Bezahlte Freizeit
: Urlaubsanspruch: Welche Rechte haben Arbeitnehmende?

AnzeigeUrlaub ist bezahlte Freizeit und für die Erholung da. Das Bundesurlaubsgesetz regelt den gesetzlichen Mindestanspruch. Doch wie viele Tage beträgt der Mindesturlaub? Wer kann ihn beanspruchen und ab wann besteht ein Recht darauf? Was gilt bei einer Kündigung? Hier kommen Antworten auf diese und weitere Fragen rund um die schönste Zeit des Jahres.
Von
MHSD
Stuttgart

Sonne, Strand und Palmen: Damit dem Urlaub nichts im Wege steht, sollten Arbeitnehmer ihre Rechte kennen.

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Das Wichtigste vorab: Der Erholungsurlaub ist essenziell. Abschalten, Auftanken, Alltag ausblenden und mit aufgeladenem Akku wieder zurück an den Arbeitsplatz kehren. Daher regelt das Bundesurlaubsgesetz, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden einen Mindesturlaub im Kalenderjahr gewähren müssen. Viele Tarifverträge sehen mehr Urlaubstage vor, auch individuell können Arbeitgeber und Arbeitnehmende im Arbeitsvertrag mehr Urlaub vereinbaren. Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch für alle Arbeitnehmenden gibt es Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen wie Jugendliche und Schwerbehinderte.

Wer hat Anspruch auf gesetzlichen Urlaub?

Im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ist festgelegt, wer Anspruch auf Urlaub hat. Das sind laut Gesetz alle Arbeitnehmer, wozu Arbeiter, Angestellte und Auszubildende zählen. Urlaubsanspruch haben nicht nur Vollzeitkräfte, sondern auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber oder Saisonarbeitskräfte.

Wie hoch ist der gesetzliche Urlaubsanspruch?

Der Mindestanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) festgelegt und beträgt 24 Tage Urlaub. Nach dem Gesetz ist der Samstag ein regulärer Werktag und damit bei der Urlaubsberechnung zu berücksichtigen. Bei einer Fünftagewoche beträgt der gesetzliche Erholungsurlaub demnach 20 Tage im Jahr. Bei einer Teilzeittätigkeit ist der Urlaubsanspruch aufgrund der reduzierten Arbeitszeit entsprechend geringer. Dabei kommt es bei der Frage, wie viele Urlaubstage in Teilzeit beschäftigten Mitarbeitenden zusteht, auf die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage an.

Ab wann besteht ein Urlaubsanspruch?

Arbeitnehmende haben laut Gesetzt erst wenn sie sechs Monate im Unternehmen tätig sind, einen vollen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Davor steht ihnen nur Teilurlaub zu.

Wann beginnt die Wartefrist?

Die Wartezeit bis zum Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs beginnt, sobald das Arbeitsverhältnis rechtlich Bestand hat. Es kommt also nicht auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme, sondern allein auf den zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses an.

Was passiert also, wenn der Mitarbeitende am ersten Tag nicht erscheint oder dieser Tag ein Feiertag ist?

Die Wartezeit beginnt mit dem vereinbarten rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses. Das ist regelmäßig der erste Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Dieser Tag ist auch dann maßgeblich, wenn es nicht zu einer Arbeitsaufnahme kommt, weil:

  • Es sich um einen Samstag, Sonn- oder Feiertag handelt
  • Der Arbeitnehmende erkrankt ist
  • Der Arbeitnehmende unentschuldigt fehlt
  • Urlaubsanspruch in der Probezeit

    Arbeitnehmende dürfen während der Probezeit bereits Urlaub beantragen. Auch wenn Arbeitnehmende den vollen Anspruch auf gesetzlichen Jahresurlaub erst nach sechs Monaten erwerben, bedeutet dies nicht, dass vorher kein Urlaub möglich ist. Denn bereits mit jedem Monat, den sie tätig sind, steht ihnen anteilig ein Zwölftel des kompletten Urlaubsanspruchs zu. Dies gilt auch für Jugendliche, da das Jugendarbeitsschutzgesetz auf das BUrlG verweist.

    Urlaubsanspruch bei Kündigung

    Wenn Arbeitnehmende das Unternehmen im laufenden Jahr verlassen, wirkt sich das auch auf den Urlaubsanspruch aus: Wer das Arbeitsverhältnis wechselt und beim alten Arbeitgeber bereits Urlaub genommen hat, bei dem ist der Urlaubsanspruch bezogen auf den gesetzlichen Mindesturlaub beim neuen Arbeitgeber zu kürzen. Diese Regelung soll doppelten Urlaub vermeiden. Sie gilt ebenso für Urlaub, für den der Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich leistet.

    Krank im Urlaub? Hier gelten besondere Regelungen.

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    Urlaubsanspruch bei Krankheit

    Arbeitnehmende, die im Urlaub krank werden, können diesen nachholen. Dazu müssen sie die Krankheitstage mit einem Attest nachweisen. Diese werden dann nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

    Was aber gilt bei einer Langzeiterkrankung? Welche Auswirkungen hat Krankheit grundsätzlich auf den Urlaubsanspruch?

    Das Thema Urlaub und Krankheit beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder - insbesondere die Frage, welche Auswirkungen eine lange Erkrankung des Arbeitnehmenden auf dessen Urlaubsanspruch hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hier seine Rechtsprechung zum Urlaubsrecht in den letzten Jahren immer wieder an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angepasst. Arbeitgeber müssen hier weiter die aktuelle Rechtsprechung im Blick haben. Das Bundesarbeitsgericht hat etwa entschieden, dass Jahresurlaub auch bei längerer Krankheit nicht einfach so verfallen darf.

    Wie verändert sich der Urlaubsanspruch bei Krankheit?

    Der wegen einer durch Attest nachgewiesenen Krankheit nicht verbrauchte Urlaub bleibt als Urlaubsanspruch erhalten. Die Arbeitnehmenden dürfen diese Tage jedoch nicht einfach selbstständig anhängen, der Urlaub muss neu beantragt werden.

    Wann verfällt der Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit?

    Ist der Arbeitnehmende länger erkrankt und kann wegen der Krankheit den Urlaub innerhalb eines ganzen Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums im Folgejahr nicht nehmen, verfallen die Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Urlaubstage aus dem Jahr, in dem Arbeitnehmende erkranken - also noch teilweise gearbeitet haben – dürfen ohne vorherigen Hinweis des Arbeitgebers nicht verfallen.

    Krank im Urlaub: Pflichten für Arbeitnehmende

    Wer im Urlaub krank wird, kann vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen. Dafür gelten aber Nachweispflichten. Es muss ein ärztliches Attest am Urlaubsort eingeholt werden und der Chef auch aus dem Urlaub im Ausland schnellstmöglich über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden.

    Unbezahlter Urlaub

    Wann dürfen Arbeitnehmende unbezahlten Urlaub nehmen? Und wofür gibt es Sonderurlaub?

    Manchmal reicht der übliche Jahresurlaub nicht aus. In solchen Fällen wünschen sich Arbeitnehmende unbezahlten Urlaub für eine Weltreise, ein Sabbatical, Sonderurlaub für eine Weiterbildung oder die Betreuung von Kindern oder Angehörigen. Die Begriffe sind rechtlich nicht klar definiert.

    Gibt es einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub?

    Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmenden unbezahlten Urlaub zu gewähren. Die unbezahlte Freistellung liegt allein im Ermessen des Arbeitgebers. Nur in seltenen Fällen kann sich aus seiner Fürsorgepflicht eine solche Verpflichtung ergeben. Dazu gehören:

  • Mutterschutz
  • Elternzeit
  • Pflegezeit
  • Bildungsurlaub
  • Stellensuche
  • Freistellung wegen eines kranken Kindes
  • Arbeitsausfall wegen persönlicher Verhinderung (etwa bei ehrenamtlichen Tätigkeiten)
  • Freistellungen in Verbindung mit besonderen Tätigkeiten und Aufgaben beim Arbeitgeber
  • Was versteht man unter Sonderurlaub?

    In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen finden sich Regelungen zum Sonderurlaub. Arbeitnehmende können neben dem eigentlichen Erholungsurlaub etwa wegen der eigenen Hochzeit, einer Beerdigung oder eines Umzugs bezahlten Sonderurlaub beanspruchen.

    Möglich sind auch Regelungen, mit denen Sonderurlaub über einen längeren Zeitraum gewährt wird. Dann entsteht nach BAG-Rechtsprechung in dieser Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub.

    Gibt es keine Regelung zum Sonderurlaub im Arbeits- oder Tarifvertrag kann der Arbeitnehmer sich unter Umständen aus persönlichen Gründen für ein bis zwei Tage auf Sonderurlaub berufen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub gibt es jedoch nicht.

    Unter Sonderurlaub läuft aber nicht die im Vorfeld oder im Zusammenhang mit einer Kündigung ausgesprochene Suspendierung. Zwar verzichtet der Arbeitgeber auch bei der Suspendierung auf die Arbeit des oder der Arbeitnehmenden, jedoch geschieht dies einseitig durch den Arbeitgeber, um eigene Interessen zu schützen.

    Urlaubsanspruch berechnen - aber wie?

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    Wie wird der Urlaubsanspruch berechnet?

    Den Urlaubsanspruch richtig zu berechnen ist nicht immer ganz einfach. Hier gilt es Sonderfälle zu beachten. Wie wird der Urlaub berechnet, wenn der Sonntag ein regelmäßiger Arbeitstag ist? Was gilt für die Urlaubsberechnung bei Teilzeitbeschäftigten? Wie wird der Urlaubsanspruch bei Mutterschutz oder Elternzeit berechnet?

    Fragen bei der Berechnung der Urlaubsdauer stellen sich immer wieder. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr bei einer Sechstagewoche. In vielen Fällen – nicht nur bei Teilzeitbeschäftigten oder Minijobbern, sondern auch bei vielen Vollzeitbeschäftigten – stimmt dies gar nicht mit den tatsächlichen Arbeitstagen überein und muss entsprechend angepasst werden. Dabei dürfen Arbeitgeber die Tage nicht einfach abrunden. Besonderheiten ergeben sich zudem bei Mutterschutz oder Elternzeit.

    Wie wird die Zahl der Urlaubstage richtig berechnet?

    Der Anspruch auf Erholungsurlaub bezieht sich laut Bundesurlaubsgesetz auf Werktage, wobei der Samstag als gesetzlicher Werktag gilt. Um den Urlaubsanspruch für die tatsächlichen Arbeitstage zu berechnen, muss der gesetzliche Urlaubsanspruch in Werktagen in Arbeitstage umgerechnet werden. Die Formel dazu lautet:

    Die Gesamtdauer des Urlaubs wird durch sechs dividiert und mit der Zahl der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitstage pro Woche multipliziert.

    Beispiel: 24 Urlaubstage, geteilt durch sechs Wochenarbeitstage, mal fünf tatsächliche Arbeitstage = 20 Urlaubstage.

    In der Praxis werden die Urlaubstage zumindest im Arbeitsvertrag meist als Arbeitstage ausgewiesen. Damit entfällt die Umrechnung. Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeit Teilzeitbeschäftigte haben Urlaub unter den gleichen Voraussetzungen und in entsprechendem Umfang wie vollbeschäftigte Arbeitnehmende. Man unterscheidet zwischen Teilzeitkräften, die täglich arbeiten, und jenen, die nur an einigen Tagen pro Woche arbeiten.

    Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeit

    Teilzeitbeschäftigte haben Urlaub unter den gleichen Voraussetzungen und in entsprechendem Umfang wie vollbeschäftigte Arbeitnehmende. Man unterscheidet zwischen Teilzeitkräften, die täglich arbeiten, und jenen, die nur an einigen Tagen pro Woche arbeiten.

    Urlaub bei Teilzeit in Fünftagewoche

    Wer täglich arbeitet, aber mit einer geringeren als der üblichen Stundenzahl, hat denselben Anspruch für die Berechnung des Urlaubs wie bVollzeitbeschäftigten. Denn die Freistellung gilt tageweise. Unabhängig davon, wie viele Stunden der Arbeitnehmende am Tag arbeitet.

    Urlaubsanspruch bei nicht täglicher Teilzeitarbeit

    Werden Teilzeitbeschäftigte hingegen nicht täglich beschäftigt, ist die Anzahl der Urlaubstage in dem Verhältnis anzupassen, in dem die tatsächlichen Beschäftigungstage zu den Werktagen des Kalenderjahres stehen.

    Klingt kompliziert? Ein Beispiel macht es deutlicher: Urlaubsberechnung Teilzeit

    Ein Arbeitnehmer hat einen tarifvertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bei einer Fünftagewoche, arbeitet aber in Teilzeit an zwei Arbeitstagen wöchentlich:

    30 Urlaubstage, geteilt durch fünf Wochenarbeitstage, mal zwei Arbeitstage = zwölf Arbeitstage Urlaub

    Achtung: Die zwölf Arbeitstage Urlaub sind immer nur auf die Tage der Woche anzurechnen, an denen der Arbeitnehmende arbeiten müsste (z. B. Dienstag und Donnerstag). Die übrigen Tage sind ohnehin frei. Der Arbeitnehmende hat dann sechs Wochen Urlaub, wie ein Vollzeitbeschäftigter.

    Urlaubsanspruch bei Mutterschutz berechnen

    Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Während eines Zeitraums von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung dürfen sie nicht beschäftigt werden. Ausfallzeiten während mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote zählen als Beschäftigungszeiten und dürfen nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Der Urlaubsanspruch bleibt für diese Zeit komplett erhalten. Nach gängiger Rechtsprechung darf nicht genommener Urlaub nach Ende des Mutterschutzes oder nach einer sich an den Mutterschutz anschließende Elternzeit, im laufenden oder im Folgejahr genommen werden.

    Elternzeit: Urlaubsanspruch berechnen

    Anders als beim Mutterschutz darf der Urlaubsanspruch wegen einer Elternzeit gekürzt werden. Der Arbeitgeber darf den zustehenden, bezahlten Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr für jeden vollen Monat, für den Elternzeit in Anspruch genommen wird, um ein Zwölftel kürzen. Der Arbeitgeber muss die Kürzung aber erklären, sie tritt nicht automatisch ein.

    Wie wird der Urlaub berechnet, wenn der Sonntag ein regelmäßiger Arbeitstag ist?

    Sonntage und Feiertage werden in der Regel nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Anders sieht es allerdings aus, wenn der betreffende Arbeitnehmer regelmäßig an Sonntagen oder Feiertagen arbeitet, beispielsweise im Schichtdienst oder in der Gastronomie. Dann gelten die Sonntage und Feiertage als Werktage und werden als Urlaubstage gezählt.

    Urlaub gekürzt oder ganz gestrichen? Das ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.

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    Kann der Arbeitgeber den Urlaub kürzen oder widerrufen?

    Den Zeitraum des Urlaubs festzulegen, ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers. Dennoch muss er, soweit möglich, die Wünsche der Mitarbeitenden berücksichtigen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen.

    Ist der Urlaub einmal festgelegt, so kann dies weder durch den Arbeitnehmenden noch durch den Arbeitgeber rückgängig gemacht werden. Nachträgliche Änderungen müssen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Dies gilt sowohl für Änderungswünsche des Arbeitnehmenden als auch dann, wenn der Arbeitgeber den Urlaub aus betrieblichen Gründen zur festgelegten Zeit nicht geben kann.

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