Ein wichtiger Paragraf in der neuen Landesbauordnung wird vom Verwaltungsgericht anders ausgelegt als vom Gesetzgeber gewünscht. Und in Stuttgart zündet der „Bauturbo“ nicht.

Ein seit vielen Jahren in der Stuttgarter Leonhardstraße betriebenes Bordell darf wegen der neuen Bauvorschriften der Stadt Stuttgart nicht weiter bestehen. Das hat das Verwaltungsgericht zwar nur im Eilverfahren beschlossen. Weil aber gegen den Beschluss keine Beschwerde eingelegt worden sei, habe er seit dem 15. Dezember Rechtskraft, teilte ein Sprecher mit. Der Bordelleigentümergesellschaft ging es mit der Forderung nach Bestandsschutz darum, den Weiterbetrieb trotz des Verbots durch einen neuen Bebauungsplan zu gewährleisten.

 

Man will das alte Gebäude nämlich möglichst teuer verkaufen. Und das wäre mit einer Betriebsgenehmigung als Bordell mit hohen Mieteinnahmen, die die Prostituierten ermöglichen, zum millionenschweren Ertragswert möglich gewesen. Nun dürfte es als Wohngebäude wohl nur noch zum deutlich geringeren Grundstückswert an die Stadt veräußert werden können.

Das Stuttgarter Rotlichtviertel macht nicht viel her. Foto: Lichtgut

Diese Klage war der Lackmustest für das umstrittene neue Gesetz des CDU-geführten Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen. Die negative Entscheidung des Gerichts kam offensichtlich überraschend. Und sie hat es aus juristischer Sicht in sich. Das Land wollte mit seiner Gesetzesnovelle im vergangenen Jahr solche unklaren Fälle, die eine lange Historie haben, zugunsten der Eigentümer entschieden sehen. Das Gericht hat dieser Regelung im „Gesetz für schnelleres Bauen“ nun aber den Stecker gezogen. Mit seiner ganz eigenen Interpretation hat es daran erinnert, wer am Ende bestimmt, was im Gesetz wirklich steht.

Ministerium übt Kritik

Ein derartiger Rüffel dürfte der CDU-Ministerin Nicole Razavi nicht gefallen. Auf Anfrage betont ein Ministeriumssprecher deshalb auch, man könne überhaupt nicht verstehen, warum das Gericht die Regelung „für inhaltlich unverständlich und somit für auslegungsbedürftig erachtet“. Die 6. Kammer hatte geradezu süffisant von einem „Gesetz für langsameres Bauen“ gesprochen, das es zu verhindern gelte.

CDU-Ministerin Nicole Razavi Foto: Ferdinando Iannone

Im Zentrum des Streits unter Rechtsgelehrten steht die Neuregelung in der Landesbauordnung (LBO). Demnach könnten nicht nur solche Bauten (und wohl auch Nutzungen) nach der Änderung von Bauvorschriften Bestandsschutz genießen, die ordentlich beantragt und genehmigt worden sind. Neben diesem formellen Bestandsschutz sollte der materielle Bestandsschutz ausgeweitet werden. Folglich würde er auch für solche Bauten oder Nutzungen gelten, für die sich Eigentümer den Antrag gespart haben – ihn aber wohl genehmigt bekommen hätten, sofern das Bauen oder Nutzen seinerzeit zulässig war.

Stadt und VGH sind sich nun einig

Der Bordellbetreiber ging mit Verweis auf diverse Unterlagen aus den 70er- Jahren davon aus, sein Betrieb sei geschützt, weil dieser vor der Bebauungsplanänderung theoretisch genehmigungsfähig gewesen wäre. Er könnte dank der Gesetzesänderung sogar auch dann auf Bestandsschutz pochen, wenn sein Bordell irgendwann nach der Eröffnung hätte genehmigt werden können.

Das hat die Stadt Stuttgart schon immer anders gesehen und sich 2020 gefreut, dass sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim dieser Haltung anschloss. Seit dessen Rechtsprechungskehrtwende können Eigentümer nur dann für sich Bestandsschutz reklamieren, die auch einen ordentlichen Bauantrag gestellt haben. Sonst könnten Eigentümer einfach loslegen und sich später darauf berufen, das sei einmal genehmigungsfähig gewesen.

„Gesetz für langsameres Bauen“?

Das Verwaltungsgericht hat es für nötig erachtet, den unklar formulierten Bestandsschutz-Paragrafen so zu interpretieren, dass weiterhin die Haltung des VGH maßgebend ist. Für die Kammer war es undenkbar, dass eine Regelung ins „Gesetz für schnelleres Bauen“ aufgenommen werden sollte, „die Baurechtsbehörden und Verwaltungsgerichte im Vergleich zur vorigen Rechtsprechung mehr Bearbeitungszeit aufzwingt“. Das Ministerium hält gleichwohl an seiner Haltung fest, dass man auch ohne Baugenehmigung für sich Bestandsschutz reklamieren könne.

„Bauturbo“ zündet nicht

Ernüchterung herrscht bei der Stadt auch in Sachen „Bauturbo“, einer Maßnahme, mit der der Bund Kommunen in die Lage versetzen will, durch schnellere Verfahren oder Abweichungen von Bebauungsplänen mehr Wohnungsbau zu ermöglichen. Die Stadt Stuttgart präsentiert am Dienstag im Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik auf Antrag von SPD/Volt einige Vorhaben, bei denen der Turbo gezündet werden könnte – etwa bei einzelnen Baulücken oder überschaubaren Nachverdichtungen.

Jede Ausnahme ist gefährlich

Aber auch dafür braucht es vollständige Vorlagen, müssen sich die Fachbehörden abstimmen und die Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt werden. Öffentliche Belange dürfen den Vorhaben nicht entgegenstehen und müssen mit der bestehenden Planung übereinstimmen. Und weil es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt, muss jeder Antrag besonders genau geprüft werden. Aber jede Ausnahme erzeugt Vergleichsfälle. Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes könnten sich spätere Antragssteller auf das genehmigte Turbo-Vorhaben berufen. Geht es sogar vor Gericht und es kommt zu Grundsatzentscheidungen, entscheidet nicht mehr die Kommune, sondern die Justiz über die Möglichkeiten schnellen Bauens.

Ein größeres Projekt kann Baubürgermeister Peter Pätzold (Grüne) deshalb in der Sitzung nicht präsentieren, was auch daran liegt, dass es in der Großstadt eben Bebauungspläne gibt, die einen Turbo überflüssig machen. Und weil die Regelungen nur für den Wohnungsbau gelten, fallen Gebäude mit gemischter Nutzung nicht darunter.