Neue Verordnung Was Drohnenpiloten jetzt wissen müssen
Einfach mal drauflos fliegen? Wegen der neuen Drohnenverordnung, die jetzt in Kraft getreten ist, geht das nicht mehr. Wir zeigen, was zu beachten ist und warum Modellflieger aufatmen dürfen.
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Drohnenpiloten müssen von jetzt an neue Bestimmungen beachten. Erstens: an allen unbemannten Fluggeräten, die mehr als 250 Gramm wiegen, muss eine feuerfeste Plakette mit Namen und Adresse des Eigentürmers angebracht werden. Sie soll dazu dienen, bei Unfällen den Verursacher finden zu können. Für Modellflugzeuge gilt das Gleiche. Verpflichtend ist die Kennzeichnung von Oktober 2017 an.
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Die zweite neue Regel: bei Fluggeräten, die mehr als zwei Kilo wiegen, muss der Pilot mindestens 16 Jahre alt sein und er muss mit einer Art Pilotenschein spezielle Kenntnisse der Luftfahrtregeln nachweisen können. Die Prüfung muss eine vom Luftfahrtbundesamt akzeptierte Stelle abgenommen haben, beispielsweise ein Luftsportverband. Alle Regeln gelten für private Flüge genauso wie für gewerbliche.
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Drittens: für Drohnen ab fünf Kilo Startgewicht geht ohne eine spezielle Aufstiegserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde nichts mehr.
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Neue Drohnenregeln, Teil vier: es geht nicht mehr unbegrenzt nach oben. Außerhalb von ausgewiesenen Modellflugplätzen darf das Gerät höchstens 100 Meter hoch fliegen. Wer höher hinaus will, braucht eine Sondererlaubnis.
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Die 100-Meter-Regel hätte wohl das Aus für den klassischen Hang- und Thermik-Modellsegelflug bedeutet, wie er seit Jahrzehnten beispielsweise an der Burg Teck bei Kirchheim betrieben wird. Dieses „Quasi-Verbot“ ging dem Bundesrat jedoch zu weit: Modellflugzeuge wurden von der Regel ausgenommen, sie gilt nur für Multicopter.
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Unter bestimmten Umständen darf auch mit Videobrille geflogen werden. Dabei sieht der Pilot den Flug aus der Perspektive des Fluggeräts. Einschränkungen: die maximale Flughöhe liegt bei 30 Metern und das Gerät darf entweder höchstens 250 Gramm wiegen oder es muss von einer zweiten Person beobachtet werden.