Krankmeldung ab Tag 1: Ab wann gilt die Pflicht?

Die Krankschreibung per Telefon soll bald abgeschafft werden.
Sina Schuldt/dpaDie Bundesregierung will die Regeln für Krankschreibungen verschärfen. Künftig soll grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich sein. Doch wann tritt die neue Regelung tatsächlich in Kraft?
Das sagt das BMG
Die Regierungskoalition hatte sich Anfang Juli 2026 darauf verständigt, die Attestpflicht auf den ersten Krankheitstag vorzuziehen. Gleichzeitig soll die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung abgeschafft werden. Bis die Pläne umgesetzt sind, gelten jedoch die bisherigen Regelungen weiter.
Wie eine Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums auf Anfrage unserer Zeitung mitteilte, kann das Ministerium derzeit noch keinen konkreten Zeitplan für die Einführung der allgemeinen Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag nennen. Die Umsetzung der Beschlüsse werde aktuell innerhalb der Bundesregierung geprüft.
Derzeit gilt: Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss sie grundsätzlich ärztlich festgestellt werden. Arbeitgeber können allerdings schon nach geltendem Recht verlangen, dass Beschäftigte bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen.
Umsetzung schon 2027?
Ein Inkrafttreten im Jahr 2027 erscheint dennoch möglich. Bundeskanzler Friedrich Merz hatte die geplante Verschärfung am 2. Juli 2026 öffentlich verteidigt. In der ZDF-Sendung „maybrit illner spezial“ sprach er über die Reformpläne der Koalition. Nach bisherigen Angaben soll das entsprechende Gesetzgebungsverfahren im weiteren Verlauf des Jahres 2026 vorangetrieben werden.
Damit wäre theoretisch auch ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 möglich. Beschlossen ist dieser Termin allerdings nicht. Bevor die neue Regel gelten kann, müssen die konkreten gesetzlichen Änderungen ausgearbeitet und das parlamentarische Verfahren abgeschlossen werden.
Auch die Bundesregierung nennt bislang kein festes Datum. Auf ihrer Internetseite weist sie ausdrücklich darauf hin, dass sowohl die telefonische Krankschreibung als auch die bisherigen Nachweisregeln bis zur Umsetzung der angekündigten Maßnahmen bestehen bleiben.
Soll die Pflicht für alle Beschäftigten gelten?
Voraussichtlich nicht ohne Ausnahmen. Merz hatte erklärt, dass Betriebe auch künftig von der gesetzlichen Grundregel abweichen können sollen. Denkbar seien entsprechende Regelungen in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.
Damit könnte die gesetzliche Attestpflicht zwar grundsätzlich ab dem ersten Krankheitstag gelten, Unternehmen und Tarifparteien könnten ihren Beschäftigten aber unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin erlauben, erst später eine ärztliche Bescheinigung einzuholen.
Was gilt bis zur Neuregelung?
Bis ein entsprechendes Gesetz in Kraft tritt, ändert sich für Beschäftigte zunächst nichts. Eine Erkrankung muss dem Arbeitgeber weiterhin unverzüglich gemeldet werden. Eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist nach der gesetzlichen Grundregel erforderlich, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitgeber kann jedoch schon heute einen Nachweis ab dem ersten Tag verlangen.
Auch die telefonische Krankschreibung ist vorerst weiterhin möglich. Bei leichten Erkrankungen können bekannte Patientinnen und Patienten unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu fünf Kalendertage telefonisch krankgeschrieben werden.
