Sie beziehen im Mai eine neue Wohnung und wollen den Feiertag nutzen, um die Möbel umzuziehen? Lesen Sie hier, worauf zu achten ist.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Der 1. Mai ist einer von neun bundeseinheitlichen Feiertagen. In Baden-Württemberg gibt das Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz) vor, welche Arbeiten und Tätigkeiten am 1. Mai erlaubt sind.

 

Ist ein Umzug am 1. Mai möglich?

Grundsätzlich sind gemäß § 6 Abs. 1 FTG öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, am 1. Mai in Baden-Württemberg verboten. Eine Ausnahme wird jedoch in § 6 Abs. 3 2b gemacht. Dort heißt es, dass unaufschiebbare Arbeiten zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse an Feiertagen durchgeführt werden können. Ein Umzug am 1. Mai könnte zum Beispiel dann erlaubt sein, wenn zum 2. Mai eine neue Arbeitsstelle angetreten werden muss und es keine andere Möglichkeit gibt, an einem anderen Tag umzuziehen. Auch wenn schulpflichtige Kinder zum 2. Mai in die neue Schule müssen, könnte dieser Umstand als Rechtfertigung für einen Umzug am 1. Mai dienen.

Allerdings ist Umziehen meist auch mit Bohren und Hämmern verbunden. Lärmintensive Arbeiten, welche die Ruhe des Tages ebenfalls stören würden. Hier könnte sich Ärger mit den Nachbarn anbahnen. Insbesondere dann, wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt und in der Hausordnung oder im Mietvertrag spezielle Regelungen für Feiertage festgehalten sind. Man sollte in so einer Situation in jedem Fall Rücksicht auf die anderen nehmen. Falls möglich, kann der Umzug natürlich auch auf den nächstmöglichen Werktag verschoben werden, um Ärger von vorneherein zu vermeiden.

Welche Konsequenzen drohen?

Zieht man ohne triftigen Grund am 1. Mai um, besteht das Risiko, dass gestörte Nachbarn sich an die Behörden wenden. Auch könnten das Ordnungsamt oder die Polizei direkt davon Notiz nehmen und genauer nachfragen. Das Feiertagsgesetz von Baden-Württemberg erlaubt für derartige Ordnungswidrigkeiten Bußgelder in Höhe von bis zu 1.500 Euro vor, je nach Art und Ausmaß des Vergehens.

Fazit

Ein Umzug am 1. Mai ist dann möglich, wenn er aufgrund von unaufschiebbaren Verpflichtungen wie dem Beginn einer neuen Arbeit oder dem Schulwechsel der Kinder nicht anders gelegt werden kann. Lässt sich der Umzug jedoch verschieben, sollte man den nächstmöglichen Werktag nutzen. So geht man kein Risiko ein, sich Ärger mit den Nachbarn oder dem Ordnungsamt einzuhandeln.