Bürokratie
: Warum will Lars Klingbeil Vereine besteuern?

Profi-Clubs wie der VfB Stuttgart & Co. sollen künftig höhere Steuern zahlen, aber auch andere sind potenziell betroffen. Daran gibt es Kritik.
Von
Michael Maier
Berlin
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Ehrenamt

Muss das bürgerschaftliche Engagement unter den Plänen der Bundesregierung leiden?

Patrick Seeger/dpa

In einem Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium sorgt ein Detail im geplanten „Einkommensteuerreformgesetz 2027“ für Diskussionen: Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) plant, die steuerlichen Begünstigungen für bestimmte Vereine und Körperschaften einzukürzen. Bislang gilt für steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen – darunter nicht-gemeinnützige Vereine – ein jährlicher Steuerfreibetrag von 5.000 Euro. Nach den Plänen des Finanzministeriums soll dieser Freibetrag ab 2027 aber durch eine Freigrenze von 1.000 Euro ersetzt werden.

Freibetrag vs. Freigrenze für Vereine

Der rechtliche Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze ist gravierend:

  • Freibetrag (bisher): Die ersten 5.000 Euro Gewinn bleiben in jedem Fall steuerfrei, nur der darüber hinausgehende Betrag wird versteuert.
  • Freigrenze (geplant): Sobald der Gewinn die Schwelle von 1.000 Euro im Jahr überschreitet, entfällt der Schutz komplett und der gesamte Betrag muss ab dem ersten Euro versteuert werden.
Bundeshaushalt: ARCHIV - 06.07.2026, Berlin: Lars Klingbeil (SPD), Bundesminister der Finanzen, spricht bei der Pressekonferenz zur Vorstellung des Planentwurfs für den Bundeshaushalt 2027 im Haus der Bundespressekonferenz. (zu dpa: «Rente, Pflege, Wahlen - volles Programm für Merz im Herbst») Foto: Michael Kappeler/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

SPD-Finanzminister Lars Klingbeil steht ebenso in der Kritik wie CDU-Kanzler Friedrich Merz.

Michael Kappeler/dpa

Welche Vereine will Klingbeil besteuern?

Die Berichterstattung erweckte stellenweise den Eindruck, als stehe der kleine Dorf-Fußballverein oder die Freiwillige Feuerwehr vor neuen Abgaben. Das ist rechtlich unzutreffend:

  • Gemeinnützige Vereine: Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind (zum Beispiel Amateursportvereine, Musikvereine, Tierschutz- oder Heimatvereine), bleiben von der Änderung unberührt. Sie sind aufgrund ihres Status weitgehend von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.
  • Nicht-gemeinnützige Vereine und Verbände: Zielgruppe der Neuregelung sind Organisationen ohne Gemeinnützigkeitsstatus, die wirtschaftliche Interessen verfolgen. Dazu gehören etwa Wirtschafts- und Branchenverbände, Profisportvereine oder Organisationen mit eigenem Immobilienbesitz.
Entführte Figur der „Sendung mit der Maus“ steht in Magdeburg vo: 17.10.2024, Sachsen-Anhalt, Magdeburg: Die von Aktivisten von «Campact e.V.» in Köln entführte Maus aus der «Sendung mit der Maus» steht vor dem Magdeburger Dom auf dem Domplatz, an dem sich auch der Landtag von Sachsen-Anhalt befindet. Die Aktivisten reisen mit der Maus in mehrere deutsche Städte, um ein Zeichen gegen die drastischen Kürzungen im Informations- und Bildungsangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) zu setzen. Foto: Simon Kremer/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Die Vereinigung „Campact e.V.“ ist schon seit 2019 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt. Im Koalitionsvertrag steht, dass solche mitunter einseitig agierenden NGOs stärker eingehegt werden sollen.

Simon Kremer/dpa

Klingbeil und die Vereinsbesteuerung

Aus dem Ministerium werden im Wesentlichen zwei Argumente für den Schritt angeführt:

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  • Haushaltskonsolidierung: Zusammen mit Ländern und Kommunen erhofft sich der Bund durch die Absenkung der Schwelle jährliche Mehreinnahmen von rund 45 Millionen Euro.
  • Steuergerechtigkeit: Der Vereinfachungszweck der Regelung soll auf echte Kleinstfälle beschränkt werden. Das Ministerium argumentiert, dass wirtschaftlich agierende Vereinigungen gegenüber anderen steuerpflichtigen Unternehmen nicht übermäßig bevorzugt werden sollten.

Vereine kritisieren Lars Klingbeil

Obwohl die Maßnahme primär auf nicht-gemeinnützige Akteure abzielt, greift die Kritik aus Politik und Praxis an mehreren Punkten an:

  • Verhältnismäßigkeit: Mit geschätzten Mehreinnahmen von 45 Millionen Euro handelt es sich im gesamtstaatlichen Haushalt um eine überschaubare Summe. Kritiker hinterfragen, ob der damit verbundene administrative Aufwand den finanziellen Ertrag überhaupt rechtfertigt.
  • Abgrenzungsrisiken für das Ehrenamt: Ein Kritikpunkt betrifft wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Vereine. Zwar gelten bei der Gemeinnützigkeit eigene Freigrenzen, doch die allgemeine Umstellung erhöht die bürokratische Unsicherheit und das Risiko unbeabsichtigter Steuerfallen für ehrenamtliche Vorstände.
  • Belastung von Interessenvertretungen: Auch Berufs- und Wirtschaftsverbände erfüllen gesellschaftliche Bündelungsfunktionen. Die abrupte Absenkung der Entlastungsgrenze trifft auch kleinere Zusammenschlüsse im regionalen Gewerbebereich.

Im Übrigen soll für gemeinnützig agierende Vereine weiterhin ein Bewirtungsfreibetrag von 50.000 Euro gelten. Der Status der „Gemeinnützigkeit“ könnte somit an Bedeutung gewinnen. Vereinigungen, die allgemein-politisch Einfluss nehmen wollen oder Partikularinteressen dienen, könnten es künftig noch schwerer haben. So sind zum Beispiel Spenden an „Campact e.V.“ schon seit 2019 nicht mehr steuerlich absetzbar. Die Neuregelung befindet sich derzeit im Stadium des Referentenentwurfs und muss vor einer Umsetzung noch die Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat durchlaufen.