Mit Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung in Baden-Württemberg entfällt die Maskenpflicht, wenn Händler nur Geimpften und Genesenen Zutritt gewähren. Ist diese Regelung auch in Supermärkten möglich?

Digital Desk: Lena Hummel (len)

Wer nicht gegen das Coronavirus geimpft ist, für den werden alltägliche Dinge zunehmen komplizierter: In Restaurants brauchen nicht geimpfte und genesene Personen ebenso einen negativen Coronatest wie auf Konzerten, in Galerien und in Freizeitparks. Denn bereits Mitte August hat das Land Baden-Württemberg die 3-G-Regel eingeführt. Das bedeutet, dass bestimmte Bereiche des öffentlichen Lebens nur noch Menschen offen stehen, die geimpft, getestet oder genesen sind.

 

Seit Mitte September gilt ein dreistufiges Warnsystem, das – sollte die Lage auf den Intensivstationen im Land besonders alarmierend sein – nur noch Geimpfte oder Genesene an vielen Bereichen des öffentlichen Lebens teilhaben lässt. Am Freitag trat mit der neuen Corona-Verordnung zusätzlich ein 2-G-Optionsmodell in Kraft. Aber was bedeutet das und wer hat diese Option überhaupt?

Kunden und Gäste müssen über Aushang informiert werden

Das 2-G-Optionsmodell sei „grundsätzlich in allen Lebensbereichen möglich“, stellt Caroline Blarr, Sprecherin des Staatsministeriums Baden-Württemberg klar. Die Wahl der 2-G-Option hätten also zum Beispiel die Gastronomie, Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen, Messen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe. „Dann ist der Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen zu gestatten.“

Dies müssen sie, etwa durch einen Aushang, für alle Teilnehmenden sowie Kundinnen und Kunden deutlich machen“, teilt Blarr weiter mit. In der Basisstufe entfalle dann die Maskenpflicht für die Teilnehmenden sowie Kundinnen und Kunden. Großveranstaltungen wie etwa Fußballspiele in Stadien dürften bei Anwendung des 2-G-Optionsmodells auch ohne Personenobergrenzen und -kapazitätsregeln stattfinden.

Für Massengeschäfte nicht praktikabel

Und was ist mit dem wöchentlichen Einkauf im Supermarkt? Laut der Ministeriumssprecherin sei zwar nicht ausgeschlossen, dass auch einzelne Geschäfte in der Grundversorgung, etwa in der Lebensmittelversorgung, von dem 2-G-Optionsmodell Gebrauch machten. „Für solche Massengeschäfte des täglichen Lebens ist eine Begrenzung des Zugangs auf immunisierte Personen aber bereits aus Praktikabilitätsgründen nicht in der Breite zu erwarten“, prognostiziert sie. Die Handelsverbände hätten bereits signalisiert, dass in solchen Fällen die Umsetzung von umfassenden Kontrollpflichten für die Einzelhändler nicht praktikabel sei.

Michael Heinle, Pressesprecher des Handelsverband Baden-Württemberg, bestätigt das. „Den Mehrwert für den Lebensmitteleinzelhandel schätzen wir als sehr gering ein, da hier in keiner Stufe Einschränkungen zu beachten sind“, sagt er. Lediglich die Masken- und die Abstandspflicht entfielen bei einem 2-G-Modell. Das wiege den zusätzlichen Aufwand durch Kontrollen nicht auf.

Ministeriumssprecherin Caroline Blarr betont in diesem Zusammenhang, dass Betreiber auf Grundlage der sogenannten Vertragsfreiheit beziehungsweise des Hausrechts den Zutritt ohnehin auf bestimmte Personengruppen beschränken könnten – das gelte auch für Supermärkte. „Das hat aber mit der aktuellen Corona-Verordnung in Baden-Württemberg nichts zu tun.“ Die „erlaubt“ das weder, noch werde es explizit verboten. Die 2G-Option regele lediglich, dass dann die Maskenpflicht entfalle.