Mini-Grundsteuer im Südwesten Keine landesweite Bagatellgrenze für Grundsteuer in Baden-Württemberg

Glück haben Immobilienbesitzer, die nur eine Mini-Grundsteuer zahlen müssen. Lästig kann das aber auch sein. Foto: dpa

Baden-Württemberg bleibt dabei: Eine einheitliche Bagatellgrenze bei der Grundsteuer kommt nicht. Der Bund der Steuerzahler pocht auf Entgegenkommen der Kommunen.

Politik/Baden-Württemberg : Bärbel Krauß (luß)

Zu den vielen Streitfragen, die die Grundsteuerreform in Baden-Württemberg ausgelöst hat, zählt die Frage, wieso Kommunen nicht grundsätzlich auf den Einzug verzichten, wenn sich das Steueraufkommen für ein Grundstück am Ende nur auf Bagatellbeträge beläuft. Zehn Cent in vier Tranchen jährlich sollte etwa ein Gartenbesitzer aus der Landeshauptstadt, knapp fünf Euro ein Stückles-Eigentümer im Nordschwarzwald bezahlen. Wie viele solcher Bagatellfälle es in Baden-Württemberg insgesamt gibt, ist unbekannt. Aber dass solche Bescheide mehr kosten, als sie an Grundsteuer in die kommunale Kasse fließen lassen, haben Betroffene und der Bund der Steuerzahler im Land stets gemutmaßt und immer wieder kritisiert.

 

Nachdem die Rechtslage lange umstritten war, haben Finanzministerium, Gemeinde- und Städtetag, Gemeindeprüfungsanstalt und Innenministerium die fachliche Klärung im Juli abgeschlossen. Das Finanzministerium bestätigte auf Anfrage unserer Redaktion, dass die Beteiligten jetzt zu einer gemeinsamen Interpretation der Paragrafen im Landesgrundsteuergesetz, der Abgabenordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung gelangt sind.

Bagatellgrenze im Ermessen der Kommune

Im Ergebnis bleibt es demnach dabei, dass es keine landesweit einheitliche Bagatellgrenze bei der Grundsteuer geben wird. „Eine Landesregelung ist nicht erforderlich, zumal diese in das kommunale Selbstverwaltungsrecht eingreifen würde und zu Ausgleichsforderungen der Kommunen führen könnte“, betont das Finanzministerium. Es liege „im Ermessen der jeweiligen Kommune, im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts darüber zu befinden, ob nach Prüfung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes auf die Festsetzung und Erhebung von Grundsteuer-Kleinbeträgen verzichtet werden kann.“ Das Finanzministerium sieht sich damit in seiner bisherigen Rechtsauffassung bestätigt.

„Damit müssen Grundsteuerbescheide von Kommunen mit Forderungen von beispielsweise 0,72 Euro nun endgültig der Vergangenheit angehören“, schließt Eike Möller, der Landesvorsitzende des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg aus dieser nunmehr einhelligen Rechtsauffassung. Auf rechtliche Zwänge könne sich beim Kassieren von Minibeträgen kein Stadtkämmerer mehr berufen, meint er. „Jetzt ist ein entschlossenes und bürgernahes Handeln seitens der Kommunen gefragt. Denn klar ist auch, wenn der Aufwand höher ist als der Ertrag, ist das keine Steuererhebung mehr, sondern Steuergeldverschwendung.“

„Aufwand darf nicht höher sein als der Ertrag“

Sachlich unstrittig ist nach den klärenden Gesprächen, dass die baden-württembergischen Kommunen bei der Grundsteuer schon jetzt auf Grundsteuerbeträge sogar über 25 Euro verzichten können, „wenn zu erwarten ist, dass die Kosten der Festsetzung und die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen werden“. Das lässt sich, so die Information des Finanzministeriums, aus der Abgabenordnung (§156) ableiten. Einigkeit habe bei dem Schlichtungsgespräch zwischen Landesregierung und Kommunen geherrscht, dass bei der Bagatellgrenze von zehn Euro, die in der Gemeindehaushaltsverordnung (§33) genannt ist, „auf die Festsetzung von Beträgen unter zehn Euro auch nur verzichtet werden kann, wenn die Erhebung unwirtschaftlich“ sei.

Situation bleibt unübersichtlich für Steuerpflichtige

Wo die Grenze zwischen wirtschaftlich und unwirtschaftlich verläuft, hängt davon ab, wie teuer die Abwicklung der Grundsteuerbescheide in der jeweiligen Gemeinde tatsächlich ist. Wie hoch die anteiligen Verwaltungskosten für die Grundsteuer ausfallen, kann von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich sein. Ob eine Stadt darüber jedoch Transparenz herstellt, ist auch nicht ausgemacht. Deshalb ist zu erwarten, dass Städte und Gemeinden die Bagatellgrenze für die Grundsteuer sehr unterschiedlich definieren werden.

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