Im Juli wird das Bürgergeld durch die neue Grundsicherung ersetzt. Was sich für Empfänger damit verändert.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Das Bürgergeld steht vor seiner bislang größten Umstellung. Zum 1. Juli 2026 wird es weitgehend durch die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende abgelöst. Die Geldleistung soll künftig „Grundsicherungsgeld“ heißen. Ganz neu ist das System damit nicht – es bleibt beim SGB II und bei einer Leistung für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft sichern können. Aber die Regeln werden deutlich verbindlicher: Jobcenter sollen schneller vermitteln, stärker auf Mitwirkung pochen und bei Pflichtverletzungen härter durchgreifen können.

 

Der Bundestag hatte die Umgestaltung Anfang März beschlossen. Politisch ist die Reform umstritten, praktisch betrifft sie vor allem drei Bereiche: Vermittlung in Arbeit, Sanktionen sowie die Prüfung von Vermögen und Wohnkosten.

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Aus Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld

Für Leistungsbeziehende ist die sichtbarste Änderung zunächst der Name. Die Geldleistung „Bürgergeld“ wird in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt, das Leistungssystem heißt künftig wieder Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums ändert sich durch die reine Neubezeichnung für die Leistungsbeziehenden selbst nichts. Behörden bekommen eine Übergangsfrist, um IT-Verfahren, Formulare und Anträge umzustellen.

Auch die Regelbedarfe werden durch die Umbenennung nicht automatisch neu berechnet. Für 2026 nennt das Bundesarbeitsministerium weiterhin 563 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende, 506 Euro je volljährigem Partner, 451 Euro für junge Erwachsene ohne eigenen Haushalt sowie je nach Alter 471, 390 oder 357 Euro für Kinder und Jugendliche. Hinzu kommen wie bisher mögliche Mehrbedarfe sowie angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung.

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Jobcenter sollen zuerst auf Arbeit prüfen

Der Kern der Reform liegt im stärkeren Fokus auf Vermittlung. Jobcenter sollen künftig deutlicher prüfen, ob jemand direkt und nachhaltig in Arbeit gebracht werden kann. Weiterbildung und Qualifizierung bleiben möglich, sollen aber vor allem dann eingesetzt werden, wenn sie bessere Chancen auf eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt bieten.

Das Ziel ist, sogenannte Drehtüreffekte zu vermeiden – also kurzfristige Jobs, nach denen Betroffene rasch wieder beim Jobcenter landen. Der Kooperationsplan bleibt erhalten, wird aber verbindlicher. Beim ersten Termin müssen Leistungsberechtigte künftig grundsätzlich persönlich im Jobcenter erscheinen. Der Plan soll konkrete Angebote zur Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten.

Wer vereinbarte Schritte ohne wichtigen Grund nicht einhält, kann per Verwaltungsakt verbindlich verpflichtet werden. Das bisherige Schlichtungsverfahren entfällt.

Sanktionen werden einheitlicher und schärfer

Deutlich spürbar wird die Reform bei Pflichtverletzungen. Bisher waren Minderungen gestaffelt: erst 10 Prozent, dann 20 Prozent, dann 30 Prozent. Künftig kann der Regelbedarf bei Pflichtverletzungen direkt um 30 Prozent für drei Monate gekürzt werden – etwa wenn Bewerbungen nicht nachgewiesen, zumutbare Arbeit abgelehnt oder Fördermaßnahmen abgebrochen werden.

Bei verpassten Jobcenter-Terminen gilt künftig: Beim ersten grundlos versäumten Termin gibt es noch keine Leistungsminderung. Ab dem zweiten Meldeversäumnis kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gekürzt werden.

Bei drei aufeinanderfolgenden versäumten Terminen ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen. Im ersten Monat werden Wohnkosten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiter übernommen. Wer sich in dieser Zeit persönlich beim Jobcenter meldet, kann die Leistung rückwirkend erhalten, allerdings mit einer Minderung. Meldet sich die Person nicht, kann ab dem zweiten Monat der Leistungsbezug eingestellt werden.

Wichtig ist: Die Regelung soll nicht greifen, wenn es wichtige Gründe für das Fernbleiben gibt – etwa gesundheitliche oder andere schwerwiegende Gründe. Vor allem bei bekannten psychischen Erkrankungen soll eine persönliche Anhörung stattfinden.

Kinder sollen bei Leistungsminderungen geschützt werden

Kinder und weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sollen durch die neuen Sanktionsregeln nicht unmittelbar belastet werden. Gekürzt wird ausschließlich der Regelbedarf der Person, die eine Pflichtverletzung oder ein Meldeversäumnis begangen hat. Der Regelbedarf von Kindern oder weiteren Elternteilen wird nicht gemindert.

Auch bei einem möglichen Wegfall des Leistungsanspruchs wegen wiederholter Terminverweigerung sollen die Unterkunftskosten für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft weitergetragen werden. Sie können direkt an den Vermieter gezahlt werden, um Mietschulden bei unbeteiligten Personen zu vermeiden.

Arbeitsverweigerung kann härtere Folgen haben

Auch bei der Ablehnung konkreter Arbeit bekommt das Jobcenter mehr Spielraum. Wer ein konkretes, zumutbares Arbeitsangebot bewusst nicht annimmt, kann den Regelbedarf für mindestens einen Monat verlieren; maximal bleibt der Entzug auf zwei Monate begrenzt.

Anders als bisher braucht es dafür nicht mehr zwingend eine vorherige Pflichtverletzung. Die Regel greift aber nur bei einem tatsächlich verfügbaren und zumutbaren Jobangebot. Gemeint sind also Fälle, in denen eine Arbeitsaufnahme unmittelbar möglich wäre, die leistungsberechtigte Person sich aber ohne wichtigen Grund weigert.

Vermögen wird früher geprüft

Eine weitere wichtige Änderung betrifft Ersparnisse. Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen wird abgeschafft. Künftig wird also schon zu Beginn des Leistungsbezugs geprüft, ob verwertbares Vermögen oberhalb der Freibeträge vorhanden ist.

Das Schonvermögen wird nach Alter gestaffelt:

  • bis 30 Jahre: 5000 Euro,
  • bis 40 Jahre: 10.000 Euro,
  • bis 50 Jahre: 12.500 Euro,
  • über 50 Jahre: 20.000 Euro.

Wer Vermögen oberhalb dieser Freibeträge hat, muss es grundsätzlich für den Lebensunterhalt einsetzen. Bestimmte Vermögensgegenstände wie ein angemessenes Auto, eine selbstbewohnte Immobilie oder Altersvorsorge sollen weiter geschützt bleiben.

Wohnkosten bekommen eine neue Obergrenze

Auch bei den Unterkunftskosten wird genauer hingeschaut. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs sollen Wohnkosten zwar weiterhin in einer Karenzzeit geschützt sein, allerdings nicht mehr unbegrenzt. Künftig wird höchstens das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen. Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sind Ausnahmen vorgesehen.

Zusätzlich können kommunale Träger eine Quadratmeterhöchstmiete festlegen. Damit soll verhindert werden, dass sehr kleine Wohnungen zu überhöhten Quadratmeterpreisen vollständig über die Grundsicherung finanziert werden.

Das Bundesarbeitsministerium nennt als Beispiel eine Zehn-Quadratmeter-Wohnung für 600 Euro. Liegt die kommunale Obergrenze bei 15 Euro pro Quadratmeter, wären nur 150 Euro angemessen.

Erziehende sollen früher aktiviert werden

Für Eltern mit kleinen Kindern wird die Zumutbarkeitsregel verändert. Bisher war eine Arbeitsaufnahme oder Maßnahme in der Regel erst ab dem dritten Geburtstag des Kindes zumutbar, sofern Kinderbetreuung gesichert war.

Künftig soll dies bereits ab dem vollendeten 14. Lebensmonat gelten – ebenfalls nur, wenn die Betreuung des Kindes gesichert ist. Die Zumutbarkeit soll individuell geprüft werden.

Mehr Geld für Vermittlung und Förderung

Die Reform besteht nicht nur aus strengeren Pflichten. Die Jobcenter sollen ab 2026 jährlich eine Milliarde Euro zusätzlich erhalten. Der Eingliederungstitel steigt damit nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums auf 4,7 Milliarden Euro. Mit dem Geld sollen Beratung, Qualifizierung, Vermittlung und geförderte Beschäftigung gestärkt werden.

Außerdem wird die Förderung von Langzeitleistungsbeziehenden erweitert. Künftig soll für bestimmte geförderte Arbeitsverhältnisse nicht mehr die Dauer der Arbeitslosigkeit entscheidend sein, sondern die Dauer des Leistungsbezugs. Davon sollen unter anderem Frauen und Geflüchtete profitieren, die wegen Kinderbetreuung oder Integrationskursen bisher nicht immer als langzeitarbeitslos galten.

Was bleibt?

Trotz der schärferen Regeln bleibt der Grundansatz derselbe: Die Leistung soll das Existenzminimum sichern und Menschen in Arbeit bringen. Wer zuverlässig mit dem Jobcenter kooperiert, soll nach Darstellung des Bundesarbeitsministeriums keine zusätzlichen Verschärfungen bei den Mitwirkungspflichten erleben. Für diese Personen soll die Zusammenarbeit weiterhin auf Grundlage des Kooperationsplans laufen.

Die größte Veränderung betrifft damit nicht die monatliche Höhe der Leistung, sondern die Bedingungen rund um den Bezug. Aus dem Bürgergeld wird nicht nur ein neuer Name. Die Grundsicherung wird stärker auf Vermittlung, Nachweisbarkeit und Kontrolle ausgerichtet – mit deutlich spürbareren Folgen, wenn Termine, Pflichten oder konkrete Arbeitsangebote ohne wichtigen Grund nicht eingehalten werden.