Der Verwaltungsgerichtshof lehnt die Zulassung der Berufung im Verfahren zu den Mehrkosten von S 21 ab. Dem Land, der Stadt Stuttgart und der Region bleiben Nachzahlungen erspart.
Die Deutsche Bahn kann ihre Projektpartner Land, Stadt Stuttgart und die Region nicht für die erheblichen Mehrkosten bei Stuttgart 21 in Milliardenhöhe zur Kasse bitten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Zulassung einer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart abgelehnt.
Bahn scheitert mit Berufungsbegehren
Die Stuttgarter Verwaltungsrichter hatten im Mai 2024 eine Klage der Bahn gegen die Projektpartner, mit der sie Land, Stadt und Region zur Mitfinanzierung der Mehrkosten von Stuttgart 21 verpflichten wollten, abgewiesen (Az.: 13 K 9542/16). Die 13. Kammer hatte zudem die Berufung nicht zugelassen. Dagegen hatte die Deutsche Bahn vor dem VGH ein Zulassungsverfahren (Az.: 14 S 1737/24) angestrengt, das jedoch erfolglos blieb. Vertreter von Land, Stadt und Region zeigten sich erleichtert.
Die Bahn habe keine Gründe dargelegt, die die Zulassung der Berufung rechtfertigten, heißt es in einer Mitteilung des VGH: „Nach dem Vortrag der Bahn bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der Rechtsstreit weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf und die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.“ Das Urteil des Stuttgarter Verwaltungsgericht ist damit rechtskräftig, die Entscheidung des VGH ist unanfechtbar.
Bahn hat seit 2016 geklagt
Im zwischen den Projektpartnern im Jahr 2009 geschlossenen Finanzierungsvertrag wurde die Aufteilung der Kosten bis zu einer Höhe von 4,5 Milliarden Euro geregelt. Mittlerweile wird Stuttgart 21 auf 11,453 Milliarden Euro taxiert. An diesen Mehrkosten, für die die Bahn bisher geradestand, sollten sich nach dem Willen des Schienenkonzerns Land, Stadt und Region beteiligen. Die lehnten weitere Finanzierungsbeiträge ab. Die Bahn hatte daraufhin im Dezember 2016 Klage eingereicht und sich auf die sogenannte Sprechklausel im Finanzierungsvertrag berufen.
In dieser Passage heißt es schlicht: „Im Falle weiterer Kostensteigerungen nehmen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen und das Land Gespräche auf.“ Der Interpretation, dass sich hieraus auch eine Pflicht zu weiteren Zahlungen ergebe, folgte das Verwaltungsgericht in Stuttgart nicht.
xxxxx Reaktionen Die Deutsche Bahn hatte immer wieder betont, dass sie von einer „gemeinsamen Finanzierungsverantwortung“ ausgehe. Die restlichen Partner sahen das anders und pochten darauf, dass Festbeträge vereinbart worden seien. Die Klausel verpflichtet ihrer Ansicht nach lediglich zu Gesprächen.