Unterschied zwischen Bürgergeld und Grundsicherung: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Ab morgen ersetzt die Grundsicherung das Bürgergeld.
Jens Kalaene/dpaDas Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende umgebaut. Die Geldleistung wird ab dem 1. Juli 2026 „Grundsicherungsgeld“ heißen. Während die Höhe der Bezüge gleich bleibt, ändern sich mit der Reform in der Praxis einige Dinge. Wir haben die wichtigsten Änderungen aufgelistet.
Mehr Pflichten für Erwerbsfähige
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollen ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen, bis keine staatliche Unterstützung mehr nötig ist. Besonders Alleinstehende können verpflichtet werden, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen, wenn das erforderlich und zumutbar ist. Ausnahmen bleiben möglich, etwa bei gesundheitlichen Einschränkungen.
Auch Eltern mit kleinen Kindern werden früher einbezogen. Bisher war eine Arbeit, Maßnahme oder ein Sprachkurs grundsätzlich erst ab dem dritten Geburtstag des Kindes zumutbar. Künftig soll dies bereits ab dem vollendeten 14. Lebensmonat gelten, sofern die Kinderbetreuung gesichert ist.
Kooperationsplan bleibt, wird aber verbindlicher
Der Kooperationsplan bleibt als Orientierung für den Eingliederungsprozess bestehen. Für Menschen, die zuverlässig mit dem Jobcenter zusammenarbeiten, ändert sich bei den Mitwirkungspflichten wenig.
Anders sieht es aus, wenn Vereinbarungen nicht eingehalten werden. Dann kann das Jobcenter die Mitwirkung künftig schneller verbindlich per Verwaltungsakt einfordern. Wer etwa zugesagte Bewerbungen nicht nachweist, kann konkretere Vorgaben erhalten: wie viele Bewerbungen in welchem Zeitraum zu schreiben sind und wie sie nachzuweisen sind. Außerdem entfällt das bisherige Schlichtungsverfahren, damit Jobcenter schneller reagieren können.
Sanktionen werden deutlich verschärft
Bei Pflichtverletzungen wird die Kürzung vereinheitlicht und verschärft. Wer zum Beispiel eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt oder Eigenbemühungen nicht nachweist, muss künftig direkt mit einer Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent für drei Monate rechnen. Bisher war die Kürzung gestaffelt: 10, 20 und 30 Prozent je nach wiederholter Pflichtverletzung.
Auch Meldeversäumnisse werden strenger behandelt. Beim ersten verpassten Termin im Jobcenter bleibt es noch folgenlos. Ab dem zweiten Terminversäumnis ohne wichtigen Grund soll der Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Bisher lag die Kürzung bei 10 Prozent für einen Monat.
Wer dreimal hintereinander nicht zu Terminen erscheint, kann als nicht erreichbar gelten. In letzter Konsequenz kann dann der Anspruch auf Grundsicherungsgeld vollständig entfallen. Vorher soll es aber ein gestuftes Verfahren geben, einschließlich Anhörung und der Möglichkeit, die Erreichbarkeit wieder nachzuweisen. Wichtige Gründe, gesundheitliche Probleme oder Härtefälle sollen berücksichtigt werden.
Arbeitsverweigerung kann schneller Folgen haben
Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung wird ebenfalls verschärft. Bereits die erstmalige Ablehnung eines konkreten, zumutbaren und unmittelbar verfügbaren Arbeitsangebots kann künftig zum Entzug des Regelbedarfs führen. Eine vorherige Pflichtverletzung ist nicht mehr nötig. Der Entzug soll mindestens einen Monat dauern, maximal weiterhin zwei Monate. Die Miete soll in solchen Fällen direkt an den Vermieter gezahlt werden, um Mietschulden zu vermeiden.
Vermögen wird früher geprüft
Ein weiterer wichtiger Unterschied betrifft das Schonvermögen. Die bisherige Karenzzeit für Vermögen wird abgeschafft. Stattdessen gelten altersabhängige Freibeträge: bis 30 Jahre 5.000 Euro, bis 40 Jahre 10.000 Euro, bis 50 Jahre 12.500 Euro und über 50 Jahre 20.000 Euro. Vermögen oberhalb dieser Grenzen muss grundsätzlich für den Lebensunterhalt eingesetzt werden.
Unterkunftskosten werden stärker begrenzt
Bei den Kosten für Unterkunft und Heizung bleibt die einjährige Karenzzeit zwar bestehen, sie wird aber gedeckelt. Künftig soll ab Beginn des Leistungsbezugs geprüft werden, ob die Wohnkosten unverhältnismäßig hoch sind. Während der Karenzzeit sollen höchstens Kosten bis zum Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen werden. Danach gilt wieder die allgemeine Angemessenheitsgrenze.
Kommunale Träger können außerdem eine Quadratmeterhöchstmiete festlegen. Damit sollen überteuerte Kleinstwohnungen nicht mehr automatisch übernommen werden, nur weil die Gesamtmiete formal noch unter der Angemessenheitsgrenze liegt.
Mehr Unterstützung bei Gesundheit und Jugend
Die Reform setzt nicht nur auf strengere Pflichten. Menschen mit gesundheitlichen oder psychischen Einschränkungen sollen gezielter unterstützt werden. Jobcenter sollen stärker für gesundheitliche Vermittlungshemmnisse sensibilisiert werden und früher auf Präventions- oder Rehabilitationsangebote hinweisen.
Bei bekannten psychischen Erkrankungen ist vor Leistungsminderungen eine persönliche Anhörung vorgesehen. Sie kann auch telefonisch, per Video oder aufsuchend erfolgen. Ziel ist, Ursachen für das Verhalten zu klären und Härtefälle zu erkennen.
Auch junge Menschen sollen stärker unterstützt werden. Leistungen wie Fallmanagement, aufsuchende Beratung und eine umfassendere Betrachtung der persönlichen Lebenssituation sollen ausgeweitet werden. Jugendberufsagenturen werden als zentrale Anlaufstellen gestärkt.
Schärferes Vorgehen gegen Leistungsmissbrauch
Jobcenter sollen künftig bei Verdacht auf Schwarzarbeit oder Mindestlohnverstöße verpflichtend die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll informieren. Zusätzlich soll die Finanzkontrolle den Jobcentern Rückmeldung über die Prüfung geben, damit leistungsrechtliche Folgen wie Rückforderungen besser umgesetzt werden können.
Neu ist außerdem eine Arbeitgeberhaftung: Wenn Arbeitgeber Schwarzarbeit ermöglichen und Beschäftigte gleichzeitig SGB-II-Leistungen beziehen, können künftig nicht nur Leistungsberechtigte, sondern auch Arbeitgeber zur Erstattung herangezogen werden.
