Ab Januar ein Jahr lang höhere Beiträge Corona-Zuschlag für Privatversicherte

Auch Tests in Altenheimen waren Teil des Rettungsschirms. Foto: dpa/Marijan Murat

Zur Finanzierung eines Corona-Rettungsschirms in der Pflege müssen Privatversicherte ein Jahr lang einen Zuschlag zahlen. Die Branche empfindet das als ungerecht.

Stuttgart - Den rund neun Millionen privat Kranken- und Pflegeversicherten in Deutschland flattert dieser Tage Post ins Haus. Ihre Versicherungen weisen sie auf den Coronazuschlag in der Pflegeversicherung hin, den sie befristet im gesamten Jahr 2022 zahlen müssen: 3,40 Euro im Monat für Normalversicherte und 7,30 Euro im Monat für beihilfeberechtigte Beamte und ihre Angehörigen – also Jahressummen von 41 Euro beziehungsweise 88 Euro. Die Debatte sei in den sozialen Medien „sehr präsent“, heißt es beim Verband der Privaten Krankenversicherung PKV. Vereinzelt flackern empörte Meldungen auf: „Ist das verfassungsrechtlich erlaubt?“, fragt ein User auf Twitter. Der Hintergrund des Zuschlags ist eine Rechnung über 550 Millionen Euro, mit der der Bund den Anteil der privaten Pflegekassen am Rettungsschirm in der Pflege beziffert. Mit ihm waren Mehrkosten für die coronabedingte Minderbelegung in Pflegeheimen, Coronatests und zusätzliches Pflegepersonal abgefedert worden.

 

Empörung im Management

Dass der Beitrag aber nur von den „Privaten“ verlangt wird und nicht von den gesetzlichen Pflegeversicherungen wie AOK oder Ersatzkassen, sorgt im Management der Privatkassen für Empörung. Die gesetzlichen Kassen erhielten vom Bund einen Zuschuss in Milliardenhöhe als Ausgleich, teilte eine Sprecherin des Branchenführers DEBEKA auf Anfrage mit. An die PKV-Unternehmen flössen hingegen keine Steuermittel, weshalb sie den Zuschlag erheben müssten: „Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei zwei Systemen, die laut Gesetz die gleichen Leistungen erbringen, nur eins vom Staat bezuschusst wird.“ Dies sei verfassungsrechtlich „sehr kritisch“.

Versicherte können klagen

Der Dachverband PKV sieht das ähnlich: „Diese Ungleichbehandlung durch eine Doppelbelastung durch Steuern und Beiträge für den gleichen Zweck ist nicht gerechtfertigt und verstößt gegen das Grundgesetz“, so ein PKV-Sprecher. Ein Klagerecht aber hätten nur betroffene Versicherte: „Aus deren Rückmeldungen entnehmen wir, dass einige einen solchen Schritt zumindest prüfen wollen.“ Dass der Zuschlag auf einer Kann-Bestimmung beruht, also nicht erhoben werden muss, ist für die Privatkassen kein entkräftendes Argument: Die Zusatzkosten durch den Rettungsschirm seien in der Beitragskalkulation gar nicht erfasst, alle Unternehmen seien gezwungen, den Zuschlag zu erheben.

Gesetzliche Kassen rechtfertigen sich

Das Bundesgesundheitsministerium, am Donnerstagmorgen um eine Stellungnahme gebeten, reagierte bis Redaktionsschluss nicht. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) teilte auf Anfrage mit, dass Privatversicherungen nicht mit dem Solidarsystem der gesetzlichen Pflegekassen vergleichbar seien.

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