Prominente Stimmen aus der Politik forderten zuletzt die Abschiebung von drei Syrern, die einer kriminellen Großfamilie aus Stuttgart angehören. Wie geht es weiter?
Der Fall der syrischen Großfamilie aus Stuttgart-Zuffenhausen, der eine dreistellige Zahl an Straftaten angelastet wird, beschäftigt inzwischen nicht nur Polizei und Staatsanwaltschaft, sondern auch die Politik. Nach einem Bericht unserer Zeitung meldete sich zunächst der Stuttgarter Oberbürgermeister Frank Nopper zu Wort. Auch Cem Özdemir (Grüne) und Manuel Hagel (CDU), die sich im kommenden Jahr um die Nachfolge von Winfried Kretschmann als Ministerpräsident bewerben, schlugen verbal in dieselbe Kerbe: Die verurteilten Mitglieder der Großfamilie müssten das Land verlassen.
Sechs Mitglieder der Familie verbüßen mehrjährige Haftstrafen, die Polizeisysteme verzeichnen mehr als 150 Anzeigen. Drei Brüder sind nun ausgewiesen. Das bedeutet aber nicht, dass sie bereits das Land verlassen hätten. „Auf die Ausweisung der Straftäter muss jetzt auch unverzüglich die tatsächliche Abschiebung erfolgen“, sagte Nopper. Doch das ist gar nicht so einfach, denn Ausweisung bedeutet noch lange nicht Abschiebung – zumal nach Syrien.
Ausweisung ist nicht gleich Abschiebung
Geregelt sind Ausweisung und Abschiebung im Aufenthaltsgesetz. „Kurz gesagt: Die Ausweisung ist ein Verwaltungsakt, also die rechtliche Grundlage, die Abschiebung ist die Vollstreckung der Ausreisepflicht“, sagt Aniello Ambrosio, Sprecher des Justizministeriums Baden-Württemberg. Die Ausweisung wird von einer Behörde ausgesprochen, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder – wie im Fall der syrischen Familie – wegen Straftaten. Der Person wird damit der weitere Aufenthalt in Deutschland untersagt, sie muss das Land also verlassen. In der Regel darf sie anschließend auch nicht wieder einreisen.
Geht eine Person, die ausreisepflichtig ist und bei der kein Duldungs- oder Aufenthaltsrecht besteht, nicht freiwillig, wird sie abgeschoben. Das Aufenthaltsgesetz definiert eine Abschiebung als „zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht“. In Baden-Württemberg organisiert das Regierungspräsidium Karlsruhe die Abschiebungen. Dabei werden die Betroffenen meist frühmorgens abgeholt – so man sie denn antrifft.
Wie gehen die Behörden vor?
Zu Einzelfällen wollen sich weder das Justiz- noch das Innenministerium äußern. Bei den drei ausgewiesenen Männern, die zu der Großfamilie gehören, war das Vorgehen bisher aber wie bei allen anderen Fällen auch: Die Ausländerbehörde prüfte anhand des Aufenthaltsgesetzes, die Männer wurden noch einmal gehört – dann wird die Ausweisung verfügt und begründet.
In der Regel gibt es eine freiwillige Frist für die Ausreise. Verstreicht diese, wird die „Aufenthaltsbeendigung zwangsweise durchgeführt“. Heißt: Die Polizei kommt vorbei und nimmt die betreffende Person mit. Es sei denn, es gibt sogenannte Abschiebungshindernisse. Dazu zählen beispielsweise gesundheitliche Probleme.
In der Realität sind solche Abschiebungen allerdings aus verschiedenen Gründen schwierig . Teils scheitern sie daran, dass Verfolgungsbehörden der Ausreisepflichtigen nicht habhaft werden. Theoretisch können Personen, die noch nicht verurteilt sind – abhängig von der individuellen Gefährdungsprognose und den rechtlichen Voraussetzungen – auch befristetet in Polizeigewahrsam genommen werden.
Nach Syrien wird eigentlich weiterhin nicht abgeschoben, weil das Land zu unsicher ist. Aus der Politik kamen zuletzt aber immer wieder Signale, das ändern zu wollen. Die Koalition aus Union und SPD im Bund hat es sich in den Koalitionsvertrag geschrieben.
Sitzen alle drei in Haft?
Bei den drei ausgewiesenen Männern aus Stuttgart handelt es sich nach Informationen unserer Zeitung um einen 20-Jährigen, der im Zusammenhang mit einer Messerstecherei am Mailänder Platz vom Landgericht am 26. September 2024 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Außerdem ein 22-Jähriger, der am Mailänder Platz eine junge Frau mit einer Klinge bedrohte und dafür laut Urteil vom 27. Februar 2025 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung kassierte. Schließlich ein 19-Jähriger, der für schwere räuberische Erpressung am Pragsattel vom Landgericht am 24. Februar 2025 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt wurde. Die Haftbefehle blieben jeweils bestehen. Über den aktuellen Stand schweigen sowohl die Polizei, die Stadt Stuttgart, das Regierungspräsidium Karlsruhe als auch das Justizministerium – schließlich ist der Fall längst zum Politikum geworden.
Theoretisch ist eine Abschiebung jedenfalls auch direkt aus der Haft denkbar. „Ist dies nicht möglich, kann eine Abschiebung nach Ende der Strafhaft erfolgen und die Person bei Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls in Abschiebungshaft genommen werden“, heißt es dazu vom Justizministerium.
Bei der syrischen Großfamilie aus Zuffenhausen will man durchgreifen. Dabei soll es nicht bei den drei jetzt ausgewiesenen Männern bleiben. „Ziel ist die Aufenthaltsbeendigung aller inhaftierten Familienmitglieder direkt aus der Strafhaft heraus, sobald die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind“, sagt Ambrosio. Bei Abschiebungen nach Syrien seien die Länder aber darauf angewiesen, dass der Bund dies ermögliche. „Wir arbeiten mit Hochdruck daran, den Aufenthalt der straffälligen Familienmitglieder zu beenden. Diese Straftäter müssen unser Land verlassen“, sagt Migrationsstaatssekretär Siegfried Lorek. Jede andere Aussage wäre nach dem großen öffentlichen und politischen Aufsehen auch eine Überraschung.