Nachzahlung der Mütterrente III: Was Rentner jetzt prüfen sollten

Wer ab 2027 die Mütterrente III erhält, sollte die Kindererziehungszeiten prüfen.
Juergen Blume/epdDie Mütterrente III bringt ab 2027 eine weitere Verbesserung für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Ausgezahlt werden kann das zusätzliche Geld allerdings erst ab 2028. Für viele Rentner bedeutet das: Sie erhalten dann nicht nur eine höhere laufende Rente, sondern auch eine Nachzahlung für das Jahr 2027. Einen gesonderten Antrag müssen die meisten Betroffenen dafür nicht stellen.
Sechs zusätzliche Monate pro Kind
Bisher werden für vor 1992 geborene Kinder bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Bei Kindern ab Jahrgang 1992 sind es dagegen bis zu 36 Monate. Mit der Mütterrente III soll dieser Unterschied verschwinden: Künftig können unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt werden. Die Neuregelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Für ein vor 1992 geborenes Kind kommen damit bis zu sechs weitere Monate hinzu. Das entspricht einem halben Rentenpunkt. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung ist ein halber Rentenpunkt derzeit rund 20,40 Euro monatlich wert. Wie hoch der Betrag bei der tatsächlichen Auszahlung 2028 sein wird, steht noch nicht fest, weil sich der Rentenwert bis dahin verändern kann.
Warum das Geld erst 2028 kommt
Der Anspruch entsteht bereits ab Januar 2027. Die Rentenversicherung kann die Neuregelung wegen des hohen technischen Umsetzungsaufwands aber erst ab 2028 auszahlen. Das ist auch in der aktuellen Broschüre der Deutschen Rentenversicherung festgehalten: Die zusätzlichen Leistungen gelten ab Januar 2027, können technisch jedoch nicht vor Januar 2028 umgesetzt werden.
Betroffene verlieren dadurch kein Geld. Beginnt die Rente vor Januar 2028, soll für die Monate des Jahres 2027 eine entsprechende Nachzahlung erfolgen. Wer ab Januar 2028 erstmals Rente erhält, soll die Mütterrente III dagegen direkt mit seiner laufenden Rente bekommen.
Muss die Nachzahlung beantragt werden?
Das ist für bereits Rentenbeziehende der wichtigste Punkt: Grundsätzlich nein.
Wer vor dem 1. Januar 2028 bereits Rentnerin oder Rentner ist, muss nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung keinen gesonderten Antrag auf die Mütterrente III stellen. Berechnung und Auszahlung sollen weitestgehend automatisch erfolgen. Die Rentenversicherung formuliert es ausdrücklich so: Sie werde die neue Rentenhöhe automatisch berechnen und auszahlen.
Auch Versicherte, die noch keine Rente beziehen, deren Kindererziehungszeiten aber bereits festgestellt wurden, müssen wegen der zusätzlichen sechs Monate nicht erneut tätig werden. Die Rentenversicherung will die neuen Zeiten 2028 automatisch berücksichtigen. Selbst wenn Kindererziehungszeiten bislang noch nicht beantragt wurden, wird deren Anerkennung spätestens beim späteren Rentenantrag geprüft.
Was man jetzt prüfen sollte
Dass kein eigener Antrag auf die Mütterrente III notwendig ist, bedeutet allerdings nicht, dass Fehler im bisherigen Versicherungsverlauf bedeutungslos sind.
Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich nur einem Elternteil zugeordnet. Entscheidend ist, wer das Kind überwiegend erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung ohne überwiegenden Erziehungsanteil werden die Zeiten grundsätzlich der Mutter zugerechnet. Sollten sie dem Vater zugeordnet werden, gelten besondere Regeln für die gemeinsame Erklärung der Eltern.
Wer Zweifel hat, ob ein Kind oder die dazugehörigen Erziehungszeiten im eigenen Rentenkonto korrekt erfasst sind, sollte deshalb nicht erst auf die Auszahlung 2028 warten, sondern die Angaben im Versicherungsverlauf beziehungsweise Rentenbescheid prüfen.
Als Nachweis der Erziehungszeiten genügt normalerweise die Erklärung im entsprechenden Antrag; die Geburt des Kindes ist zusätzlich nachzuweisen. Bei in Deutschland geborenen Kindern werden die Geburtsdaten grundsätzlich von den Behörden an die Rentenversicherung übermittelt. Bei Stief- oder Pflegekindern können weitere Unterlagen erforderlich sein.
