Interessenten können sich jetzt melden: Schufa droht Sammelklage auf Schadenersatz

Schufa Holding AG
Andreas Arnold/dpaHintergrund sind Berichte über eine bislang nicht öffentlich bekannte Speicherung historischer Daten, die nach den regulären Speicherfristen eigentlich gelöscht sein sollten. noyb hat die Wirtschaftsauskunftei nun abgemahnt und zugleich eine Interessentenliste für eine mögliche spätere Sammelklage auf Schadenersatz eingerichtet.
Auslöser waren Recherchen von NDR und „Süddeutscher Zeitung“ aus dem Juli 2026. Demnach hält die SCHUFA ältere Informationen weiterhin in ihren Systemen vor, obwohl sie für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht mehr sichtbar sind. Betroffen sein könnten potenziell große Teile der Bevölkerung: Nach eigenen Angaben verfügt die SCHUFA über Daten zu mehr als 69 Millionen Menschen.
Streit um angeblich „gelöschte“ Daten
Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die Frage, was mit Daten nach Ablauf der jeweiligen Speicherfrist geschieht. Nach Darstellung von noyb werden bestimmte Informationen nicht vollständig aus den Systemen entfernt, sondern lediglich aus dem für reguläre Bonitätsauskünfte relevanten Datenbestand ausgeblendet.
Die SCHUFA weist die Darstellung einer rechtswidrigen „Schattendatenbank“ zurück. Sie argumentiert unter anderem, dass entsprechende historische Daten nicht mehr für die Bonitätsbewertung von Verbraucherinnen und Verbrauchern genutzt würden. Nach den Recherchen sollen die Informationen allerdings weiterhin für sogenannte Score-Validierungen und Testzwecke verwendet werden.
Genau darin sieht noyb einen möglichen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Die Organisation kritisiert insbesondere, dass Daten über die kommunizierten Speicherfristen hinaus verarbeitet würden.
noyb kritisiert auch unvollständige DSGVO-Auskünfte
Ein zweiter Streitpunkt betrifft das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO. Verbraucher können von Unternehmen grundsätzlich erfahren, welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden.
Nach Angaben von noyb erscheinen die historischen SCHUFA-Daten jedoch nicht in den regulären Datenkopien, die Betroffene auf Grundlage von Artikel 15 anfordern. Die Organisation hält dies für rechtswidrig und verweist darauf, dass das Auskunftsrecht grundsätzlich sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten umfasst.
Datenschutzjurist Martin Baumann von noyb bezeichnet die Speicherung als „Musterfall für eine rechtswidrige Datenverarbeitung“. Die SCHUFA wiederum vertritt die Position, dass die betreffenden Daten vom produktiven Datenbestand getrennt seien und nicht in aktuelle Bonitätsentscheidungen einflössen.
Abmahnung soll SCHUFA zur Änderung ihrer Praxis bewegen
noyb hat die SCHUFA am 26. August 2026 formell abgemahnt. Gefordert wird unter anderem, personenbezogene Daten nicht länger als vorgesehen zu speichern und bei DSGVO-Auskunftsersuchen auch die weiterhin vorhandenen historischen Informationen offenzulegen.
Darüber hinaus verlangt die Organisation transparentere Angaben über die Datenverarbeitung.
Sollte die SCHUFA den Forderungen nicht nachkommen, kündigt noyb eine Unterlassungsklage an. Damit soll gerichtlich geklärt werden, ob die bisherige Praxis fortgesetzt werden darf.
Mögliche Sammelklage: Interessenten können sich bereits registrieren
Zusätzlich prüft noyb eine weitergehende Klage auf Schadenersatz. Eine solche Sammelklage ist bislang noch nicht eingereicht. Die Organisation hat jedoch bereits eine Interessentenliste eingerichtet.
Relevant könnte sie insbesondere für Menschen sein, die in den vergangenen Jahren eine DSGVO-Auskunft bei der SCHUFA beantragt haben und dabei keine Informationen über historische Datensätze erhielten.
Nach Angaben der SCHUFA werden jährlich rund 1,6 Millionen kostenlose Datenkopien angefordert. Sollte sich vor Gericht bestätigen, dass diese Auskünfte systematisch unvollständig waren, könnte damit eine große Zahl von Betroffenen infrage kommen.
noyb hält bei entsprechenden Datenschutzverstößen einen immateriellen Schadenersatz von etwa 500 Euro pro Person für denkbar. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht und in welcher Höhe Gerichte einen Schadenersatz zusprechen würden, ist allerdings offen und müsste im jeweiligen Verfahren geklärt werden.
Die jetzt eröffnete Interessentenliste ist daher noch keine Teilnahme an einer laufenden Sammelklage. Interessierte können sich zunächst registrieren, um über mögliche weitere rechtliche Schritte informiert zu werden.
