GKV-Reform
: Krankenkassen müssen Erhöhung nicht mehr persönlich mitteilen

Krankenkassen müssen in Zukunft die Versicherten nicht mehr persönlich über anstehende Erhöhungen informieren.
Von
Lukas Böhl
Berlin
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Krankenkassen

Die persönliche Informationspflicht bei Erhöhungen des Zusatzbeitrags soll in Zukunft für die Krankenkassen entfallen.

---/GKV-Spitzenverband/dpa

Erhöht eine gesetzliche Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, muss sie ihre Mitglieder bislang vorab darüber informieren und auf die Möglichkeit eines Kassenwechsels hinweisen. Nach einem aktuellen Gesetzesbeschluss des Bundestages soll diese persönliche Mitteilungspflicht entfallen. Für Versicherte bedeutet das: Sie müssen ihre Beiträge künftig stärker selbst im Blick behalten.

Eine Beitragserhöhung der Krankenkasse kann sich jeden Monat auf dem Gehaltszettel oder dem Rentenbescheid bemerkbar machen. Bislang dürfen Mitglieder allerdings damit rechnen, rechtzeitig von ihrer Kasse informiert zu werden. In der Regel geschieht das durch einen Brief, eine Nachricht im Online-Postfach oder eine E-Mail.

Diese Pflicht soll nach dem vom Bundestag beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz abgeschafft werden. Vorgesehen ist, in § 175 des Fünften Sozialgesetzbuches zwei Sätze zur besonderen Informationspflicht der Krankenkassen zu streichen.

Was Krankenkassen bislang mitteilen müssen

Erhöht eine Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag, muss sie ihre Mitglieder bislang gesondert über die Änderung informieren. Dabei geht es nicht nur um die neue Beitragshöhe. Die Versicherten sollen auch erfahren, dass sie ihre Krankenkasse wechseln können und wo sich die Beiträge verschiedener Anbieter vergleichen lassen.

Diese persönliche Warnfunktion ist für viele Mitglieder besonders wichtig. Arbeitnehmer sehen auf ihrer Abrechnung häufig nur den gesamten Sozialversicherungsabzug. Welcher Anteil auf den Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse entfällt und ob dieser gerade angehoben wurde, ist für sie nicht immer auf den ersten Blick erkennbar.

Fällt die Mitteilungspflicht weg, könnte eine Erhöhung künftig ohne persönlichen Brief oder eine individuell adressierte elektronische Nachricht wirksam werden.

Das Wechselrecht bleibt bestehen

Die geplante Änderung bedeutet nicht, dass Versicherte bei einer Beitragserhöhung an ihre Krankenkasse gebunden wären. Das Recht, zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse zu wechseln, bleibt grundsätzlich bestehen.

Abgeschafft werden soll lediglich die Verpflichtung der bisherigen Kasse, ihre Mitglieder persönlich auf die Erhöhung und die Wechselmöglichkeit hinzuweisen.

In der Praxis entsteht dadurch ein entscheidender Unterschied: Das Recht besteht weiterhin – Versicherte müssen aber selbst erkennen, dass sich ihr Beitrag geändert hat, und eigenständig tätig werden.

Das Gesetz verhindert Erhöhungen nicht vollständig

Der Name „Beitragssatzstabilisierungsgesetz“ könnte den Eindruck erwecken, dass Zusatzbeiträge künftig nicht mehr steigen dürfen. Ein verbindliches Verbot individueller Beitragserhöhungen für einzelne Krankenkassen enthält die Regelung jedoch nicht.

Gerät eine Krankenkasse finanziell unter Druck, kann sie ihren Zusatzbeitrag grundsätzlich weiterhin anpassen. Für Mitglieder wäre deshalb gerade in Zeiten steigender Gesundheitsausgaben wichtig zu wissen, ob ihre Kasse teurer wird.

Umso relevanter ist die Frage, wie transparent solche Erhöhungen kommuniziert werden.

Wann könnte die Änderung gelten?

Die neue Regelung gilt noch nicht allein deshalb, weil der Bundestag sie beschlossen hat. Das Gesetz muss zunächst das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und anschließend verkündet werden.

Nach den Inkrafttretensbestimmungen soll ein großer Teil des Gesetzes grundsätzlich am Tag nach der Verkündung wirksam werden. Für bestimmte andere Regelungen sind ausdrücklich spätere Termine in den Jahren 2027 und 2028 vorgesehen.

Die Abschaffung der Informationspflicht gehört nach dem vorliegenden Beschluss nicht zu den ausdrücklich aufgeschobenen Vorschriften. Sie könnte daher vergleichsweise kurzfristig nach der Verkündung gelten.

Was Versicherte künftig tun sollten

Sollte die Änderung in Kraft treten, empfiehlt es sich, den Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse regelmäßig zu kontrollieren. Besonders zum Jahreswechsel passen viele Kassen ihre Beitragssätze an.

Hilfreich ist außerdem ein Blick auf die Gehaltsabrechnung, den Rentenbescheid oder das Online-Kundenkonto der Krankenkasse. Wer eine Erhöhung feststellt, sollte prüfen, ob andere Kassen einen niedrigeren Zusatzbeitrag verlangen und ob deren Leistungen zum persönlichen Bedarf passen.

Denn der günstigste Beitrag ist nicht automatisch das beste Angebot. Unterschiede bestehen beispielsweise bei Bonusprogrammen, professioneller Zahnreinigung, Erreichbarkeit, digitalen Leistungen und besonderen Versorgungsangeboten.