Auch Beamte dürfen im Ruhestand arbeiten. Tun sie es bei einem privaten Arbeitgeber, gibt es 2000 Euro steuerfrei. Foto: IMAGO/Panama Pictures
Pensionäre, die im Alter weiterarbeiten, können wie auch Rentner bis zu 2000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen – mit einer wichtigen Einschränkung, wie der Beamtenbund erläutert.
Die Bundesregierung setzt dem Abschied der Babyboomer vom Arbeitsmarkt die Aktivrente entgegen. Ein zusätzlicher Steuerfreibetrag von 2000 Euro im Monat soll nach Erreichen der Regelaltersgrenze zur Weiterarbeit motivieren. Beamte, so hieß es zunächst, würden wie Selbstständige von der seit Anfang Januar geltenden Regelung ausgeklammert. Allerdings profitieren Pensionäre sehr wohl von der Aktivrente.
Lob für Gleichstellung mit den Rentnern
„Wenn ein Beamter im Regelruhestand angekommen ist und Anspruch auf Versorgungsbezüge hat, greift diese Regel auch für ihn“, sagt der stellvertretende Vorsitzende des Beamtenbundes (DBB), Heini Schmitt. Dann gebe es die Möglichkeit, mit einem Beschäftigungsverhältnis in der Privatwirtschaft bis zu 2000 Euro steuerfrei als Zusatzeinkommen zu erwerben. Wenn sich der Ruhestandsbeamte gesund fühlt, um ein Zubrot zu verdienen, „dann ist dem sicher Positives abzugewinnen“. Die Gleichstellung mit dem Rentner an der Stelle sei zu begrüßen.
Finanzdruck bei geringen Pensionen
„Bedenklich wird es hingegen, wenn diese Menschen aus finanziellen Gründen gezwungen sind, in ihrer Altersruhephase zusätzliches Einkommen zu generieren – was bei vielen Ruhestandsbeamten am unteren Ende des Besoldungsgefüges zutrifft“, sagt Schmitt. Insofern werde von dieser Möglichkeit schon bisher Gebrauch gemacht – nur eben ohne zusätzlichen Steuerfreibetrag. Diese Notwendigkeit eines Zuverdienstes prangere der Beamtenbund aber klar an, sagt der DBB-Fachvorstand Beamtenpolitik. Denn nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenalimentation müssten „die Versorgungsbezüge im Alter so angemessen auskömmlich sein, dass der Ruhestandsbeamte eben nicht gezwungen ist, noch etwas hinzu zu verdienen“.
Der stellvertretende Bundesvorsitzende des Beamtenbundes, Heini Schmitt, lobt die Neuerung. Foto: DBB
Gemeint sind beispielsweise Beamte, die zuvor bei der Polizei oder in der Justizvollstreckung tätig waren, wo die Altersgrenzen für den Ruhestandseintritt teils ohnehin abgesenkt sind. Im einfachen oder mittleren Dienst sind Besoldung und Pension gering, teilweise betragen die Altersbezüge kaum 2000 Euro im Monat. Dort besteht ein echter Bedarf an Zusatzeinkommen etwa im Sicherheitsdienst oder Speditionsgewerbe.
Der „handfeste Vorteil der Steuerfreiheit“, so Schmitt, begünstigt aber auch diejenigen Beamten, die sich rüstig genug fühlen, sich weiterhin sinnvoll zu betätigen und dabei etwas hinzuzuverdienen. „Da sehe ich positive Aspekte, und das wird sicherlich auch gut genutzt werden.“
Die Bereitschaft zur Arbeit im Alter hat zugenommen
Tatsächlich haben sich die Zeiten geändert: In der Vergangenheit war der Wunsch der Staatsdiener, so früh wie möglich abschlagsfrei aus dem Erwerbsleben auszusteigen, sehr ausgeprägt. Heute sind ausscheidende Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes, statistisch betrachtet, gesünder und auch eher bereit, einen Teil des Ruhestands mit Arbeiten zu verbringen.
Der unmittelbaren Weiterverwendung im öffentlichen Dienst steht das Beamtenrecht entgegen. Üblicherweise tritt der Beamte mit Erreichen der Altersgrenze automatisch in die inaktive Phase des Dienstverhältnisses ein. Wird dieses aber in Staatsdiensten verlängert, dann wird das sogenannte Verwendungseinkommen – also die Einkünfte im Alter – auf die Versorgung angerechnet, was diese Option weniger attraktiv macht. Dies ist ein Unterschied zur gesetzlichen Rente.
Auch ein Beamter darf weiter arbeiten
Hintergrund ist das Prinzip des lebenslangen Dienens im Beamtenstatus – wenn die Zeit zu Ende ist, darf der Pensionär das verdiente Einkommen verbrauchen. Es soll aber nicht noch durch Bezüge bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern aufgebessert werden. Es ist zwar keineswegs verboten, dass beispielsweise ein ausscheidender Landes- oder Bundesbeamter unverzüglich in einer Stadtverwaltung weiterarbeitet – doch käme es dann zur Verwendungsanrechnung. Nur bei einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft gilt diese Anrechnung nicht, wobei der Arbeitgeber dafür aber Rentenversicherungsbeiträge abführen muss.
Der Zusatzlohn wird auf die Versorgung angerechnet
Junge Kräfte sollen nachrücken
In welchem Umfang öffentliche Arbeitgeber Ruheständler bisher weiterbeschäftigen, mag Schmitt nicht konkret einschätzen. „Arbeitsmarktpolitisch und aus Sicht der Gewerkschaft ist dies aber auch nicht besonders wünschenswert“, sagt der DBB-Bundesvize. „Wir wollen ja, dass junge und leistungsfähige Kräfte sowohl im Beamtenverhältnis als auch im Angestelltenverhältnis nachwachsen, wenn ältere Beschäftigte in die Altersruhephase gehen.“