Nachzahlung bei der Mütterrente: So viel Geld gibt es

So hoch könnten die Nachzahlungen ausfallen.
Juergen Blume/epdDie Mütterrente III bringt vielen Rentnern mehr Geld. Obwohl die Neuregelung bereits zum 1. Januar 2027 gilt, beginnt die tatsächliche Auszahlung erst 2028. Wer dann Anspruch auf die zusätzliche Mütterrente hat, erhält deshalb für die Monate aus dem Jahr 2027 eine Nachzahlung. Doch wie hoch fällt diese aus?
Für Eltern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, werden künftig drei Jahre Kindererziehungszeit bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt. Bislang sind es zweieinhalb Jahre. Damit kommt pro Kind ein zusätzliches halbes Jahr hinzu. Dieses entspricht 0,5 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
So viel bringt die Mütterrente zusätzlich
Entscheidend für die Höhe ist der sogenannte aktuelle Rentenwert. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt dieser 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt ist damit derzeit 21,26 Euro brutto im Monat wert.
Wer für ein vor 1992 geborenes Kind Anspruch auf die zusätzlichen sechs Monate Kindererziehungszeit hat, kann daher nach heutigem Rentenwert mit rund 21,26 Euro zusätzlicher Bruttorente pro Monat rechnen.
Bei mehreren Kindern steigt der Betrag entsprechend:
Die Tabelle zeigt Bruttobeträge auf Grundlage des derzeit geltenden Rentenwerts.
Nachzahlung kommt 2028
Die Mütterrente III gilt zwar ab dem 1. Januar 2027. Aufgrund des hohen technischen Aufwands kann die Deutsche Rentenversicherung die zusätzlichen Beträge aber erst im Jahr 2028 auszahlen.
Wer bereits vor Januar 2028 eine Rente bezieht, verliert dadurch kein Geld. Die Beträge, die ihm für 2027 zustehen, werden nachgezahlt. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich.
Bei einem Kind wären das nach dem derzeitigen Rentenwert rechnerisch mindestens rund 255 Euro für ein vollständiges Jahr. Bei zwei Kindern wären es rund 510 Euro, bei drei Kindern rund 765 Euro.
Tatsächliche Nachzahlung dürfte höher ausfallen
Die endgültige Nachzahlung für 2027 lässt sich allerdings noch nicht auf den Cent bestimmen. Der Grund ist die jährliche Rentenanpassung.
Der aktuelle Rentenwert von 42,52 Euro gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027. Zum 1. Juli 2027 wird der Rentenwert erneut angepasst. Wie hoch er dann sein wird, steht derzeit noch nicht fest.
Damit lässt sich für ein Kind bislang sicher rechnen:
Januar bis Juni 2027:
6 × 21,26 Euro = 127,56 Euro
Für die Monate Juli bis Dezember 2027 gilt anschließend der neue Rentenwert. Sollte dieser steigen, erhöht sich auch die gesamte Nachzahlung entsprechend.
Die oben genannten 255,12 Euro pro Kind sind deshalb keine endgültige Prognose, sondern eine Rechnung auf Basis des heutigen Rentenwerts. Bei einer Rentenerhöhung zum 1. Juli 2027 dürfte der tatsächliche Bruttobetrag höher liegen.
Beispiel: Drei Kinder vor 1992
Eine Rentnerin hat drei Kinder erzogen, die alle vor 1992 geboren wurden. Für jedes Kind erhält sie durch die Mütterrente III zusätzlich einen halben Entgeltpunkt.
Nach dem derzeitigen Rentenwert ergibt sich:
3 × 21,26 Euro = 63,78 Euro mehr Rente im Monat
Auf zwölf Monate gerechnet wären das mindestens:
63,78 Euro × 12 = 765,36 Euro brutto
Da der Rentenwert voraussichtlich zum 1. Juli 2027 neu festgelegt wird, kann die tatsächliche Nachzahlung höher ausfallen.
Muss die Mütterrente III beantragt werden?
Für die meisten Betroffenen nicht. Wer bereits vor dem 1. Januar 2028 Rentnerin oder Rentner ist, soll die zusätzliche Mütterrente grundsätzlich automatisch erhalten. Auch wer noch keine Rente bezieht, dessen Kindererziehungszeiten aber bereits im Versicherungskonto gespeichert sind, muss in der Regel nichts unternehmen.
Sind Kindererziehungszeiten bislang noch überhaupt nicht erfasst worden, werden sie spätestens im Zuge des Rentenantrags geprüft.
Nicht jeder bekommt den Bruttobetrag vollständig ausgezahlt
Die errechneten Beträge sind Bruttowerte. Je nach persönlicher Situation können insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern die tatsächliche Auszahlung reduzieren.
Außerdem kann die höhere Rente Auswirkungen auf einkommensabhängige Sozialleistungen haben. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann die Mütterrente beispielsweise auf Grundsicherung oder Wohngeld angerechnet werden.

