Wenn die Rente mit 63 abgeschafft wird: Wer wäre davon betroffen?

Wer wäre von der Regelung betroffen?
Arne Dedert/dpaDer Koalitionsausschuss hat Anfang Juli beschlossen, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission umfassend und zügig in einem Gesetzespaket umzusetzen. Die Rentenreform soll nach dem bisherigen Zeitplan noch bis Ende 2026 durch den Bundestag gebracht werden.
Zu den Empfehlungen gehört unter anderem das Ende der abschlagsfreien vorgezogenen Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Gesetzlich beschlossen ist die Abschaffung allerdings noch nicht. Vor allem eine entscheidende Frage ist offen: Ab welchem Jahrgang die neue Regel gelten wird und welche Übergangsfristen rentennahe Versicherte bekommen.
Was soll bei der „Rente mit 63“ abgeschafft werden?
Hinter der umgangssprachlichen Bezeichnung „Rente mit 63“ steckt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie kann erhalten, wer mindestens 45 Versicherungsjahre zusammenbekommt.
Mit 63 Jahren können diese Rente allerdings nur ältere Jahrgänge beziehen. Die Altersgrenze ist über Jahre gestiegen: Der Jahrgang 1961 erreicht sie mit 64 Jahren und sechs Monaten, der Jahrgang 1962 mit 64 Jahren und acht Monaten und der Jahrgang 1963 mit 64 Jahren und zehn Monaten. Für 1964 und später Geborene liegt die Grenze bei 65 Jahren.
Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, kann nach geltendem Recht also zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze von 67 Jahren in Rente gehen, ohne einen Rentenabschlag hinnehmen zu müssen.
Genau dieses Privileg soll wegfallen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, dass ein vorgezogener abschlagsfreier Rentenbeginn künftig nicht mehr allein aufgrund einer langen Versicherungszeit möglich sein soll.
Betroffen wären vor allem Menschen mit 45 Versicherungsjahren
Die Reform würde damit gerade diejenigen treffen, die sehr lange in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und bislang fest damit rechnen konnten, früher ohne Abschläge aufzuhören.
Ein typisches Beispiel wäre jemand des Jahrgangs 1964 oder später, der mit 20 Jahren ins Berufsleben eingestiegen ist und mit 65 die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht hat. Nach geltendem Recht kann diese Person mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen.
Nach dem Reformmodell wäre das allein wegen der 45 Versicherungsjahre nicht mehr möglich. Die Person müsste entweder bis zur regulären Altersgrenze weiterarbeiten oder eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen wählen.
Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren würde ein Rentenbeginn mit 65 nach den heutigen Abschlagsregeln eine dauerhafte Kürzung um 7,2 Prozent bedeuten: 24 Monate mal 0,3 Prozent.
Die Kommission empfiehlt grundsätzlich, Abschläge für einen vorzeitigen Rentenbeginn beizubehalten und weiterhin nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bestimmen.
Auch die Rente mit Abschlägen ab 63 soll später beginnen
Bei der Reform gibt es noch eine zweite Änderung, die leicht mit der Abschaffung der „Rente mit 63“ verwechselt wird.
Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann derzeit grundsätzlich schon ab 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Diese Rente ist allerdings mit Abschlägen verbunden.
Auch daran will die Bundesregierung nach dem Kommissionsmodell etwas ändern: Das frühestmögliche Rentenalter soll zunächst von 63 auf 64 Jahre steigen. Anschließend soll diese Grenze zusammen mit der Regelaltersgrenze weiter angehoben werden. Zwischen dem frühesten möglichen Rentenbeginn und der Regelaltersgrenze sollen dauerhaft drei Jahre liegen.
Welche Jahrgänge wären betroffen?
Das ist derzeit die wichtigste noch ungeklärte Frage.
Die Alterssicherungskommission schreibt in ihrem Abschlussbericht lediglich, die Rente für besonders langjährig Versicherte solle „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ abgeschafft werden. Gleichzeitig müsse der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz beachtet werden.
Einen konkreten Geburtsjahrgang nennt die Kommission nicht.
Deshalb lässt sich derzeit beispielsweise nicht seriös sagen, dass die Neuregelung ab Jahrgang 1964, 1965 oder 1966 gelten wird. Dafür muss der Gesetzentwurf abgewartet werden.
Die SPD-Rentenexpertin Annika Klose, die stellvertretende Vorsitzende der Alterssicherungskommission war, fordert eine Übergangszeit von fünf Jahren. Ein solcher Zeitraum sei bei Änderungen im Rentenrecht mit Blick auf den Vertrauensschutz üblich. Das ist allerdings bislang eine nur eine Forderung und noch keine beschlossene Regelung.
Die Abschaffung ist politisch inzwischen umstritten
Obwohl sich der Koalitionsausschuss Anfang Juli auf eine umfassende Umsetzung der Empfehlungen verständigt hatte, gibt es inzwischen Widerstand.
Mehrere ostdeutsche CDU-Ministerpräsidenten fordern, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren beizubehalten. Auch innerhalb der SPD gibt es entsprechende Stimmen. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas erklärte Anfang August, sie würde sich nicht dagegen sperren, das Gesamtpaket noch einmal aufzuschnüren, sollte dies die Position der Union sein.
Das ändert den offiziellen Reformkurs bislang nicht: Auf ihrer Mitte August aktualisierten Informationsseite schreibt die Bundesregierung weiterhin, dass der Koalitionsausschuss die „umfassende und zügige“ Umsetzung der Kommissionsempfehlungen beschlossen habe.
Eine neue Schutzrente soll Härtefälle auffangen
Die bisherige Regelung soll außerdem nicht ersatzlos verschwinden. Stattdessen schlägt die Kommission eine neue Sonderregelung für Menschen vor, die kurz vor dem Rentenalter aus gesundheitlichen Gründen ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können.
Nach einer individuellen Gesundheitsprüfung sollen Betroffene zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen können. Ein noch früherer Rentenbeginn – bis zu drei weitere Jahre – soll mit Abschlägen möglich sein. Voraussetzung wären mindestens 35 Versicherungsjahre.
Das Bundesarbeitsministerium bezeichnet dieses Modell als „Schutzrente für langjährige Beitragszahler“. Die Logik dahinter unterscheidet sich deutlich vom bisherigen System: Nicht mehr 45 Versicherungsjahre allein sollen einen früheren abschlagsfreien Rentenbeginn ermöglichen. Entscheidend wäre stattdessen, ob jemand gesundheitlich seinen langjährig ausgeübten Beruf noch ausüben kann.
