Akademie fordert neues Embryonenschutzgesetz Unnötige Hürden bei Kinderwunsch?

Den Wunsch nach einem Baby erfüllen sich viele Paare im Ausland. Foto: Mauritius

Das hiesige Embryonenschutzgesetz sei überholt, kritisieren Wissenschaftler. Sie fordern Neuregelungen für den Einsatz künstlicher Befruchtung.

Berlin - Endlich schwanger! Darauf hoffen viele ungewollt kinderlose Paare. Und deshalb nahmen in Deutschland 2016 nach Angaben des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung mehr als 63 000 Paare eine künstliche Befruchtung in Anspruch. Vieles, was die Fortpflanzungsmedizin heute möglich macht, ist in Deutschland aber verboten. Der Grund: Das Embryonenschutzgesetz ist fast 30 Jahre alt und seither nie geändert worden.

 

Eine Arbeitsgruppe der Leopoldina, der Nationalen Akademie der Wissenschaften, macht sich deshalb für eine neue Gesetzgebung stark. So will sie beispielsweise die Ungleichbehandlung bei Eizell- und Samenspenden abschaffen. Während die Samenspende in Deutschland erlaubt ist, verbietet das Gesetz die Eizellspende. Die Folge: Frauen, die etwa nach einer Krebsbehandlung keine eigenen fruchtbaren Eizellen mehr haben, können nicht mit Hilfe der Eizellspende einer anderen Frau schwanger werden. Paare, bei denen der Mann unfruchtbar ist, können dagegen eine Samenspende in Anspruch nehmen. Wegen der Gesetzeslage in Deutschland reisen deutsche Paare für eine Eizellspende ins Ausland (in den meisten europäischen Staaten ist die Eizellspende legal). Dort allerdings sind anonyme Spenden durchaus häufig. Somit erfährt das so entstandene Kind nie etwas über seine Abstammung.

Legalisierung der Eizellspende im Fokus

Die Eizellspende hatte der Bundestag 1990 aus Sorge um die Entwicklung des Kindes verboten. Man dachte damals, dass sich so erzeugte Kinder medizinisch und psychosozial schlechter entwickeln würden. Diese befürchteten Auffälligkeiten, so die Wissenschaftler der Leopoldina, zeigten sich aber nicht. Auch werde die Eizellgewinnung „mittlerweile deutlich schonender durchgeführt, sodass die gesundheitlichen Risiken für die Spenderinnen gering sind.“ Eine Legalisierung der Spende könne man zudem so gestalten, dass dabei nicht die soziale oder finanzielle Notlage einer möglichen Spenderin ausgenutzt wird. Die Leopoldina-Gruppe tritt auch dafür ein, den so genannten Elective Single Embryo Transfer (eSET) möglich zu machen. Dabei werden bei einer künstlichen Befruchtung mehrere Embryonen erzeugt. Von ihnen wird völlig unabhängig von seiner genetischen Ausstattung nur der Embryo in eine Frau übertragen, der die besten Entwicklungschancen aufweist – bei dem also die Erwartung am größten ist, dass es tatsächlich zu einer Schwangerschaft kommt.

Mehrlingsschwangerschaften könnten eingedämmt werden

Beim eSET, wie er in Belgien, Großbritannien oder Schweden zulässig ist, treten laut Leopoldina seltener Mehrlingsschwangerschaften auf, die mit gesundheitlichen Risiken für die Frau und das Kind verbunden sind. Laut Leopoldina kommen in Deutschland bei 21 Prozent der Geburten aufgrund einer künstlichen Befruchtung Zwillinge zur Welt. Diese „Zwillingsrate“ macht bei natürlichen Schwangerschaften nur ein Prozent aus.

Dass der eSET in Deutschland nicht erlaubt ist, wirft aus Sicht der Arbeitsgruppe einige Widersprüche auf. Denn auch bei der Verhütungsmethode der Spirale gingen Embryonen verloren. Zudem habe der Bundestag die Präimplantationsdiagnostik erlaubt, bei der Embryonen auf genetische Leiden untersucht werden. Und die Embryonen, die Gendefekte aufweisen, werden anschließend verworfen.

Was die Frage einer Leihmutterschaft anbelangt, legt die Arbeitsgruppe keine Empfehlung an den Bundestag vor. Bei der Leihmutterschaft trägt eine Frau im Auftrag eines Paares oder einer alleinstehenden Person mit Kinderwunsch ein Kind aus. In Deutschland wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe belegt, wer bei einer Frau eine künstliche Befruchtung vornimmt, die bereit ist, das Kind nach der Geburt Dritten zu überlassen.

Es gibt reichlich Debattenstoff für den Bundestag

Andere Staaten in Osteuropa, Asien, aber auch Einzelstaaten der USA erlauben dagegen die Leihmutterschaft, wobei manche untersagen, dass die Leihmutter dafür Geld bekommt. Wie es den Kindern von Leihmüttern bei ihren Wunscheltern geht – ob sie sich also sozial und psychisch gut entwickeln – ist nicht systematisch untersucht worden. Die Leopoldina wirft die Fragen auf, die geklärt sein müssten, bevor man über eine Legalisierung in Deutschland nachdenken könne: Wie kann man sicherstellen, dass keine Frau unter Druck gesetzt wird, Leihmutter zu sein? Was geschieht, wenn eine Frau das Kind nach der Geburt nicht an die „Auftraggeber“, also die Wunscheltern abgeben will? Hat die Leihmutter das Recht, später Kontakt zu dem Kind zu haben, wenn sie das gerne möchte?

Es gibt also reichlich Debattenstoff für den Bundestag – selbst wenn er das besonders umstrittene Thema der Leihmutterschaften gar nicht aufgreifen wollte. Für Claudia Wiesemann, Direktorin des Instituts für Ethik und Geschichte der Medizin der Unimedizin Göttingen, steht fest, dass eine Novelle des Embryonenschutzgesetzes dringlich ist. Es sei zu restriktiv auf den Schutz befruchteter Eizellen in vitro (außerhalb des Körpers der Frau) ausgerichtet und schaffe Risiken für das Kind in vivo (also für das Kind in der Schwangerschaft) sowie die Schwangere selbst. Auch die sich häufenden Gerichtsurteile zum Thema zeigten, dass die bisherige rechtliche Regelung „unzureichend“ sei.

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