soll grundsätzlich persönlich im Jobcenter stattfinden. Wer Pflichten verletzt oder Termine wiederholt ohne wichtigen Grund versäumt, muss mit strengeren Leistungsminderungen rechnen: Bei Pflichtverletzungen sind direkt 30 Prozent Kürzung für drei Monate vorgesehen, bei Meldeversäumnissen ab dem zweiten Termin 30 Prozent für einen Monat. Bei wiederholter Terminverweigerung kann in letzter Konsequenz der Anspruch auf Grundsicherungsgeld entfallen.

Wichtig sind außerdem Änderungen beim Vermögen: Die bisherige Karenzzeit für Vermögen wird abgeschafft, das Schonvermögen wird künftig nach Alter gestaffelt. Auch bei vorläufig bewilligten Leistungen werden die Mitwirkungspflichten verschärft: Wer erforderliche Unterlagen zur Einkommenssituation nicht rechtzeitig vorlegt, kann den Leistungsanspruch für die betreffenden Monate verlieren und muss Leistungen erstatten. Selbstständige im Leistungsbezug sollen spätestens nach einem Jahr stärker daraufhin überprüft werden, ob ihr Geschäftsmodell tragfähig ist. Zudem sollen Jobcenter Verdachtsfälle von Schwarzarbeit verpflichtend an den Zoll melden können, und Arbeitgeber sollen bei Schwarzarbeit künftig auch für zu Unrecht gezahlte SGB-II-Leistungen haften können.

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