Wann ändert sich das Gesetz?
: Minijob-Abschaffung in der jetzigen Form

Die Bundesregierung will die Minijobs in ihrer jetzigen Form abschaffen. Wann tritt diese Änderung in Kraft?
Von
Lukas Böhl
Berlin
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Minijob

Minijobs in ihrer jetzigen Form sollen abgeschafft werden.

Marc Tirl/dpa

Die angekündigte „Minijob-Abschaffung“ sorgt bei Beschäftigten und Arbeitgebern für Verunsicherung. Tatsächlich werden Minijobs aber nicht kurzfristig abgeschafft. Bislang liegt lediglich ein politischer Reformplan vor. Ein beschlossenes Gesetz und einen verbindlichen Termin für das Inkrafttreten gibt es noch nicht.

Was gilt derzeit für Minijobs?

Nach der aktuellen Rechtslage können Beschäftigte 2026 durchschnittlich bis zu 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr verdienen, ohne dass der Job seine Eigenschaft als geringfügige Beschäftigung verliert. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich davon aber auf Antrag befreien lassen. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht über den Minijob in der Regel keine eigene Versicherungspflicht.

Diese Regelungen gelten vorerst weiter. Bestehende Arbeitsverträge werden nicht automatisch umgestellt, und Beschäftigte müssen derzeit auch keine rückwirkenden Sozialversicherungsbeiträge befürchten.

Was soll abgeschafft werden?

Die Alterssicherungskommission empfiehlt nicht, gering bezahlte oder zeitlich begrenzte Beschäftigungen generell zu verbieten. Abgeschafft werden soll vielmehr der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus der Minijobs.

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Nach dem Vorschlag sollen geringfügig Beschäftigte künftig ohne Befreiungsmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Darüber hinaus sollen die bisherigen Vergünstigungen bei Steuern und Sozialabgaben entfallen. Eine Ausnahme sieht die Kommission lediglich für Schülerinnen und Schüler vor. Auch die besondere Beitragsberechnung für Midijobs im sogenannten Übergangsbereich könnte nach dem Konzept wegfallen.

Damit würden viele heutige Minijobs faktisch zu normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Der Begriff „Abschaffung“ ist daher verkürzt: Die Tätigkeit könnte weiterhin ausgeübt werden, würde für Beschäftigte und Betriebe aber nach anderen Abgabenregeln behandelt.

Warum sollen die Regeln geändert werden?

Die Kommission kritisiert, dass Minijobs für manche Beschäftigte keine vorübergehende Nebentätigkeit, sondern eine dauerhafte und nur eingeschränkt abgesicherte Beschäftigungsform seien. Besonders für Frauen könne dies langfristig zu niedrigen eigenen Rentenansprüchen und einem höheren Armutsrisiko führen. Zudem könne die Verdienstgrenze einen Anreiz setzen, die Arbeitszeit nicht auszuweiten.

Mit der Reform sollen mehr Beschäftigte eigene Ansprüche in den Sozialversicherungen aufbauen. Die Kommission erwartet außerdem höhere Beitragseinnahmen für die Rentenversicherung. Gleichzeitig räumt sie ein, dass Beschäftigte mit niedrigen Einkommen durch zusätzliche Sozialabgaben zunächst weniger Nettolohn erhalten könnten.

Ab wann könnte das neue Gesetz gelten?

Einen verbindlichen Termin gibt es noch nicht. Die Regierungskoalition hat angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission in einem Gesetzespaket umzusetzen. Dieses Paket soll nach den bisherigen Planungen bis Ende 2026 im Deutschen Bundestag verabschiedet werden.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Minijob-Regelungen noch 2026 geändert werden. Ein Gesetz kann erst nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und seiner Verkündung in Kraft treten. Zudem kann der Gesetzgeber Übergangsfristen vorsehen.

Ein Inkrafttreten im Laufe des Jahres 2027 wäre daher denkbar. Bestätigt ist dieser Termin aber nicht. Entscheidend wird sein, welches Datum im späteren Gesetzentwurf beziehungsweise im verabschiedeten Gesetz festgelegt wird.

Die Alterssicherungskommission selbst hält ihre Empfehlung zwar für sofort und ohne Übergangsfristen umsetzbar. Dabei handelt es sich jedoch um eine fachliche Einschätzung und nicht um eine bereits geltende gesetzliche Vorgabe.

Zusätzlich soll die Pauschalsteuer steigen

Unabhängig von der grundsätzlichen Reform nennt das Koalitionspapier eine weitere Veränderung: Der Pauschalsteuersatz für Minijobs soll von derzeit zwei auf fünf Prozent steigen. Ein konkretes Inkrafttretensdatum wird in der betreffenden Passage allerdings nicht ausdrücklich genannt.

Diese Maßnahme ist von der vollständigen Abschaffung des Sonderstatus zu unterscheiden. Die Steuererhöhung könnte bereits vor einer umfassenden Sozialversicherungsreform umgesetzt werden oder Teil desselben Gesetzespakets werden.

Was würde sich für Beschäftigte ändern?

Sollte der Vorschlag unverändert Gesetz werden, müssten die meisten Minijobber künftig mit Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung rechnen. Dadurch könnte der monatliche Auszahlungsbetrag sinken. Im Gegenzug würden sie umfassendere Versicherungsansprüche erwerben, beispielsweise in der Renten- und möglicherweise auch in der Arbeitslosenversicherung.

Wie hoch die tatsächlichen Abzüge ausfallen, lässt sich noch nicht seriös berechnen. Dafür fehlen bislang unter anderem konkrete Beitragssätze, Freibeträge, Übergangsregelungen und Vorgaben für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse.

Was bedeutet die Reform für Arbeitgeber?

Auch Unternehmen müssten ihre Abrechnung umstellen. An die Stelle der bisherigen pauschalen Minijob-Abgaben könnten reguläre Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge treten. Ob einzelne Beschäftigungsverhältnisse dadurch teurer oder günstiger werden, hängt von der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung ab.

Besonders betroffen wären Branchen, die Minijobs häufig zur flexiblen Personalplanung einsetzen – etwa Gastronomie, Einzelhandel, Reinigung und private Haushalte. Auch für Rentner, Studierende und Personen mit einem Minijob neben ihrer Hauptbeschäftigung ist noch nicht geklärt, ob besondere Regelungen geschaffen werden.