Kommentar zum EnBW-Deal Versuchte Verdummung
Für die Aktien des EnBW-Konzerns hat der frühere Ministerpräsident Stefan Mappus (CDU) offenbar Hunderte Millionen zu viel bezahlt, analysiert StZ-Redakteur Andreas Müller.
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Umstrittenes Geschäft: der EnBW-Deal von Stefan Mappus
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1. „Fehlende haushaltsrechtliche Grundlage“: Die Prüfer monieren die „fehlende haushaltsrechtliche Grundlage“ für das Geschäft. Sie unterstreichen damit die Rüge des Staatsgerichtshof, der die Ausschaltung des Landtags als verfassungswidrig eingestuft hatte.
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Im Bericht heißt es: „Um diese Verpflichtungen eingehen zu können, hätte die Landesregierung nach der Landesverfassung zuvor durch Gesetz in Gestalt eines Nachtragshaushalts ermächtigt werden müssen. Die vom Finanzminister am 6.12. 2010 erklärte Notbewilligung reichte als haushaltsrechtliche Grundlage für den Vertragsabschluss nicht aus, da die Voraussetzungen für das Notbewilligungsrecht nicht vorlagen. Statt der vorherigen Ermächtigung wäre auch möglich gewesen, in den Vertrag einen Parlamentsvorbehalt aufzunehmen.“
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2. „Kein wichtiges Landesinteresse“: Warum wollte das Land eigentlich bei EnBW einsteigen? Nach der Haushaltsordnung darf sich das Land nur beteiligen, „wenn ein wichtiges Interesse vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht auf andere Weise besser und wirtschaftlicher erreichen lässt“.
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Das Urteil der Prüfer: „Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht hinreichend dargetan.“ Das Landesinteresse sei weder ausreichend geprüft noch überzeugend begründet. Die vorgebrachten Argumente hätten sich nicht als tragfähig erwiesen. „Eine konkrete Gefahr für die Versorgungssicherheit ist nicht dargelegt worden.“
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3. „Defizite bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und Kaufpreisfindung“: Der Kauf wurde aus Sicht der Prüfer zu schnell und ohne ausreichende Prüfung eingefädelt. „Das Land hätte sich nachhaltig um eine Due Diligence bemühen müssen.“ Für eine solche Wirtschaftlichkeitsberechnung wäre es auch erforderlich gewesen,...
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... „die mit dem Kauf verbundenen Ertragserwartungen kritisch zu überprüfen. Die schlichte Fortschreibung der in den letzten 5 Jahren gezahlten Dividenden, die Morgan Stanley geliefert haben, genügt diesen Ansprüchen nicht“. Wesentliche Risiken für das Unternehmen seien nicht berücksichtigt worden. Die von der Bank angefertigte „Fairness Opinion“ reiche als Grundlage für die Kaufpreisfindung nicht aus.
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4. „Angemessenheit des Kaufpreises bleibt offen“: Der Rechnungshof will nicht beurteilen, ob der Kaufpreis zu hoch war oder nicht. Dafür reichten die Informationen nicht aus. „Wir lassen ausdrücklich offen, ob die Frage nach einem angemessenen Kaufpreis, wie sie sich im November/Dezember 2010 stellte, ex post objektiv beantwortet werden kann.“
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5. „Defizite des Verfahrens im Vorfeld des Unternehmenserwerbs“: Die Regierung Mappus habe alles dafür getan, „die Verhandlungen um jeden Preis geheim zu halten und binnen kürzester Frist abzuschließen“, kritisieren die Kontrolleure. „Insbesondere der ohne Not geschaffene Zeitdruck hat verhindert, dass ein solch bedeutendes Rechtsgeschäft mit der gebotenen Sorgfalt vorbereitet wurde.“
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6. „Keine rechtzeitige Beteiligung des Finanzministers an den Verhandlungen“: „Der Ministerpräsident hätte auch den zuständigen Finanzminister rechtzeitig beteiligen müssen.“ Schließlich habe der damalige Minister Willi Stächele (CDU) das Notbewilligungsrecht anwenden müssen. Die Unterrichtung am Abend vor dem Geschäftsabschluss „genügte den Rechtsnormen nicht“.
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7. „Defizite bei Beauftragung externer Berater“: Der Landesrechnungshof beanstandet auch die freihändige Beauftragung der Investmentbank Morgan Stanley. Die Bank, deren Deutschlandchef Dirk Notheis ein Vertrauter von Mappus ist, sei „ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung“ beauftragt worden. Angesichts der Höhe des Honorars in zweistelliger Millionenhöhe hätte es einen Nachtragshaushalt geben müssen. Zudem werfen die Kontrolleure die Frage auf, ...
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... ob Morgan Stanley zu teuer war. „Weiterhin ist zweifelhaft, ob die vereinbarte Bemessung des Honorars der Investmentbank (als prozentualer Anteil des Kaufpreises) wirtschaftlich ist“, schreiben die Prüfer. „Zumindest hätten Vereinbarungen in Betracht gezogen werden müssen, die nicht zu einem derart massiven objektiven Interesse der Investmentbank am Zustandekommen des Kaufvertrags und an einem hohen Preis geführt hätten.“ Unverständlich finden die Kontrolleure, dass statt des Justizministeriums eine Anwaltskanzlei mit der Prüfung rechtlicher Fragen beauftragt wurde.
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8. „Inhaltliche Defizite des Kaufvertrags“: Die Mappus-Regierung hätte den Kaufvertrag so gestalten müssen, das Regelungen vermieden werden, „die für das Land wirtschaftlich nachteilig sind“. So hätte für die Fälligkeit der ersten Rate des Kaufpreises eine günstigere Regelung gefunden werden müssen.
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Zudem habe das Land der EDF einen „zusätzlichen Kaufpreis“ zugestanden, wenn es die Aktien zwei Jahre später für einen höheren Preis weiterverkauft. Das Land hätte auf Garantien der EDF bestehen müssen, da man nur unzureichend über die Situation der EnBW Bescheid wusste.
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9. „Kommunikationsmängel“: Mappus habe nicht intensiv genug mit seinen Anwälten kommuniziert, beanstanden die Prüfer. Darunter habe das gesamte Verfahren gelitten. Die Informationen der Rechtsberater seien Mappus vielfach über den „Filter“ der Investmentbank zugegangen.