Die neue Corona-Verordnung bringt einige Nachteile für Ungeimpfte mit sich. Hier ist eine Liste mit den wichtigsten Punkten.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Die neue Corona-Verordnung von Baden-Württemberg basiert auf einem dreistufigen System, das sich an der Auslastung der Krankenhäuser orientiert. In der ersten Stufe (Basisstufe) bleibt alles wie gehabt (3G). In der zweiten Stufe (Warnstufe) werden dann strengere Maßnahmen für Ungeimpfte eingeführt. Doch erst ab der dritten Stufe (Alarmstufe) werden Ungeimpfte weitestgehend vom öffentlichen Leben ausgeschlossen (2G). Ab wann welche Stufe gilt, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst. Eine vollständige Liste der Landesregierung mit allen Neuerungen finden Sie hier. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

 

Kostenpflichtige Tests

Ab dem 11. Oktober müssen Ungeimpfte für die Corona-Tests bezahlen, die in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens als Zugangsberechtigung notwendig sind. Mit welchen Kosten dabei wahrscheinlich zu rechnen ist, lesen Sie hier.

Kontaktbeschränkungen

In dem dreistufigen System der Landesregierungen sind in den Stufen 2 (Warnstufe) und 3 (Alarmstufe) Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte vorgesehen. In der Warnstufe dürfen sich die Angehörigen eines Haushaltes mit fünf weiteren Personen treffen. In der Alarmstufe dürfen sich die Angehörigen eines Haushaltes nur mit einer weiteren Person treffen. Genesene und Geimpfte werden hierbei nicht mitgezählt.

Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen in Innenräumen brauchen Ungeimpfte in der Basisstufe einen Antigen-Schnelltest oder einen PCR-Test. In der Warnstufe ist dann ein PCR-Test Pflicht. In der Alarmstufe dürfen Ungeimpfte überhaupt nicht an Veranstaltungen teilnehmen.

Sport

In Schwimmbädern, Fitnessstudios oder anderen Sporteinrichtungen müssen Ungeimpfte in der Warnstufe einen PCR-Test vorzeigen. In der Alarmstufe ist ihnen der Zutritt komplett verwehrt.

Gastronomie

In der Gastronomie gilt in der Basisstufe die 3G-Regel in Innenräumen und im Freien sind keine Beschränkungen zu beachten. In der Warnstufe gilt auch im Freien 3G und in geschlossenen Räumen brauchen Ungeimpfte dann einen PCR-Test. In der Alarmstufe haben nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt.

Einzelhandel

Was für den Einzelhandel gilt, haben wir in diesem Artikel zusammengefasst.

Kultur

In Museen, Bibliotheken und anderen Kultureinrichtungen gilt in der Basisstufe die 3G-Regel. Ab der Warnstufe ist für Ungeimpfte ein PCR-Test Pflicht. In der Alarmstufe gilt dann 2G, wobei eine Ausnahme für Bibliotheken und Archive gemacht wird. Diese bleiben auch weiterhin mit einem PCR-Test zugänglich.

Körpernahe Dienstleistungen

Haarschnitt, Nagel- oder Fußpflege ist in der Basis- und Warnstufe nur nach Vorlage eines Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests möglich. In der Alarmstufe brauchen Ungeimpfte einen PCR-Test. Die Nachweispflicht gilt jedoch nicht für medizinisch notwendige Dienstleistungen.

Beherbergung

In Hotels und anderen Beherbergungsstätten brauchen Ungeimpfte einen Testnachweis, der alle drei Tage erneuert werden muss. In der Alarmstufe ist ein PCR-Test notwendig, der alle drei Tage erneuert werden muss.

Clubs und Diskos

In Clubs und Diskotheken gilt ab der Warnstufe die 2G-Regel. Ungeimpfte haben demnach keinen Zutritt mehr.

Keine Entschädigung für Lohnausfall bei Quarantäne

Ungeimpfte Personen, die in Quarantäne müssen, erhalten seit dem 16.09.2021 keine Entschädigungen für den Verdienstausfall mehr vom Land. Mehr dazu lesen Sie hier.

Testpflicht für Arbeitnehmer und Selbstständige

Konkret müssen sich ungeimpfte Arbeitnehmer oder Selbstständige, die Kontakt zu Kunden, Lieferanten oder anderen Externen haben, zweimal in der Woche testen lassen. Wie das genau aussieht, lesen Sie in unserem Artikel.

Öffentlicher Nahverkehr

Im öffentlichen Nahverkehr gibt es keine Nachteile für Ungeimpfte. Es gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Religiöse Veranstaltungen

Auch bei religiösen Veranstaltungen können Ungeimpfte ohne Nachweis teilnehmen.

Ausnahmefälle

Ausgenommen von den strengen Maßnahmen sind Ungeimpfte, die sich nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt. Lesen Sie dazu auch: