Rentenpaket 2025
: Das hat die Bundesregierung beschlossen

Das Rentenpaket 2025 ist beschlossen. Was sich ändert und welche Regelungen künftig gelten, lesen Sie hier.
Von
Lukas Böhl
Stuttgart
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Diese Maßnahmen wurden beschlossen.

Pla2na / shutterstock.com

Am 6. August 2025 hat das Bundeskabinett das sogenannte Rentenpaket 2025 beschlossen. Es enthält zentrale Maßnahmen zur Stabilisierung des Rentenniveaus, zur Erweiterung der Mütterrente sowie zur erleichterten Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Reform setzt Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag um und soll zum 1. Januar 2027 beziehungsweise in Teilen bereits vorher in Kraft treten.

Rentenniveau soll bis 2031 bei 48 Prozent bleiben

Ein wesentlicher Bestandteil des Rentenpakets ist die gesetzliche Festschreibung der sogenannten Haltelinie für das Rentenniveau. Diese Haltelinie lag bislang bei 48 Prozent und wäre ohne gesetzliche Verlängerung ausgelaufen. Mit dem neuen Gesetz bleibt das Rentenniveau nun bis einschließlich 2031 auf diesem Stand stabil.

Das Rentenniveau beschreibt das Verhältnis zwischen der Standardrente – also der Rente nach 45 Beitragsjahren mit Durchschnittsverdienst – und dem aktuellen Durchschnittslohn. Sinkt das Rentenniveau, wachsen die Unterschiede zwischen Erwerbs- und Alterseinkommen.

Zudem ist vorgesehen, dass die Bundesregierung im Jahr 2029 einen Bericht vorlegt. Dieser soll aufzeigen, wie die Leistungsfähigkeit und das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung auch über das Jahr 2031 hinaus erhalten werden können.

Mütterrente III

Ein weiterer Bestandteil ist die sogenannte Mütterrente III. Damit sollen Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder künftig ebenso berücksichtigt werden wie für ab 1992 geborene Kinder. Bisher werden für vor 1992 geborene Kinder bis zu zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit angerechnet, künftig sollen es drei Jahre sein.

Diese Änderung betrifft insbesondere Eltern, deren Kinder vor 1992 zur Welt kamen, und stellt eine vollständige rentenrechtliche Gleichbehandlung unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes her. Das Inkrafttreten der Regelung ist für 2027 vorgesehen. Sollte eine technische Umsetzung bis dahin nicht vollständig möglich sein, ist eine rückwirkende Auszahlung geplant.

Kindererziehungszeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Ausgleich für Phasen, in denen Eltern – meist Mütter – aufgrund der Betreuung nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein konnten.

Wegfall des Anschlussverbots

Mit dem Rentenpaket 2025 wird zudem das sogenannte Anschlussverbot aufgehoben. Nach aktueller Rechtslage dürfen Beschäftigte, die bei einem Arbeitgeber in einem befristeten Arbeitsverhältnis waren, nach Renteneintritt nicht ohne sachlichen Grund erneut befristet bei demselben Arbeitgeber angestellt werden.

Diese Regelung entfällt künftig für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Dadurch wird es möglich, befristet beim bisherigen Arbeitgeber weiterzuarbeiten – zusätzlich zu bestehenden Möglichkeiten wie unbefristeten Verträgen oder sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnissen. Die neue Regelung soll es erleichtern, freiwillig auch nach Renteneintritt im bisherigen Beruf tätig zu bleiben.