Darf man Sprachnachrichten, Bilder und Chatverläufe einfach weiterleiten? Hier erfahren Sie alles zur rechtlichen Lage.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Das Weiterleiten von Bildern und Nachrichten ist verboten

Grundsätzlich gilt: Der Inhalt eines privaten Chats darf ohne Einwilligung der Teilnehmer nicht weiterverbreitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie in WhatsApp in einer privaten Gruppe chatten oder nur mit einer Person. Wollen Sie eine Nachricht weiterleiten, müssen Sie den Versender davon in Kenntnis setzen und seine Erlaubnis einholen. Dies gilt im Übrigen auch für alle anderen Messenger und sozialen Netzwerke.

 

Wieso darf man WhatsApp-Nachrichten nicht weiterleiten?

Laut dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit von Rheinland-Pfalz stellt das Weiterleiten von Nachrichten, Sprachnachrichten oder Bildern einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Diese wiederum leiten sich aus den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes ab. Demnach ist es das Recht eines jeden Chatteilnehmers, selbst zu bestimmen, wem die Inhalte zugänglich gemacht werden: einem einzelnen Chatpartner, einer Chat-Gruppe oder aber der Öffentlichkeit. Eine Chatgruppe ist dabei nicht mit der Öffentlichkeit gleichzusetzen. Planen Sie zum Beispiel über WhatsApp eine Geburtstagsparty, sind die Nachrichten genauso privat wie in Einzelchats und dürfen nicht ohne die Einwilligung aller Beteiligten an Dritte weitergeleitet werden.

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Wie sieht es mit geschwärzten Nachrichten aus?

Oftmals sieht man im Internet Screenshots von Chatverläufen, in denen Bild und Name des Versenders geschwärzt sind. Ist eine Verbreitung solcher Nachrichten erlaubt? Die Landesmedienanstalt NRW schreibt hierzu: „Sofern also keine Einwilligung vorliegt und es allgemein um die beispielhafte Darstellung einer Situation geht, sollten Nachrichten so geschwärzt sein, dass sie nicht mehr individualisierbar sind oder ein abstraktes Beispiel gewählt werden, welches sich dem Originaltext nur annähert. Es dürfen sich keine Rückschlüsse auf die Person ergeben.“ Ob eine vollständige Anonymisierung erfolgen kann, ist jedoch fraglich. Schließlich könnten Personen aus dem engeren Umfeld erkennen, um wen es sich handelt und diese Information publik machen. Somit wäre ein Rückschluss auf die Person möglich und die Verbreitung der Nachrichten illegal.

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Was kann ich gegen die Verbreitung unternehmen?

Zunächst einmal hängt es vom Einzelfall ab, welche Rechte Sie haben. Werden Nachrichten, die rein privaten Zwecken dienen, nur in privaten Kreisen weiterverbreitet, also zum Beispiel unter Freunden oder Kollegen, haben Sie zivilrechtliche Ansprüche gegen den Versender. So können Sie die Verbreitung untersagen und eine Unterlassungserklärung fordern. Bei schwerwiegenderen Verstößen wie der Verbreitung von intimem Bildmaterial wäre womöglich auch ein Schmerzensgeld denkbar. Handelt es sich allerdings um Chats mit einer Behörde oder einem Unternehmen, kann das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finden. In einem solchen Fall könnten Sie Beschwerde bei den Datenschutzbeauftragten der Bundesländer einreichen.

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