Pflegereform
: Wer ab 2027 höhere Beiträge zahlen muss

Die Bundesregierung will die Pflegeversicherung grundlegend umbauen. Für Millionen Versicherte könnte das teurer werden.
Von
Lukas Böhl
Berlin
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Bargeld: ILLUSTRATION - 24.11.2023, Berlin: Zahlreiche Euro-Banknoten und eine Geldbörse liegen auf einem Tisch. (zu dpa: «Finderin gibt Brieftasche mit vierstelligem Betrag ab») Foto: Hannes P Albert/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Durch die geplante Pflegereform steigen die Abgaben zur Pflegeversicherung für viele Menschen.

Hannes P Albert/dpa

Die gesetzliche Pflegeversicherung steht finanziell unter Druck. Immer mehr Menschen benötigen Pflege, während die Ausgaben deutlich schneller steigen als die Einnahmen. Nach Berechnungen der Bundesregierung droht der Pflegeversicherung ohne Gegenmaßnahmen bereits 2027 ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro. Im Jahr 2028 könnte die Finanzierungslücke auf 15,4 Milliarden Euro wachsen.

Mit dem neuen Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) will die Bundesregierung gegensteuern. Der allgemeine Beitragssatz soll dabei möglichst stabil bleiben. Stattdessen sollen bestimmte Versichertengruppen höhere Beiträge zahlen. Gleichzeitig werden Leistungen neu geordnet und teilweise eingeschränkt.

Besonders betroffen sind Kinderlose, Gutverdiener und bestimmte beitragsfrei mitversicherte Ehepartner. Für Menschen mit Pflegegrad 1 droht zudem der Wegfall einer wichtigen finanziellen Unterstützung.

Kinderlose müssen ab 2027 mehr bezahlen

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft Versicherte ohne Kinder. Sie zahlen bereits heute einen zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Dieser Kinderlosenzuschlag soll zum 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte steigen – von derzeit 0,6 auf künftig 0,9 Prozentpunkte.

Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt derzeit 3,6 Prozent. Für kinderlose Versicherte würde sich der Gesamtbeitrag damit rechnerisch von 4,2 auf 4,5 Prozent erhöhen.

Wie stark sich das auf das Nettoeinkommen auswirkt, hängt vom beitragspflichtigen Verdienst ab.

Die Berechnung berücksichtigt ausschließlich die Erhöhung des Kinderlosenzuschlags und unterstellt, dass das gesamte angegebene Einkommen beitragspflichtig ist.

Die Mehrbelastung tragen Arbeitnehmer allein. Arbeitgeber beteiligen sich nicht am Kinderlosenzuschlag.

Nach Berechnungen der Bundesregierung soll die Maßnahme der Pflegeversicherung bereits 2027 rund 3,3 Milliarden Euro zusätzliche Einnahmen bringen.

Auch Gutverdiener sollen höhere Beiträge zahlen

Neben dem Zuschlag für Kinderlose sieht die Reform eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vor.

Diese Grenze bestimmt, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Pflegeversicherung erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei.

Nach dem Gesetzentwurf soll die Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro pro Monat angehoben werden. Damit müssten Beschäftigte mit entsprechend hohem Einkommen auf einen größeren Teil ihres Gehalts Pflegeversicherungsbeiträge entrichten.

Bei einem allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent bedeutet das auf 300 Euro zusätzlich beitragspflichtiges Einkommen rechnerisch 10,80 Euro mehr Pflegeversicherungsbeitrag monatlich. Bei regulär beschäftigten Arbeitnehmern würde davon grundsätzlich die Hälfte auf den Arbeitgeber entfallen.

Für kinderlose Arbeitnehmer kann zusätzlich der erhöhte Kinderlosenzuschlag hinzukommen. Die tatsächliche Belastung hängt von Einkommen, Versicherungsstatus und den jeweils geltenden Beitragsgrenzen ab.

Ab 2028: Neuer Beitrag für bestimmte mitversicherte Ehepartner

Eine weitere Änderung betrifft die beitragsfreie Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung.

Bislang können Ehepartner und eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert werden. Ab 2028 soll für einen Teil dieser Personen ein zusätzlicher Pflegeversicherungsbeitrag eingeführt werden.

Der geplante Zuschlag beträgt 0,52 Prozentpunkte.

Allerdings sind zahlreiche Ausnahmen vorgesehen. Beitragsfrei bleiben unter anderem mitversicherte Partner, die Kinder unter zwölf Jahren haben, Angehörige pflegen oder bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Ausnahmen gelten außerdem bei bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen, etwa ab Pflegegrad 3 oder bei voller Erwerbsminderung.

Auch Kinder sollen weiterhin beitragsfrei mitversichert bleiben.

Die Neuregelung betrifft damit nicht sämtliche Familienversicherten. Wie hoch die zusätzliche Belastung im Einzelfall ausfällt, richtet sich nach der gesetzlichen Berechnungsgrundlage.

Minijobs sollen ab 2028 pflegeversicherungspflichtig werden

Auch für geringfügige Beschäftigungen sind Änderungen vorgesehen.

Ab dem 1. Januar 2028 sollen Arbeitgeber auf das Arbeitsentgelt von Minijobbern Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichten. Vorgesehen ist der volle allgemeine Beitragssatz von 3,6 Prozent.

Bei einem monatlichen Minijob-Verdienst von 600 Euro wären das rechnerisch 21,60 Euro zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber.

Für Minijobber selbst soll dadurch kein unmittelbarer zusätzlicher Beitragsabzug entstehen. Die finanzielle Mehrbelastung liegt bei den Arbeitgebern.

Die Bundesregierung rechnet durch diese Änderung mit zusätzlichen Einnahmen von rund 1,4 Milliarden Euro jährlich.

Pflegegrad 1: Finanzielle Unterstützung soll wegfallen

Die Pflegereform betrifft nicht nur die Beiträge, sondern auch die Leistungen.

Besonders einschneidend ist eine geplante Änderung für Menschen mit Pflegegrad 1. Sie können bislang einen Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 131 Euro nutzen, beispielsweise für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Dieser Anspruch soll künftig entfallen.

Wer den Betrag bisher vollständig ausschöpft, würde damit Leistungen im Wert von bis zu 1.572 Euro jährlich verlieren.

Als Ersatz sieht die Bundesregierung vor allem zusätzliche Beratungs- und Präventionsangebote vor. Bis Ende 2028 sollen Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen weitere Beratungsbesuche erhalten können. Ab 2029 ist eine umfassendere Pflegebegleitung vorgesehen.

Eine gleichwertige finanzielle Ersatzleistung ist jedoch nicht geplant.

Pflegeleistungen steigen 2028 nicht wie bisher vorgesehen

Auch Pflegebedürftige mit höheren Pflegegraden müssen sich auf Veränderungen einstellen.

Die Bundesregierung will die bisher für 2028 vorgesehene Anpassung der Pflegeversicherungsleistungen streichen. Damit bleiben die Leistungsbeträge zunächst hinter dem zurück, was nach der bisherigen Planung vorgesehen war.

Gerade für Pflegebedürftige kann das problematisch werden. Denn während die Versicherungsleistungen nicht entsprechend steigen, können ambulante Pflegedienste und Pflegeheime teurer werden.

Die Differenz müssen Pflegebedürftige beziehungsweise ihre Familien vielfach selbst tragen.

Ab 2029 soll es dafür eine neue Regelung geben: Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen dann jährlich an die durchschnittliche Kerninflation der vergangenen drei Kalenderjahre angepasst werden.

Das soll einen weiteren Kaufkraftverlust begrenzen. Eine Garantie für sinkende Eigenanteile ist damit allerdings nicht verbunden.

Gleichzeitig sollen Pflegebedürftige mehr Unterstützung erhalten

Neben den Einsparungen enthält das Pflegeneuordnungsgesetz auch Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.

So sollen Pflegeleistungen für die Versorgung zu Hause künftig in übersichtlichere Budgets überführt werden. Für pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 ist außerdem ein neues Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich vorgesehen. Es soll beispielsweise eingesetzt werden können, wenn pflegende Angehörige kurzfristig ausfallen und professionelle Hilfe benötigt wird.

Ab 2029 soll zudem ein neuer Anspruch auf individuelle Pflegebegleitung entstehen. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen damit fachliche Unterstützung bei der Organisation und Durchführung der häuslichen Pflege erhalten.

Auch die Digitalisierung soll vorankommen: Über ein sogenanntes Pflege-Cockpit sollen Versicherte künftig ihre Ansprüche, Leistungsabrechnungen und Anträge einfacher einsehen und verwalten können.

Was Verbraucher jetzt wissen sollten

Die geplante Pflegereform verteilt die finanziellen Lasten neu. Während der allgemeine Beitragssatz stabil bleiben soll, müssen vor allem Kinderlose mit höheren Beiträgen rechnen. Gutverdiener und bestimmte mitversicherte Ehepartner können ebenfalls stärker belastet werden.

Für Pflegebedürftige hängt die finanzielle Wirkung vor allem vom Pflegegrad und der bisherigen Nutzung der Versicherungsleistungen ab. Menschen mit Pflegegrad 1 müssen mit einer direkten Leistungskürzung rechnen. Andere Pflegebedürftige sollen zwar flexiblere Unterstützungsangebote erhalten, profitieren aber zunächst nicht von der bislang vorgesehenen Leistungserhöhung im Jahr 2028.

Wichtig: Das Pflegeneuordnungsgesetz liegt bislang als Kabinettsentwurf vor. Die geplanten Regelungen und Termine können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Die dargestellten Belastungen sind deshalb keine bereits beschlossenen zusätzlichen Beiträge.