Wassernutzung in Baden-Württemberg:
: In diesen Regionen ist die Nutzung eingeschränkt

In vielen Regionen Baden-Württembergs ist die Wasserentnahme aus Flüssen, Bächen und Seen derzeit eingeschränkt. Doch die Regeln unterscheiden sich. Wo Verbote gelten, welche Ausnahmen es gibt und was weiterhin für Leitungswasser erlaubt ist.
Von
Matthias Kemter
Stuttgart
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Kinder planschen in einem Pool: ILLUSTRATION - Lautstarker Badespaß: Kinderlärm gilt als sozialadäquat – solange aus dem Planschvergnügen keine nächtliche Poolparty wird. (zu dpa: «Laut, nackt, nass? So viel Freiheit ist im Frühjahr erlaubt») Foto: Patrick Pleul/dpa/dpa-tmn - ACHTUNG: Nur zur redaktionellen Verwendung im Zusammenhang mit dem genannten Text - Honorarfrei nur für Bezieher des dpa-Themendienstes +++ dpa-Themendienst +++

Wasser wird knapp: In diesen Regionen gelten Einschränkungen.

Patrick Pleul/dpa-tmn/dpa
  • In 38 Stadt- und Landkreisen gelten Beschränkungen für Wasserentnahmen aus Gewässern.
  • Leitungswasser bleibt ohne landesweites Verbot erlaubt, doch Kommunen können einschränken.
  • Viele Kreise untersagen Entnahmen vollständig oder verbieten Pumpenbetrieb – teils bis Herbst 2026.
  • Referenzpegel-Regeln gelten u. a. in Waldshut, Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg und Emmendingen.
  • Ausnahmen sind häufig das Tränken von Vieh oder große Gewässer wie Rhein, Bodensee und Neckar.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Wegen der anhaltenden Niedrigwassersituation haben zahlreiche Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg die Entnahme von Wasser aus Flüssen, Bächen und anderen oberirdischen Gewässern eingeschränkt oder vollständig untersagt. Nach Angaben des baden-württembergischen Umweltministeriums gelten am 16. Juli 2026 in insgesamt 38 Stadt- und Landkreisen entsprechende Regelungen.

Für die Nutzung von Leitungswasser gibt es dagegen derzeit keine landesweiten Verbote. Dem Umweltministerium liegen nach eigenen Angaben auch keine konkreten Beschränkungen der Trinkwassernutzung vor.

Keine landesweiten Verbote für Leitungswasser

Damit ist es grundsätzlich weiterhin erlaubt, den Rasen oder Pflanzen im Garten mit Leitungswasser zu gießen, das Auto zu waschen oder einen Pool zu füllen. Allerdings können Städte und Gemeinden eigene Maßnahmen beschließen. Sie sind für den sicheren Betrieb der öffentlichen Wasserversorgung verantwortlich und können die Bevölkerung zum sparsamen Umgang mit Wasser aufrufen oder einzelne Nutzungen einschränken.

Das Umweltministerium empfiehlt angesichts der Trockenheit grundsätzlich, sorgsam und sparsam mit Wasser umzugehen. Bürgerinnen und Bürger sollten deshalb zusätzlich die Mitteilungen ihrer Kommune oder ihres örtlichen Wasserversorgers beachten.

Die aktuellen Einschränkungen betreffen in erster Linie nicht das Leitungswasser, sondern den sogenannten Gemeingebrauch von Oberflächengewässern. Dazu zählt beispielsweise die erlaubnisfreie Entnahme kleiner Wassermengen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau. Auch das Schöpfen mit Handgefäßen, das Tränken von Tieren oder andere grundsätzlich unschädliche Nutzungen können zum Gemeingebrauch gehören.

Bei Niedrigwasser dürfen die zuständigen Behörden diesen Gebrauch zum Schutz der Gewässer und zur Regelung des Wasserhaushalts einschränken.

Weitreichende Beschränkungen und flächige Entnahmeverbote

Laut dem Niedrigwasser-Informationszentrum Baden-Württemberg gelten für folgende Regionen Wassernutzungsbeschränkungen. Die Meldungen basieren auf den von den Land- und Stadtkreisen gemeldeten Maßnahmen im Niedrigwasserfall und haben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

Landkreis Lörrach: Seit dem 27. Juni ist die Wasserentnahme an allen oberirdischen Gewässern des Landkreises untersagt. Ausgenommen sind der Rhein und Wasserentnahmen zum Tränken von Vieh. Die Regelung gilt zunächst bis zum 30. Juli 2026.

Landkreis Konstanz: Die Beschränkung gilt seit dem 16. Juni im gesamten Landkreis, ausgenommen sind Bodensee und Hochrhein. Weiterhin zulässig bleiben das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 31. August 2026.

Bodenseekreis: Seit dem 30. Juni ist die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern untersagt. Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und Entnahmen aus dem Bodensee. Die Regelung gilt bis zum 31. August 2026.

Schwarzwald-Baar-Kreis: Seit dem 19. Juni ist die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Wassernutzung unabhängig von der Art der Entnahme verboten. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 30. September 2026.

Landkreis Sigmaringen: Im gesamten Landkreis ist seit dem 17. Juni die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern untersagt. Das Verbot kann auch wasserrechtlich erlaubte Entnahmen betreffen, wenn die Erlaubnis eine entsprechende Niedrigwasserregelung enthält. Ausgenommen sind Baggerseen und das Tränken von Vieh. Die Regelung gilt bis zum 30. September 2026.

Landkreis Reutlingen: Die Beschränkung gilt seit dem 2. Juli an den öffentlichen oberirdischen Gewässern des Landkreises. Ausgenommen sind Entnahmen aus Neckar, Erms, Echaz, Zwiefalter Aach und Kesselbach sowie aus der Großen Lauter unterhalb des Zusammenflusses mit der Gächinger Lauter. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 31. Juli 2026.

Landkreis Calw: Die seit dem 3. Juli gemeldete Beschränkung erfasst sämtliche Gewässer im gesamten Landkreis. Die Regelung gilt bis zum 15. Oktober 2026. Einzelheiten ergeben sich aus den Veröffentlichungen des Landratsamtes.

Stuttgart: Seit dem 26. Juni sind Entnahmen im Rahmen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs beschränkt. Die Bundeswasserstraße Neckar ist ausgenommen. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 31. August 2026.

Landkreis Esslingen: Seit dem 27. Juni ist die Entnahme von Wasser aus sämtlichen oberirdischen Gewässern im Landkreis untersagt. Es besteht die Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen. Die Regelung gilt bis zum 30. September 2026.

Rems-Murr-Kreis: Verboten ist seit dem 27. Juni die Entnahme aus oberirdischen Gewässern sowie aus Quellen, Laufbrunnen und Zierbrunnen, wenn diese in ein oberirdisches Gewässer münden. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 30. September 2026.

Landkreis Ludwigsburg: Das seit dem 2. Juli geltende Entnahmeverbot gilt nicht für den Neckar und nicht für Gewässer mit ausreichendem Wasserdargebot oder besonderen örtlichen Regelungen. Ebenfalls ausgenommen sind unter anderem Wasserkraft- und Wärmepumpenanlagen sowie Anlagen, die das entnommene Wasser nach der Nutzung wieder einleiten. Ein Enddatum ist nicht angegeben.

Landkreis Heilbronn: Wasserentnahmen sind seit dem 26. Juni verboten. Das Schöpfen mit Handgefäßen bleibt erlaubt. Die Regelung gilt bis zum 30. September 2026.

Stadt Heilbronn: Die Beschränkung gilt seit dem 9. Juli. Der Neckar ist ausgenommen. In der gemeinsamen Meldung von Stadt und Landkreis ist als Enddatum der 30. September 2026 angegeben.

Hohenlohekreis: Seit dem 26. Juni ist jede Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs verboten. Das Schöpfen mit Handgefäßen bleibt gestattet. Die Regelung gilt bis zum 30. September 2026.

Main-Tauber-Kreis: Seit dem 1. Juli ist der Gemeingebrauch an allen Gewässern mit Ausnahme von Tauber und Main eingeschränkt. Wasserrechtlich erlaubte Entnahmen werden im gleichen Gebiet untersagt. Erlaubte Entnahmen zur Lebensmittelproduktion werden auf 50 Prozent reduziert. Die Regelungen gelten bis zum 30. September 2026.

Einschränkungen bestimmter Entnahmearten und wasserrechtlicher Erlaubnisse

Landkreis Ravensburg: Seit dem 29. Mai ist die Entnahme mit mechanischen oder elektrischen Pumpen verboten. Dies gilt auch dann, wenn grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt. Die Regelung läuft bis zum 31. August 2026.

Landkreis Biberach: Die Wasserentnahme mittels Pumpen ist seit dem 29. Mai durch Allgemeinverfügung beschränkt. Die Regelung gilt bis zum 31. August 2026.

Alb-Donau-Kreis: Seit dem 15. Juni sind Entnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs beschränkt. Zusätzlich werden erlaubte Entnahmen untersagt, wenn die jeweilige Erlaubnis eine entsprechende Nebenbestimmung für Niedrigwasser enthält. Die Rechtsverordnung gilt bis zum 31. Juli 2026.

Enzkreis: Verboten sind seit dem 4. Juli Wasserentnahmen mit technischen Geräten durch Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau. Auch das Schöpfen mit der Hand ist für jedermann untersagt. Zusätzlich gelten Beschränkungen für wasserrechtliche Erlaubnisse mit entsprechenden Niedrigwasserregelungen. Das Verbot gilt bis zum 15. Oktober 2026.

Neckar-Odenwald-Kreis: Seit dem 1. Juli darf Oberflächenwasser nicht mehr mit technischen Geräten entnommen werden. Der Neckar ist ausgenommen. Das Verbot kann auch wasserrechtliche Erlaubnisse mit entsprechenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen betreffen. Die Regelung gilt bis zum 30. September 2026.

Pegelabhängige, unbefristete oder regelmäßig geltende Regelungen

Landkreis Waldshut: Seit August 2024 gilt eine unbefristete, vom jeweiligen Referenzpegel abhängige Rechtsverordnung.

Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald: Hier besteht seit August 2022 eine unbefristete und referenzpegelabhängige Rechtsverordnung.

Freiburg im Breisgau: Die Wasserentnahme ist verboten, sobald der Pegel der Dreisam in Freiburg-Ebnet 42 Zentimeter unterschreitet. Liegt der Dreisam-Pegel darüber, greift das Verbot bei einem Wasserstand von weniger als zehn Zentimetern im jeweils betroffenen Gewässer. Die Regelung besteht seit März 2023 ohne angegebenes Enddatum.

Landkreis Emmendingen: Seit Juli 2025 gilt eine referenzpegelabhängige Untersagung der zielgerichteten Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern. Das Verbot schließt das Schöpfen mit Handgefäßen ein und ist unbefristet.

Landkreis Freudenstadt: Seit September 2025 besteht eine unbefristete Rechtsverordnung. Die Einschränkungen richten sich nach festgelegten Bezugspegeln für die jeweiligen Gemeinden.

Landkreis Böblingen: Nach einer bereits seit 1993 bestehenden Regelung darf Wasser in den Monaten Juni bis September grundsätzlich nur an gemeindeeigenen Entnahmeanlagen entnommen werden. Ausgenommen ist die Würm unterhalb der Einmündung der Schwippe.

Keine Informationen zu Einschränkungen gemeldet

Für die folgenden Gebiete liegen lauf dem Niedrigwasser-Informationszentrum keine Informationen über Einschränkungen vor:

  • Pforzheim
  • Karlsruhe
  • Rhein-Neckar-Kreis
  • Heidelberg
  • Mannheim

Eine fehlende Meldung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass dort uneingeschränkt Wasser entnommen werden darf. Die Karte des Niedrigwasser-Informationszentrums beruht auf den Meldungen der Stadt- und Landkreise und erhebt ausdrücklich keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Was gilt für Leitungswasser?

Die aufgeführten Verbote betreffen die Entnahme aus Oberflächengewässern. Für die Nutzung von Leitungswasser gibt es nach Auskunft des Umweltministeriums am 16. Juli 2026 keine landesweiten Einschränkungen. Auch konkrete regionale Trinkwasserbeschränkungen sind dem Ministerium zu aktuellen Zeitpunkt nicht bekannt.

Unabhängig von rechtlichen Verboten empfiehlt das Ministerium angesichts der Trockenheit einen sparsamen Umgang mit Wasser. Zuständig für die öffentliche Wasserversorgung sind die Kommunen. Sie können bei Bedarf zum Wassersparen aufrufen oder einzelne Nutzungen einschränken. Maßgeblich sind deshalb zusätzlich die aktuellen Mitteilungen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.