Steuererklärung zu spät abgeben: Diese Strafen drohen in Baden-Württemberg

Noch bleibt Zeit, die Steuererklärung abzugeben.
Robert Michael/dpaDie Steuererklärung 2025 muss bei einer Pflichtveranlagung grundsätzlich bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingehen. Bei steuerlicher Beratung gilt grundsätzlich der 28. Februar 2027. Da dieser Tag ein Sonntag ist, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag. Der Verspätungszuschlag beträgt mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat. Zusätzlich sind Zwangsgeld und ein Schätzungsbescheid möglich. Wer die Erklärung freiwillig abgibt, hat für das Steuerjahr 2025 grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2029 Zeit.
Wann ist eine Steuererklärung verpflichtend?
Nicht jeder Arbeitnehmer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Eine Pflichtveranlagung kann beispielsweise vorliegen, wenn gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wurde, bestimmte Steuerklassenkombinationen verwendet wurden, ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde oder bestimmte zusätzliche Einkünfte beziehungsweise Lohnersatzleistungen vorlagen. Auch eine ausdrückliche Aufforderung des Finanzamts begründet eine Abgabepflicht.
Wer dagegen lediglich freiwillig eine Steuererklärung einreicht, um beispielsweise Werbungskosten geltend zu machen oder zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuerhalten, ist nicht an den 31. Juli gebunden. Die freiwillige Erklärung kann grundsätzlich innerhalb von vier Jahren eingereicht werden. Für das Steuerjahr 2025 endet diese Frist am 31. Dezember 2029.
Verspätungszuschlag: Mindestens 25 Euro pro Monat
Wird eine verpflichtende Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bei einer nur kurzen Verspätung liegt die Entscheidung grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Von einem Zuschlag soll abgesehen werden, wenn die Verspätung nachvollziehbar entschuldigt werden kann. Das Verschulden eines steuerlichen Vertreters wird dabei grundsätzlich dem Steuerpflichtigen zugerechnet.
Der Verspätungszuschlag beträgt bei kalenderjahrbezogenen Steuererklärungen für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, vermindert um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge. Mindestens werden jedoch 25 Euro pro angefangenem Monat berechnet. Der Zuschlag ist auf insgesamt 25.000 Euro begrenzt.
Ein Beispiel: Wird eine verpflichtende Erklärung vier Monate zu spät eingereicht und ergibt die prozentuale Berechnung einen geringeren Betrag, werden mindestens 100 Euro fällig – vier Monate zu jeweils 25 Euro.
Wann wird der Verspätungszuschlag zwingend festgesetzt?
Spätestens 14 Monate nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres wird aus der Ermessensentscheidung grundsätzlich eine Pflichtfestsetzung. Für die Steuererklärung 2025 endet dieser Zeitraum grundsätzlich Ende Februar 2027. Wegen der Wochenendregel ist dabei der folgende Werktag zu berücksichtigen.
Die automatische Festsetzung gilt allerdings nicht ausnahmslos. Sie entfällt unter anderem, wenn das Finanzamt die Abgabefrist verlängert hat, die Steuer mit null Euro oder einem negativen Betrag festgesetzt wird oder die festgesetzte Steuer nicht höher ist als die Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzüge. Eine Erstattung schließt deshalb zumindest die zwingende Festsetzung aus. Das Finanzamt kann den Einzelfall jedoch weiterhin nach den allgemeinen Regeln prüfen.
Das Finanzamt kann Zwangsgeld androhen
Reagiert ein Steuerpflichtiger nicht auf Aufforderungen des Finanzamts, kann die Behörde die Abgabe der Erklärung mit einem Zwangsgeld durchsetzen. Das Zwangsgeld muss grundsätzlich zunächst schriftlich und in einer bestimmten Höhe angedroht werden. Gleichzeitig wird eine weitere angemessene Frist zur Abgabe gesetzt. Erst wenn auch diese Frist erfolglos verstreicht, darf das Zwangsgeld festgesetzt werden.
Ein einzelnes Zwangsgeld darf bis zu 25.000 Euro betragen. Es dient dazu, die Abgabe der Steuererklärung zu erzwingen. Die Zahlung des Zwangsgeldes ersetzt die Erklärung daher nicht.
Schätzungsbescheid kann zu hoher Nachzahlung führen
Wird trotz Aufforderung keine Erklärung eingereicht, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen und auf dieser Grundlage einen Steuerbescheid erlassen. Dabei muss es alle bekannten und für die Schätzung bedeutsamen Umstände berücksichtigen.
Eine Schätzung ist jedoch kein Ersatz für die Steuererklärung. Auch nach einem Schätzungsbescheid bleibt die Pflicht zur Abgabe bestehen. Zudem kann die Schätzung zu einer höheren Steuerforderung führen, als sich bei einer vollständig eingereichten Erklärung ergeben hätte.
Betroffene sollten einen Schätzungsbescheid daher nicht ignorieren. Insbesondere die Einspruchsfrist und eine darin enthaltene Zahlungsfrist müssen beachtet werden.
Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag sind nicht dasselbe
Der Verspätungszuschlag betrifft die verspätete Abgabe der Steuererklärung. Ein Säumniszuschlag entsteht dagegen, wenn eine bereits festgesetzte und fällige Steuer nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Der Säumniszuschlag beträgt grundsätzlich ein Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat. Wer einen Schätzungsbescheid erhält und die dort festgesetzte Steuer nicht fristgerecht bezahlt, kann deshalb zusätzlich zu den Folgen der verspäteten Erklärung mit Säumniszuschlägen belastet werden.
Abgabefrist verpasst: Was ist jetzt zu tun?
Wer die Frist bereits versäumt, sollte nicht auf eine Mahnung warten. Je schneller die Erklärung eingereicht wird, desto geringer fällt ein möglicher Verspätungszuschlag aus.
Eine Fristverlängerung kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden – grundsätzlich auch rückwirkend. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht jedoch nicht. Der Antrag sollte den Grund für die Verspätung konkret nennen und nach Möglichkeit belegen, etwa durch Angaben zu einer schweren Erkrankung oder anderen nicht selbst verschuldeten Umständen. Anträge können auch über Mein ELSTER übermittelt werden.
Schreiben des Finanzamts, insbesondere eine Vorabanforderung oder Zwangsgeldandrohung, sollten keinesfalls unbeantwortet bleiben. Ist die Erklärung kurzfristig nicht vollständig zu erstellen, sollte mit dem Finanzamt geklärt werden, welche Unterlagen nachgereicht werden können. Eine bewusst unrichtige oder nur zum Schein ausgefüllte Erklärung ist keine geeignete Lösung.
Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine können bei der Erstellung der Erklärung und der Kommunikation mit der Behörde helfen. Eine bereits eingetretene Verspätung wird durch die nachträgliche Beauftragung allerdings nicht automatisch rückgängig gemacht.
