Klage gegen Rotes Kreuz Lebensretter sehen sich vom DRK ausgebremst

Per Smartphone wird alarmiert, wer gerade in der Nähe des Notfallortes ist. Foto: Lichtgut

Die Konkurrenz um Ersthelfer-Apps für Herzstillstand treibt Blüten: Warum der Freiburger Verein „Region der Lebensretter“ das Rote Kreuz am Bodensee verklagt.

Titelteam Stuttgarter Zeitung: Andreas Müller (mül)

Es ist ein Rechtsstreit, wie es ihn in Deutschland wohl noch nicht gegeben hat. Vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen verklagt ein gemeinnütziger Verein derzeit eine gemeinnützige Gesellschaft, obwohl doch beide das gleiche löbliche Ziel verfolgen: möglichst viele Menschenleben zu retten. Über den besten Weg dazu haben sich die Kontrahenten allerdings gründlich zerstritten.

 

Die frisch eingereichte Klage stammt vom Verein „Region der “ mit Sitz in Freiburg. Er ist einer von bundesweit vier großen Anbietern von Alarmierungssystemen, die per Smartphone-App qualifizierte Helfer, die sich gerade in der Nähe befinden, zu Patienten mit Herz-Kreislauf-Stillstand lotsen. Da bei solchen Notfällen jede Minute zählt, kommt es auf schnellstmögliches Eingreifen an – per Herzdruckmassage oder Defibrillator. Gut zwei Drittel der Rettungsleitstellen in Baden-Württemberg nutzen diese App bereits, zahllose Todesfälle oder schwere Hirnschäden dürfte sie schon vermieden haben.

Auch in der Region Bodensee-Oberschwaben würden die Freiburger gerne aktiv werden. Technik, Personal und Geld stünden zur Verfügung, doch die zuständige Rettungsdienst-Gesellschaft des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) spielt nicht mit: Sie hat sich inzwischen für eine der anderen Apps namens „Corhelper“ entschieden und weigert sich seit Monaten, auch die Lebensretter-App einzubinden. Begründung: bisher keine. Per Klage samt Antrag auf einstweilige Anordnung soll sie nun dazu verpflichtet werden. Das Verwaltungsgericht wird zum Schauplatz, weil es beim Betrieb der Leitstellen um eine teils an das Rote Kreuz übertragene staatliche Aufgabe geht.

Deutschland hinkt hinterher

Der Rechtsstreit beleuchtet schlaglichtartig ein Defizit im deutschen Rettungswesen, das seit Jahren beklagt wird. In allen Nachbarländern sind solche „Ersthelfer-Apps“ längst flächendeckend im Einsatz. Nur in Deutschland gibt es einen Flickenteppich verschiedener Anbieter – neben den genannten vor allem „Katretter“ und „Mobile Retter“ – mit großen weißen Flecken. Mehr als die Hälfte der Einwohner profitiert nach Studien noch nicht von der raschen Alarmierung per Smartphone. Die Folge: es sterben mehr Menschen als nötig, die bei rascher Wiederbelebung gerettet werden könnten.

Verein beruft sich aufs Innenministerium

Umso seltsamer wirkt es, wenn bei vielen unversorgten Regionen am Bodensee gleichsam um die doppelte Versorgung gerungen wird. Der klagende Lebensretter-Verein, mit dem Freiburger Klinikarzt Michael Müller als Vorsitzendem, kann sich indes auf das Stuttgarter Innenministerium berufen. Im novellierten Rettungsdienstgesetz sind nämlich erstmals Regeln für den Einsatz solcher Ersthelfer-Apps verankert. Per Rundschreiben an Regierungspräsidien und DRK-Landesverbände erläuterte das Ressort von Thomas Strobl (CDU) Ende 2024, was das für die Leitstellen bedeutet: Sie seien verpflichtet, jedes App-Alarmierungssystem einzubinden, das „betriebsbereit verfügbar“ sei.

Bei mehreren Systemen stehe ihnen kein Auswahlrecht zu, alle müssten berücksichtigt werden; nicht zulässig sei es, eine App zugunsten einer anderen abzuschalten. Auf Nachfrage des Landkreistages bekräftigte das Innenministerium diese Linie im Frühjahr nochmals. In der Antwort setzt es sich aber auch mit möglichen Mehrfach-Strukturen auseinander. Die Gefahr einer „Überalarmierung“ sehe das vom Land mit der Koordinierung betraute Rote Kreuz derzeit nicht: Bisher sei es „kein tatsächlich auftretendes praktisches Problem“, dass zu viele Ersthelfende an einem Notfallort einträfen. Dafür sei deren Anzahl noch deutlich zu gering. Zudem wird vom Wunsch des DRK berichtet, eine übergreifende technische Plattform für die verschiedenen Systeme zu schaffen; das möge das Ressort prüfen. Unabhängig von installierter App und Aufenthaltsort könnten Ersthelfende dann landesweit alarmiert werden.

Steiger-Stiftung für klare Vorgaben

Für die Björn-Steiger-Stiftung, die das Rettungsdienstgesetz insgesamt für unzureichend hält, greifen auch die Regeln für die Ersthelfer-Apps zu kurz. Das Innenministerium habe es sich da „sehr leicht gemacht“, kritisiert der zuständige Geschäftsführer Christof Constantin Chwojka. Konkurrenz sei zwar auch in diesem Bereich „gut fürs Geschäft“, doch der Freibrief für alle Apps sei nicht sinnvoll. Nötig wären aus seiner Sicht klare Vorgaben – etwa für die Qualifikation der eingebundenen Helfer. Für den Sigmaringer Rechtsstreit sieht Chwojka noch einen anderen Grund: Da gehe es auch um „persönliche Befindlichkeiten der handelnden Personen“.

Fronten am Bodensee verhärtet

Tatsächlich scheinen die Fronten dort besonders verhärtet. Während die Drohung mit einer Klage das DRK bei anderen Leitstellen einlenken ließ, blieb der für Bodensee-Oberschwaben zuständige Geschäftsführer Volker Geier unbeeindruckt. Alle Voraussetzungen hätten vorgelegen, befand der Lebensretter-Verein enttäuscht; über eine Spende wäre der Betrieb seiner App sogar für drei Jahre finanziert gewesen. Doch die Rettungsdienstgesellschaft habe kaum reagiert; nicht einmal eine Begründung für die verweigerte Zusammenarbeit habe es gegeben. Am Ende sei man daher zur Klage gezwungen gewesen.

Auch gegenüber unserer Zeitung wollte sich der Geschäftsführer Geier nicht zu den Gründen äußern. Man habe gerade einen „kooperativen Vorschlag“ machen wollen, sagte er nur, doch nach der Klage müsse man sich erst einmal beraten.

Vereinschef sieht einen Präzedenzfall

Beim Verwaltungsgericht Sigmaringen nehmen die Dinge derweil ihren Lauf. In beiden Verfahren sei eine Frist von vier Wochen zur Erwiderung gesetzt worden, berichtet ein Sprecher. Dann schauen sich die Richter den Fall näher an. Von ihrer Entscheidung verspricht sich der Vereinschef Müller Signalwirkung über den konkreten Rechtsstreit hinaus: Es gehe schließlich um einen „Präzedenzfall“.

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